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Art. 16 · Grundmasse

BZO Bäretswil · S. 9 · Original-PDF

W2/25 W2/35 W2/45 W3/55 WG2/45 WG3/50 W2/25 W2/35 W2/45 W3/55 WG2/45 WG3/50 Vollgeschosszahl max. 2* 2** 2** 3** 2*** 3*** Dachgeschosse max. 1 2 2 2 2 2 Ausnützungsziffer max. 25% 35% 45% 55% 45% 50% Grundabstände; mind.

kleiner Grundabstand

grosser Grundabstand

5 m 10 m Gebäudelänge max.

für Gebäude mit gewerblicher Nutzung max.

5 m 10 m

4.5 m 9 m

5 m 10 m

6 m 12 m

4.5 m 9 m 30 m

48 m Fassadenhöhe (traufseitig) max. 7 m 7.5 m 7.8 m 11 m 8.1 m 11.4 m Fassadenhöhe (giebelseitig)

–Schrägdach 25 m 30 m 36 m 40 m 30 m

40 m Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe (traufseitig) um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m.

–Flachdach Bei Attikageschossen erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe (traufseitig) auf den fassadenbündigen Seiten um 3.3 m. Gebäudebreite max. 12.5 m 14 m 14 m 14 m 14 m 14 m

* Das zweite Vollgeschoss ist nur als sichtbares, anrechenbares Untergeschoss zulässig. ** Bei Verzicht auf ein Vollgeschoss ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. *** Ein anrechenbares Untergeschoss ist zulässig, sofern auf ein Dachgeschoss verzichtet wird.

2Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden oder Westen gerichtete Hauptfassade, der kleine Grundabstand für die übrigen Gebäudeseiten.

3Gegenüber Strassen ohne Baulinien gilt die Abstandsregelung von 6.0 m gemäss § 265 PBG. Sofern bei Wegen der grosse Grundabstand zur Anwendung käme, gilt ebenfalls ein Abstand von 6.0 m; in den übrigen Fällen genügen 3.5 m gemäss § 265 PBG.

4Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss in Form von Giebellukarnen, Schleppgauben oder Ochsenaugen zugelassen.

5Fassadenhöhenzuschlag: Wird bei Flachdachbauten mit Attikageschoss eine Absturzsicherung (Brüstung, Geländer) nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, sondern in der Fassadenflucht angeordnet, darf die Fassadenhöhe (traufseitig) um 1 m erhöht werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.