Art. 73 · Erhöhte Gestaltungsanforderungen
BZO Bürglen · S. 26
1An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt: a) in der Kernzone; b) im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen sowie in besonders schönen Landschaften; c) bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen; d) im Rahmen von Quartiergestaltungsplänen.
2Für die Begutachtung und gestalterische Beratung von Bauprojekten in den Zonen und Bereichen gemäss Absatz 1 kann die Baukommission auf Kosten des Gesuchstellers ein neutrales Fachgutachten erstellen lassen. Die Bauherrschaft ist vorher anzuhören. 7. Unterabschnitt: Umgebungsgestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.