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Art. 21 · Gebäudelänge

BZO Hinwil · S. 21 · Original-PDF

21 Gemeinde Hinwil Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung WEGLEITUNG

Die Kernzonenvorschriften bezwecken den Schutz und die Erhaltung der ländlichen Eigenart der bestehenden Dörfer sowie deren sinnvolle Erweiterung (§ 50 PBG). zu Ziffer 3 Kernzonenvorschriften Alle Gebäude haben sich in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassaden, Material und Farbe der vorherrschenden Bauweise einzuordnen (§ 238 PBG). Der Schutz von Einzelobjekten ist nicht Gegenstand der Bau- und Zonenordnung. Er erfolgt durch Schutzverfügung des Gemeinderates. Darin können Pflege, Unterhalt und nötigenfalls die Restaurierung sichergestellt werden. Mit der Aufteilung der Kernzone in zwei Zonentypen K2 und K3 erlauben eine Differenzierung zwischen dem Dorfkern von Hinwil und seinen Weilern.

Zusätzliche Vorschriften

- Geschosse (Definition und Anrechenbarkeit) §§ 275, 276 PBG - Abstände

- Grenz- und Gebäudeabstand

Grundsatz § 260 PBG

–Grenz- Grundabstände

Begriff und Messweise §§ 21, 22 ABV

–Grenzabstände von Nachbargrundstücken §§ 269, 270 PBG

–Gebäudeabstände § 271–274 PBG

–Verschärfung des Gebäudeabstandes § 14 BBV II

–Abstand von Verkehrsanlagen §§ 264-267 PBG

(s. auch VerV)

–Abstand von Mauern, Einfriedungen §§ 26-29 VerV

und Pflanzen von Strassen

- Behindertengerechtes Bauen § 239 a-d PBG - Gebäudebreite § 49 PBG / § 28 ABV - Gebäudelänge (s. auch Ziffer 2.1) § 28 ABV - Fassadenhöhe (s. auch Ziffer 2.2) §§ 278–280 PBG - Gesamthöhe § 281 PBG - Massgebendes Terrain § 5 ABV - Untergeschosse (s. auch Ziffer 2.3) § 293 PBG - Klein- und Anbauten (s. auch Ziffer 2.5) § 273 PBG / § 2a ABV - Schutzobjekte §§ 203–216 PBG - Gestaltung § 238 PBG - Ausnahmebewilligung § 220 PBG

Baubewilligungen innerhalb der regional festgelegten Kernzone Girenbad bedürfen der Genehmigung durch die Baudirektion, weil es sich um ein schutzwürdiges Ortsbild von regionaler Bedeutung handelt. SUTER • VON KÄNEL • WILD

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.