Art. 16 · Gemeinde Hinwil
BZO Hinwil · S. 16 · Original-PDF
16 Gemeinde Hinwil Bau- und Zonenordnung BZO
2.6.9 Lage, Gestaltung
Für Lage und Abmessung der Abstellplätze sind die jeweils aktuellen Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute (VSS) wegleitend.
Abstellplätze und Garagen haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. Die Abstellplätze sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass das Meteorwasser direkt versickert. Offene Abstellplätze sind durch eine angemessene Anzahl Bäume zu beschatten.
2.6.10 Sicherheit
Die als Pflichtparkplätze erstellten oder genutzten Abstellplätze müssen bestimmungsgemäss benutzt werden.
Grundstücksteile oder Miteigentumsanteile daran dürfen nur zusammen mit den dazugehörigen Pflichtabstellplätzen abparzelliert werden. Sofern sich die Plätze auf fremden Grundstücken befinden, sind sie grundbuchlich sicherzustellen.
2.6.11 Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder
In Mehrfamilienhäusern und bei Geschäftshäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Motorfahrräder vorzusehen.
2.7 Kinderspielflächen, Garten- und Ruheflächen
2.7.1 Kinderspielflächen, Garten- und Ruheflächen
Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnungen sind gut besonnte und abseits vom Verkehr liegende Kinderspielflächen, Garten- oder Ruheflächen auszugestalten.
Es gelten folgende minimalen Grünflächenziffern:
a)Wohnzonen W/1.6, W/1.8, W/2.0 und WG/2.6, 15 %
b)Zonen K2, K3, Z/3.5 und Z/5.0 10 %
Davon ist mindestens ein Drittel als zusammenhängende Fläche auszugestalten. In den Kernzonen darf die Grünflächenziffer in ausgewiesenen Fällen aufgrund der ortsbaulichen Verhältnisse unterschritten werden.
2.7.2 Invasive Neophyten
Die Aussaat, Pflanzung, Züchtung oder sonstige Verbreitung von invasiven Neophyten ist verboten. Verbindlich ist die Liste der SKEW (Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen). SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.