Zone ES · Dietikon
Zürich · BFS 243 · Gemeindeprofil · alle 17 Zonen
Die Zone ES in Dietikon (Zürich) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Katasterplan max. 1 Jahr alt
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Einreichung eBaugesucheZH + Ausfertigungen
- Grundbuchauszug max. 1 Jahr alt
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBaugesucheZH
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Dietikon, in denen «ES» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 11BZO Dietikon · S. 5
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen oder regionalen Nutzungszonen oder Wald zugewiesen ist: Zonen 1. Bauzonen Kernzonen
–innere Kernzone K2
–äussere Kernzone K3 Quartiererhaltungszone QZ Zentrumszonen
–innere Zentrumszone Z5
–äussere Zentrumszone Z4 Wohnzonen
–Eingeschossige Wohnzone5 W1/18
–Zweigeschossige Wohnzone W2/25
–Zweigeschossige Wohnzone W2/30
–Zweigeschossige Wohnzone W2/45
–Dreigeschossige Wohnzone W3/65
–Viergeschossige Wohnzone W4/80
–Zweigeschossige Wohnzone
mit Gewerbeerleichterung3 WG2/45
–Dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3/65
–Viergeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG4/80 Industriezone I Zone für öffentliche Bauten Oe 2. Erholungszonen Erholungszone Sport ES Erholungszone Familiengärten EG Erholungszone Park4 EP 3. Freihaltezone* F 4. Reservezone* R * Die zulässigen Nutzungen der Freihalte- und Reservezone sind durch das PBG abschliessend geregelt (§§ 40 und 62, bzw. 65).
Art. 25BZO Dietikon · S. 15
In der Zone Oe gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Zone einzuhalten. Massvorschriften G. Erholungszonen2 Art. 25 a2 Es sind nur Bauten erlaubt, die im direkten Zusammenhang mit der jeweiligen Sportanlage stehen. Erholungszone Sport ES Es gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. Zulässig sind max. 2 Vollgeschosse. Gegenüber Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Zone einzuhalten. Wohnnutzungen sind nur für standortgebundene Betriebsangehörige erlaubt, sofern sie für den Unterhalt und die Sicherheit der Anlage notwendig sind. Sie sind in jedem Falle auf ein Minimum zu beschränken. Im Fondli beträgt die Überbauungsziffer max. 12 %. Art. 25 b2 Zulässig sind lediglich besondere Gebäude in Form von Gartenhäusern und für jede gesamte Anlage ein Gemeinschaftsbau mit Sanitärräumen und einem kleinen Gemeinschaftsraum. Erholungszone Familiengärten EG Es gelten die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften für Familiengartenhäuser. Die max. Gebäudegrundfläche beträgt für den Gemeinschaftsbau max. 25 m2 und für Gartenhäuser max. 10 m2. Die Gebäudehöhe beträgt max. 2.50 m. Die Dachfläche der gedeckten Sitzplätze darf max. 10 m2 betragen. Seitlich muss mindestens die Hälfte der Abwicklung offen sein. Art. 25 c4 Die Erholungszone Park (EP) im Niderfeld soll bezüglich Erholungsfunktion und Gestaltung eine hohe Qualität aufweisen. Die Gesamtanlage muss multifunktional nutzbar sein. Der überw …
Art. 81BZO Dietikon · S. 7
Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 50° alter Teilung (entspricht 44g bis 56g neuer Teilung) zulässig, wobei im unteren Teil des Daches konstruktiv bedingte Reduktionen der Dachneigung (Aufschieblinge) gestattet sind. Das Dach ist entsprechend der herkömmlichen Bauweise allseitig vorspringend auszugestalten. In der Regel haben Dachvorsprünge traufseits mind. 80 cm und giebelseits mind. 50 cm zu betragen. Trauf- und Ortsgesimse sind schlank zu gestalten. Dächer 6 Die Dächer sind einheitlich und ganzflächig mit Ziegeln erdfarbener Tönung zu decken. Für kleinere An- und Nebenbauten kann von dieser Regelung abgewichen werden, sofern das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Solaranlagen sind gestattet, soweit sie sich gut in das Dach einfügen.
Art. 151BZO Dietikon · S. 9
Der Abbruch von Bauten, Bauteilen oder Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist zulässig, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaues gesichert ist. Abbruch B. Quartiererhaltungszone2 Art. 15 a2 Bei Ersatzbauten und Umbauten ist das bisherige Gebäudevolumen beizubehalten. Ersatzbauten, Erweiterung Für Anbauten, Aussenisolationen, Dachsanierungen, Dachaufbauten oder Windfanganbauten usw. ist eine Volumen- oder Grundflächenvergrösserung von max. 15 % zulässig. 8 Art. 15 b2 Für unbebaute oder unternutzte Grundstücke wird das massgebliche Gebäudevolumen nach Massgabe des Nutzungsmasses der benachbarten quartiertypischen Gebäude im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Das zulässige Volumen muss sich bezüglich seiner Proportionen gut in das Gesamtbild einfügen. Neubauten Art. 15 c2 Es gelten die gleichen Nutzungsbestimmungen wie für Wohnzonen. Der Wohnanteil beträgt min. 80 %. Nutzweise Art. 15 d2 Besondere Gebäude Für besondere Gebäude gemäss § 49 Abs. 3 PBG beträgt die grösste Höhe 2.50 m und bei Schrägdächern 3.50 m. Die Grundfläche beträgt max. 20 m2. Gebäude dieser Art dürfen auf die Grenze gebaut werden. Der Zusammenbau zweier Gebäude an der Grundstücksgrenze ist gestattet. C. Zentrumszonen1
Art. 161BZO Dietikon · S. 10
Es gelten folgende Grundmasse: Massvorschriften
Z5 Z4 Vollgeschosse, max.
5 4 Dachgeschosse*, max.
2 1 Untergeschosse*, max.
1 1 Ausnützungsziffer, max. % 140 100 Wohnanteil, min. % 20 30 Gebäudehöhe, max. m 21.5 17.5 * Die Anrechenbarkeit ergibt sich nach § 276 PBG Es gelten die kantonalrechtlichen Mindestabstände. Die geschlossene Bebauung ist bis auf eine Tiefe von 20 m erlaubt.
Art. 185BZO Dietikon · S. 12
Es gelten folgende Grundmasse: Grundmasse
W1 18 W2 25 W2 30 W2 45 W3 65 W4 80 WG WG WG 2 453 3 65 4 80 Ausnützungsziffer, max. % 18 25 30 45 65 80 45 65 80 Vollgeschosse, max.
1 2 2 2 3 4 2 3 4 Dachgeschosse*, max.
1** * 1 1 1 1 2 1 1 2 Untergeschosse**, max.
1** * - - 1 - - 1 1 1 Gebäudelänge, max. m 20 25 25 40 60 60 40 60 60 Gebäudelänge, min. m 12 - - - - - - - - Gebäudehöhe, max. m 4.5 7.0 7.5 7.5 10. 5 13. 5 7.5 10. 5 13. 5 Grenzabstand (Grund-abstand), min.
m
5
5
5
5
5
6
5
5
6 Grenzabstand (inkl. Mehrlängenzuschlag), max.
m
10
10
10
11
12
13
10
11
12 Firsthöhe, max. m 4 4 5 5 6 7 5 6 7 Wohnanteil, min. %
80 80 80 * Die Anrechenbarkeit ergibt sich nach § 276 PBG. ** Zulässig sind nur Untergeschosse, welche mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain liegen. Die Anrechenbarkeit ergibt sich nach § 276 PBG. *** Zulässig ist entweder ein Untergeschoss oder ein Dachgeschoss. Nutzungsverlagerungen sind innerhalb des gleichen Strassengeviertes gestattet. Art. 18 a2 Sofern die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten der Lärmschutzverordnung nicht zumutbar ist, kann der Wohnanteil im Baubewilligungsverfahren reduziert werden. Reduktion Wohnanteil
Art. 221BZO Dietikon · S. 14
Es gelten folgende Grundmasse: Grundmasse Baumassenziffer, max. m3/m2 8 Freiflächenziffer, min. % 5 Grenzabstand, min. m 3.5 Gebäudehöhe, max. m 21.5 Vollgeschosse, max.
5 Dachgeschosse*, max.
–bei Schrägdächern
2
–bei Flachdächern
1 Untergeschosse*, max.
1 * Die Anrechenbarkeit ergibt sich nach § 276 PBG. In einem 15 m breiten Streifen ab der Grundstücksgrenze des Naturschutzgebietes Antoniloch beträgt die Gebäudehöhe max. 10.5 m. Zwischen der Hagackerstrasse und der Binzstrasse beträgt der Grenzabstand zur Zonengrenze min. 15 m.
Art. 321BZO Dietikon · S. 21
Wo mit dem regelmässigen Abstellen von zahlreichen Fahrrädern und Mofas zu rechnen ist, wie z. B. bei Läden, Fabriken, Schulhäusern, Sportanlagen und dergleichen, sind dafür besondere, auf die Personenwagen-Abstellplätze nicht anrechenbare Abstellmöglichkeiten in genügender Zahl zu schaffen. Abstellplätze für Fahrräder, Mofas und Kinderwagen a) bei Publi- kumsverkehr Bei Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges gut zugängliche Abstellräume für Fahrräder, Mofas und Kinderwagen zu schaffen. Die Anzahl bestimmt sich wie folgt: b) bei Mehrfami-
lienhäusern Fahrräder/Mofas Abstellplätze pro Wohnung 1- bis 2-Zimmer-Wohnung 1 3-Zimmer-Wohnung 2 Wohnung mit mehr als 3 Zimmern 3 Pro 3 Wohnungen mit 3 und mehr Zimmern ist ein Abstellplatz zu schaffen. Es ist mindestens 1 Abstellplatz pro Mehrfamilienhaus zu erstellen und Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden.
c)Kinderwagen Art. 32 a2 Kehricht, Altglas, Altpapier, Kompostierung Die Plätze für die Entsorgung und die Kompostierung sind im Umgebungsplan vorzusehen. 20
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 25 a, S. 15 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Dietikon (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.