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Art. 3.2 · Nutzweise

BZO Bonstetten · S. 11 · Original-PDF

3.2 Nutzweise 3.2.1 Gewerbenutzung – Wohnanteil 4 In den Wohnzonen ist nicht störendes Gewerbe zulässig. Es gilt ein Wohnanteil von mindestens zwei Drittel der anrechenbaren Fläche. Für die Wohn-/ Gewerbezone WG3/55 gilt Art. 3.2.3. 3.2.2 Wohn-/Gewerbezone WG3/55 In der Zone WG3/55 sind zulässig:

a)mässig störendes Gewerbe;

b)1 Verkaufsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche gemäss BBV II von max. 400 m2 pro Laden;

c)1 Verkaufsgeschäfte mit mehr als 400 m2 und andere Handels- und Dienstleistungsbetriebe, sofern sie ein geringes Verkehrsaufkommen auslösen. Für gewerblich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile, welche lediglich ein Vollgeschoss aufweisen sowie entweder ein Flachdach haben oder deren Dach eine Firsthöhe von 1.50 m nicht übersteigt, gilt

a)allseitig ein Grenzabstand von 3.50 m ohne Mehrlängenzuschlag;

b)eine zustimmungsfreie Bautiefe beim Zusammenbauen von 20 m;

c)5 3.2.3 Wohn- und Gewerbeanteil 4 In der Wohn- / Gewerbezone WG3/55 gilt mit Ausnahme des Gebiets westlich der Stationsstrasse ein Wohnanteil und ein Gewerbeanteil von je min. 30% der anrechenbaren Fläche.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.