Zone WG3/55 · Bonstetten
Zürich · BFS 3 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone WG3/55 in Bonstetten (Zürich) ist mit 7 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 11.4 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.55, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 40 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Zusätzliche elektronische Einreichung von Formularen und Plänen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier (Abgabe am Schalter)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau, Bereich Hochbau
- 044 701 95 25
- hochbau@bonstetten.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Bonstetten, in denen «WG3/55» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1.1BZO Bonstetten · S. 4
1.1 Zoneneinteilung 1.1.1 Unterteilung Gemeindegebiet Das Gemeindegebiet wird, soweit es sich nicht um Wald handelt oder nicht kantonalen oder regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende Zonen eingeteilt: Abkürzung Kernzonen
–Kernzone Dorf zweigeschossig mit Überbauungsziffer
–Kernzone Unterdorf zweigeschossig mit Ausnützungsziffer
–Kernzone Bodenfeld zweigeschossig mit Ausnützungsziffer
–Kernzone Hofis dreigeschossig mit Ausnützungsziffer KD KU KB KH Wohnzonen
–zweigeschossige Wohnzone mit niedriger Ausnützung
–zweigeschossige Wohnzone mit mittlerer Ausnützung
–zweigeschossige Wohnzone mit hoher Ausnützung
–zweigeschossige Wohnzone Bruggenmatt
–dreigeschossige Wohnzone
–dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeanteil W2/25 W2/30 W2/40 W2/45 W3/55 WG3/55 Zone für öffentliche Bauten OeB Erholungszone EZ Freihaltezone FZ Reservezone R Kommunale Landwirtschaftszone L k
Art. 3.1BZO Bonstetten · S. 10
3.1 Grundmasse 4 Es gelten folgende Grundmasse: W2/ 25 W2/ 30 W2/ 40 W2/ 45 W3/ 55 WG3/55
e)grosser Grenz- min. abstand 8m 8m 8m 8m 10m 10m
f)kleiner Grenz- min. abstand 4m 4m 4m 4m 5m 5m
g)Gebäudelänge max. 25m 30m 35m 35m 40m 40m
h)5
i)Gebäudehöhe max. 6m 7.5m 7.5m 8.1m 10.5m 11.4m
k)Firsthöhe max. 4.5m - - - - -
l)Dachneigung Hauptgebäude Profillinie Attikageschosse 25-35° 25-40° 25-45° 0-45° 0-35° 45° 0-35° 45°
m)Mehrlängenzuschlag 1/4 der Mehrlänge ab 14 m Fassadenlänge, jedoch höchstens 4 m
n)Empfindlichkeitsstufe gemäss eidg. Lärmschutzverordnung ll ll ll ll ll lll * vergleiche Ziffer 8.3
| W2/ 25 | W2/ 30 | W2/ 40 | W2/ 45 | W3/ 55 | WG3/55 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| a) Ausnützung max. | 25% | 30% | 40% | 45% | 55% | 55% |
| b) Vollgeschosse max. | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 3 |
| c) Dachgeschosse max. | 1 | 1 | 2* | - | 1 | 1 |
| d) Untergeschosse max. | 1 | 1 | 1 | 1 | - | - |
| e) grosser Grenz- min. abstand | 8m | 8m | 8m | 8m | 10m | 10m |
| f) kleiner Grenz- min. abstand | 4m | 4m | 4m | 4m | 5m | 5m |
| g) Gebäudelänge max. | 25m | 30m | 35m | 35m | 40m | 40m |
| h) 5 | ||||||
| i) Gebäudehöhe max. | 6m | 7.5m | 7.5m | 8.1m | 10.5m | 11.4m |
| k) Firsthöhe max. | 4.5m | - | - | - | - | - |
| l) Dachneigung Hauptgebäude Profillinie Attika- geschosse | 25-35° | 25-40° | 25-45° | 0-45° | 0-35° 45° | 0-35° 45° |
| m) Mehrlängenzuschlag | 1/4 der Mehrlänge ab 14 m Fassadenlänge, jedoch höchstens 4 m | |||||
| n) Empfindlichkeitsstufe gemäss eidg. Lärm- schutzverordnung | ll | ll | ll | ll | ll | lll |
Tabelle von S. 10 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 3.2BZO Bonstetten · S. 11
3.2 Nutzweise 3.2.1 Gewerbenutzung – Wohnanteil 4 In den Wohnzonen ist nicht störendes Gewerbe zulässig. Es gilt ein Wohnanteil von mindestens zwei Drittel der anrechenbaren Fläche. Für die Wohn-/ Gewerbezone WG3/55 gilt Art. 3.2.3. 3.2.2 Wohn-/Gewerbezone WG3/55 In der Zone WG3/55 sind zulässig:
a)mässig störendes Gewerbe;
b)1 Verkaufsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche gemäss BBV II von max. 400 m2 pro Laden;
c)1 Verkaufsgeschäfte mit mehr als 400 m2 und andere Handels- und Dienstleistungsbetriebe, sofern sie ein geringes Verkehrsaufkommen auslösen. Für gewerblich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile, welche lediglich ein Vollgeschoss aufweisen sowie entweder ein Flachdach haben oder deren Dach eine Firsthöhe von 1.50 m nicht übersteigt, gilt
a)allseitig ein Grenzabstand von 3.50 m ohne Mehrlängenzuschlag;
b)eine zustimmungsfreie Bautiefe beim Zusammenbauen von 20 m;
c)5 3.2.3 Wohn- und Gewerbeanteil 4 In der Wohn- / Gewerbezone WG3/55 gilt mit Ausnahme des Gebiets westlich der Stationsstrasse ein Wohnanteil und ein Gewerbeanteil von je min. 30% der anrechenbaren Fläche.
Art. 7.2BZO Bonstetten · S. 13
7.2 Gestaltungsplan „Stationsstrasse“ Für die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete WG3/55 längs der Stationsstrasse ist ein Gestaltungsplan zu erlassen, der die Einhaltung der Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III sicherstellt.
Art. 9.1BZO Bonstetten · S. 18
9.1 Arealüberbauungen 9.1.1 Zulässigkeit, Bedingungen 4 In der Wohnzone W2/45 sind Arealüberbauungen ab Erreichen der minimalen Arealgrösse von 4'000 m2 und in der Wohn- /Gewerbezone WG3/55 ab 6'000 m2 zulässig unter dem Vorbehalt, dass keine Sonderbauvorschriften bestehen. Arealüberbauungen haben neben § 71 PBG mindestens folgende Anforderungen zu erfüllen:
–hochwertige, nachhaltige Bebauung mit einem bewohnerfreundlichen Wohnumfeld
–vielfältig strukturierte, naturnahe Freiräume mit standortgerechter Bepflanzung
–platz-sparende Anordnung von quartiereigenen Erschliessungs- und Parkierungsanlagen
–überdurchschnittliche Infrastruktur für Velos und Fussgänger
–eine nachhaltige, fortschrittliche Energie- und Wärmeversorgung
–erhöhter Lärmschutz, so dass für Wohnnutzungen auch in Zonen mit ES III die Einhaltung der IGW ES II sichergestellt ist
–qualitativ hochwertige Entsorgungsanlagen Die Ausnützungsziffer kann um höchstens 10% der zonengemässen Grundausnützung erhöht werden. 9.1.2 Grenz- und Gebäudeabstände Für die Abstände von Gebäuden innerhalb der Arealüberbauungen gelten die Vorschriften des PBG; gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände unter Berücksichtigung eines allfälligen Mehrlängen- bzw. Mehrhöhenzuschlages einzuhalten. Vorbehalten bleibt § 270 PBG. 9.1.3 Dachneigung und Gebäudelänge 4 Die Vorschriften der Regelbauweise über die Dachneigung sowie über die Beschränkung der Gebäudelänge gelangen nicht zur Anwendung.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 3.1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 3.1, S. 10 | 0.95 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.55 | Art. 3.1, S. 10 | 0.95 |
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 3.1, S. 10 | 0.95 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 10 m | Art. 3.1, S. 10 | 0.95 |
| Gebäudelänge | ≤ 40 m | Art. 3.1, S. 10 | 0.95 |
| Gebäudehöhe | ≤ 11.4 m | Art. 3.1, S. 10 | 0.95 |
| Dachneigung | 0-35° / 45° | Art. 3.1, S. 10 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Bonstetten (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.