Zone W/1.6 · Hinwil
Zürich · BFS 117 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone W/1.6 in Hinwil (Zürich) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Amtliche Katasterkopie (max. 1 Jahr, Ingesa AG)
- Meereskoten an Gebäude- und Grundstücksecken
- Baumbestand im Umgebungsplan (Fällungen gelb)
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- 4 Dossiers ordentlich, 3 im Anzeigeverfahren
- Grundbuchauszug (max. 1 Jahr, Notariat Wetzikon)
- eBaugesuch: zusätzlich 2 Papierexemplare
- Originalunterschriften auf Plänen und Katasterkopie
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier oder elektronisch
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Planung
- 044 938 55 20
- bau@hinwil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Hinwil, in denen «W/1.6» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 0.5BZO Hinwil · S. 43
0.5
c)Wohnzone W/1.6 und W/1.8 bei einer Arealfläche über 4'000 m2
Art. 1BZO Hinwil · S. 7
1 ZONENORDNUNG
1.1 Zoneneinteilung mit Lärmempfindlichkeitsstufen
Der nicht von übergeordneten Zonen und von Wald erfasste Gemeindebann wird in folgende Zonen eingeteilt und den folgenden Empfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet:
BAUZONEN
ES
- Kernzone K2 III
- Kernzone K3 III
- Zentrumszone Z/3.5 III
- Zentrumszone Z/5.0 III
- Quartiererhaltungszone «Wihalden» Q II
–mässig störende Betriebe zulässig
III
- Wohnzone W/1.6 II
- Wohnzone W/1.8 II
- Wohnzone W/2.0 II
- Wohnzone W/2.6 II
- Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG/2.6 III
- Industrie- und Gewerbezone IG/5 III
- Industrie- und Gewerbezone IG/7 IV
- Zone für öffentliche Bauten OeB
–Logistikcenter
IV
–Gemeindehaus, Bhf.-Areal, Feuerwehrmehrzweckgebäude, Vollzugszentrum Bachtel, ARA Bossikon
III
–Schulen Hinwil, Hadlikon, Wernetshausen, ref. und kath. Kirche, Alters- und Pflegeheim
II
KOMMUNALE FREIHALTEZONE F –
KOMMUNALE ERHOLUNGSZONE EA, EB –
RESERVEZONE R – SUTER • VON KÄNEL • WILD
Art. 1.0BZO Hinwil · S. 43
1.0
10.1.3 Ausser in den Industrie- und Gewerbezonen haben Arealüberbauungen mindestens den MINERGIE-ECO ® Standard zu erreichen. Der Nachweis hat mit der Eingabe der übrigen Baugesuchsakten zu erfolgen.
10.1.4 Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, darf durch Ausnützungsverschiebungen die Mehrausnützung in keinem Teil mehr als den doppelten Ausnützungszuschlag betragen.
10.1.5 Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten.
10.1.6 In den Zonen W/1.6 und W/1.8 gilt die zonengemässe Gebäudelänge. In den übrigen Zonen ist die Gebäudelänge nicht beschränkt.
10.1.7 In den Zonen W/2.6 und WG/2.6 kann bei einer Arealfläche über 8'000 m2 die Fassadenhöhe auf 13.5 m erhöht werden.
10.1.8 Die Trennung und Sammlung von Abfällen hat an geeigneten Lagen in Unterflurcontainern zu erfolgen. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Art. 6BZO Hinwil · S. 35
6 WOHNZONE
6.1 Grundmasse
6.1.1 Tabelle
Zone W/1.6 W/1.8 W/2.0 W/2.6 WG/2.6
Baumassenziffer (m3/m2)
–Hauptgebäude (max.)
Art. 16BZO Hinwil · S. 16
16 Gemeinde Hinwil Bau- und Zonenordnung BZO
2.6.9 Lage, Gestaltung
Für Lage und Abmessung der Abstellplätze sind die jeweils aktuellen Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute (VSS) wegleitend.
Abstellplätze und Garagen haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. Die Abstellplätze sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass das Meteorwasser direkt versickert. Offene Abstellplätze sind durch eine angemessene Anzahl Bäume zu beschatten.
2.6.10 Sicherheit
Die als Pflichtparkplätze erstellten oder genutzten Abstellplätze müssen bestimmungsgemäss benutzt werden.
Grundstücksteile oder Miteigentumsanteile daran dürfen nur zusammen mit den dazugehörigen Pflichtabstellplätzen abparzelliert werden. Sofern sich die Plätze auf fremden Grundstücken befinden, sind sie grundbuchlich sicherzustellen.
2.6.11 Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder
In Mehrfamilienhäusern und bei Geschäftshäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Motorfahrräder vorzusehen.
2.7 Kinderspielflächen, Garten- und Ruheflächen
2.7.1 Kinderspielflächen, Garten- und Ruheflächen
Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnungen sind gut besonnte und abseits vom Verkehr liegende Kinderspielflächen, Garten- oder Ruheflächen auszugestalten.
Es gelten folgende minimalen Grünflächenziffern:
a)Wohnzonen W/1.6, W/1.8, W/2.0 und WG/2.6, 15 %
b)Zonen K2, K3, Z/3.5 und Z/5.0 10 %
Davon ist mindestens ein Drittel als zusammenhängen …
Art. 36BZO Hinwil · S. 36
36 Gemeinde Hinwil Bau- und Zonenordnung BZO
6.4 Bauweise
In allen Wohnzonen ist die geschlossene Überbauung bis zur jeweiligen zonengemässen Gebäudelänge gestattet, sofern an bestehende Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.
6.5 Dachgestaltung
6.5.1 In den Wohnzonen W/1.8, W/2.0, W/2.6 und WG/2.6 dürfen Hauptgebäude, die eine räumliche Beziehung zu den Gebäuden in den Kernzonen haben, nur Schrägdächer aufweisen.
6.5.2 Über Flachdächern sind nur Liftüberbauten, Kamine und Lüftungselemente gestattet. Zusätzlich dürfen bei begehbaren Dachflächen Dachausgänge und Sicherheitselemente wie Brüstungen erstellt werden.
6.6 Nutzweise
6.6.1 In den Wohnzonen W/1.6, W/1.8, W/2.0 und W/2.6 sind nicht störende Betriebe und ihnen vergleichbare, dem Wohnen nicht zuzurechnende Nutzweisen gestattet. Nicht störend sind in diesen Zonen insbesondere Nutzweisen, die einerseits zur Ausstattung eines Wohnquartiers gehören, wie Betriebe zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Begegnungsorte für die Anwohner, oder andererseits die Wohnqualität der Zone weder durch ihre Erscheinung noch durch ihr Verkehrsaufkommen schmälern.
6.6.2 In der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG/2.6 sind überdies mässig störende Nutzweisen gestattet. Als solche gelten insbesondere herkömmliche Gewerbebetriebe und andere vergleichbare Nutzweisen, die hinsichtlich Erscheinung und Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch vereinbar sind und in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden.
6.7 G …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 1.1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grünflächenziffer | ≥ 15 % | Art. 16, S. 16 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Hinwil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.