Zone L · Zofingen
Aargau · BFS 4289 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone L in Zofingen (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan 1:500/1:1000, Beglaubigung nur auf Verlangen
- Grundrisse, Fassaden und Schnitte 1:100 mit Terrain- und EG-Koten
- Kanalisationsplan, Umgebungsplan und Detailplan Versickerung 1:20
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Digitale Eingabe via eBau plus Papierform im Doppel
- Grundbuchauszug wird durch Bauverwaltung organisiert
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Aargau
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauverwaltung / Hochbau
- 062 745 72 00
- bauverwaltung@zofingen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Zofingen, in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4bBZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 6
1Im Rahmen eines Gestaltungsplans kann der Stadtrat max. zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich gute Lösung erreicht wird. Davon ausgeschlossen sind die Wohnzone W2, die Wohn- und Arbeitszone WA2, die Neuquartierzone N sowie die Umgebungsschutzzone US. Gestaltungspläne
2Die Bauten und Freiräume sind gut in das bestehende Umfeld und in die topografischen Verhältnisse zu integrieren. Es ist eine attraktive Gestaltung der Freiräume und Vorplätze mit hoher Aufenthaltsqualität und Bezug zum Strassenraum zu erreichen. Die Freiräume können öffentlich erklärt werden.
3Der Stadtrat kann beim Start der Gestaltungsplanung bezüglich Verfahren und Inhalte, ortsspezifische Vorgaben machen.
4Bei grösseren Arealen oder besonderen Rahmenbedingungen kann der Stadtrat Konkurrenzverfahren verlangen.
5Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist zulässig, wenn daraus städtebaulich sinnvoll begründete Einheiten entstehen und mit dem ersten Gestaltungsplan ein Gesamtkonzept über das gesamte Gebiet erstellt wird.
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Art. 4cBZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 7
1Die Gestaltungspläne bezwecken eine massvolle Verdichtung unter Berücksichtigung der umliegenden Bebauungsstruktur. Der Umgang mit den Ringiervillen ist nachvollziehbar zu klären. Den Ringiervillen sind angemessene Freiräume zu erhalten. Gestaltungsplanpflicht: Haurihäuser, Heiternplatzweg, Ringiervilla Heitern, Ringiervilla Obere Rebbergstrasse Gestaltungsplanpflicht: Aarburgerstrasse, Cartub, Funkenstrasse West, Funkenstrasse Ost, Swissprinters, Vorstadt Nord-West 2Die Gestaltungspläne bezwecken eine optimale Verdichtung. Soweit möglich sind im Erdgeschoss den öffentlich zugewandten Räumen publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen. 3Der Gestaltungsplan bezweckt eine städtebaulich gute Gesamtlösung unter Berücksichtigung der geschützten Bauten des Aufnahmegebäudes und der Post, das Schaffen zweckmässiger und attraktiver Aussenräume, das Fördern kombinierter Verkehr / Umsteigemöglichkeiten sowie einen konzeptionellen Immissionsschutz für lärmempfindliche Räume. Mit dem Gestaltungsplan sind namentlich die Umrisse der Baukuben, deren Nutzung sowie die Erschliessung und Parkierung zu regeln. Gestaltungsplanpflicht: Spezialzone Bahnhof SB
Art. 5BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 9
Massvorschriften
c)15.00
c)5.00
b)8.00
c)18.00
c)6.00
b)10.00
Altstadtzone A III § 10- 12
e)§ 14
9 Legende
a)Bei ausserordentlichen Verhältnissen aufgrund der Parzellierung, bestehender Bauten usw. kann der Stadtrat ausnahmsweise eine tiefere Ausnützungsziffer bewilligen.
b)Für Bauten mit maximal 7.00 m Gebäudehöhe und 12.00 m Firsthöhe reduziert sich der grosse bzw. kleine Grenzabstand auf je 4.00 m (zuzüglich allfälliger Mehrlän …
| Bauzonen | Ausnützungsziffer AZ mindestens | Ausnützungsziffer AZ maximal | Maximaler AZ-Anteil für Wohnen | Maximale Gebäude- höhe (in m) | Maximale Firsthöhe (in m) | Kleiner Grenzab- stand (in m) | Grosser Grenzab- stand (in m) | Mehrlängenzuschlag ab (in m) | Maximale Gebäude- länge (in m) | Empfindlichkeitsstu- fe LSV | Weitere Zonen- bestimmungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wohnzone W 2 | 0.30 a) | 0.45 | 7.00 | 11.00 | 4.00 | 4.00 | 20.00 | 30.00 | II | § 6 | |
| Wohnzone W 3 | 0.45 a) | 0.60 | 10.00 | 15.00 | 5.00 b) | 8.00 b) | 30.00 | 40.00 | II d) | § 6 | |
| Wohnzone W 4 | 0.60 | 0.80 | 13.00 | 18.00 | 6.00 | 10.00 | 30.00 | 60.00 | II d) | § 6 | |
| Wohn- / Arbeits- zone WA 2 | 0.40 | 0.55 | 0.45 | 7.00 c) | 11.00 c) | 4.00 | 4.00 | 20.00 | 40.00 | III | § 7 |
| Wohn- / Arbeits- zone WA 3 | 0.50 | 0.80 | 0.60 | 10.00 c) | 15.00 c) | 5.00 b) | 8.00 b) | 30.00 | 60.00 | III | § 7 |
| Wohn- / Arbeits- zone WA 4 | 0.70 | 1.00 | 0.80 | 13.00 c) | 18.00 c) | 6.00 b) | 10.00 b) | 30.00 | 60.00 | III | § 7 |
| Spezialzone Bahnhof SB | III | § 8 | |||||||||
| Neuquartierzone N | 0.50 | 0.70 | 9.00 | 13.00 | 4.00 | 6.00 | 20.00 | 30.00 | III | § 9 | |
| Altstadtzone A | III | § 10- 12 | |||||||||
| Arbeitszone AR | 20.00 | 20.00 | 4.00 | IV | § 13 | ||||||
| Arbeitszone AR Mülital | 14.00 | 14.00 | 4.00 | III | § 13 | ||||||
| Zone für öffentli- che Bauten und Anlagen ÖBA | II / III e) | § 14 | |||||||||
| Grünzone GR | II | § 15 | |||||||||
| Grabengartenzo- ne GG | III | § 16 | |||||||||
| Pflanzgartenzone PG | III | § 17 |
Tabelle von S. 9 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 11
1Die Altstadt muss in ihrer historischen Eigenart, in der gewachsenen Einheit und in der baulichen Substanz erhalten bleiben. Die Wohnlichkeit und die gewerbliche Existenz sind zu fördern. Altstadtzone A, Grundsatz
2In der Altstadtzone A ist die gemischte Nutzung der Gebäude mit Läden, Kleingewerbe, Dienstleistungen und Wohnen grundsätzlich zu erhalten. Nicht zulässig sind störende Betriebe des Sexgewerbes wie Bordelle, Sexshops und dgl.
3Haben Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe störende Auswirkungen auf benachbarte Wohnungen, so sind diese zu minimieren, soweit dies technisch möglich sowie betrieblich und wirtschaftlich zumutbar ist.
11 Mit dem Baugesuch ist zu belegen, welche Massnahmen zu diesem Zweck getroffen werden. Der Stadtrat kann im Bewilligungsverfahren unter Wahrung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen zudem Einschränkungen der Betriebs-, Öffnungs- oder Anlieferungszeiten verfügen.
4In der Altstadtzone kann der Stadtrat von der Pflicht zum Erstellen von Abstellplätzen auf privatem Grund befreien bzw. solche untersagen. Ersatzabgaben richten sich nach dem kommunalen Parkierungsreglement.
5Jedes Bauvorhaben ist aus seiner speziellen Situation heraus zu behandeln.
Art. 11BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 12
1Die Bauten in der Altstadt sind grundsätzlich zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Sie sind so zu unterhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht begründet keinen Anspruch auf eine Abbruchbewilligung. Dem Stadtrat obliegt es, gegen offensichtliche Vernachlässigung einzuschreiten. Altstadtzone A, Bauregeln
2Der Stadtrat kann ausnahmsweise einen Abbruch bewilligen, wenn es sich um störende Elemente handelt, oder wenn trotz Beachtung der Unterhaltspflicht eine Renovation nicht mehr möglich oder unzumutbar ist.
3Werden bestehende Bauten umgebaut oder ersetzt, sind die vorhandenen Gebäudeumrisse inkl. Brandmauersystem, die First- und Traufhöhen sowie im Fall historisch wertvoller Bauten die Grundrissstruktur im Wesentlichen zu übernehmen. Störende bauliche Elemente sind bei Renovationen und Umbauten zu entfernen, soweit dies technisch und finanziell zumutbar ist.
4Umbauten, Ersatzbauten sowie Sanierungs- und Renovationsmassnahmen müssen sich gut in das Stadtbild einfügen. Die hauptsächlichen Kriterien sind: - Stellung der Bauten - Kubische Erscheinung - Dachform, Dachneigung und Bedachungsmaterial - Fassadengliederung wie Fenstereinteilung, Türen, Balkone usw. - Details, Material und Farbwahl - Gestaltung der Freiräume
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5Nicht gestattet sind: - Gebäude und Gebäudeteile, die das Ortsbild stören, wie z.B. Garagen, Rampen, aufdringliche Reklamen und Schriften, Flachdächer, Aussenantennen (mit Ausnahme öffentlicher Dienste) sowie Solaranlagen auf exponierten, vom öffentlichen Raum …
Art. 18BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 16
1Die Landwirtschaftszone L ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. Landwirtschaftszone L
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
4Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Bauten in der Landwirtschaftszone
5Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Stadtrat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand entsprechend der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m.
6In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
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c)Schutzzonen
Art. 23BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 19
1Die Landschaftsschutzzone LS ist der Landwirtschafts- und der Grünzone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Landschaftsschutzzone LS
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 15 resp. 18 BNO. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie länger als 3 Monate bestehende Abdeckungen, Pflanztunnels und dgl. verboten.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen, wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flurund Wanderwege und Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, dem Ziel der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4Pflanzungen, die nicht der landwirtschaftlichen Produktion dienen, sind mit einheimischen Arten auszuführen.
Art. 29BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 23
1Als nicht störende Betriebe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen heraus entstehen. Betriebe
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind.
3Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Art. 37BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 25
1Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. Ausrichtung der Wohnungen
2Wohn-, Schlaf- und privat genutzte Arbeitsräume in Neubauten müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: Bodenfläche 10 m2, Raumhöhe 2.40 m, Fensterfläche 1/10 bzw. bei Dachflächenfenstern min. 1/15 der Bodenfläche, wenigstens aber 0.80 m2. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet sein. Raummasse für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume
3In Mehrfamilienhäusern sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
4Bei Mehrfamilienhäusern sind gemeinsame Entsorgungsplätze gemäss den Bestimmungen des kommunalen Kehrichtreglements zu schaffen. Entsorgung Mehrfamilienhäuser
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Art. 43BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 28
1Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke und die weitere Umgebung zu vermeiden. Einwirkungen
2Der Stadtrat kann in lärmbelasteten Gebieten im Sinne der Vorsorge weitere zumutbare gestalterische Massnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkungen fordern, selbst wenn die im Umweltschutzrecht des Bundes definierten Anforderungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche elementare Regeln des Lärmschutzes missachten sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind. Ergänzende Lärmschutzmassnahmen
Art. 46BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 30
1Der Stadtrat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen und Fachleute beiziehen. Kommissionen, Fachleute
2Der Stadtrat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäss Delegationsreglement an die Bauverwaltung delegieren.
3Der Stadtrat kann nach Rücksprache mit der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich, architektonisch, juristisch, bau- oder lärmschutztechnisch problematischen Lösungen eingeholt werden. Fachgutachten, besondere Massnahmen
Art. 49BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 31
1Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden inklusive aller Teiländerungen aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts - die Bau- und Nutzungsordnung vom 18. Juni 2001 - der Bauzonenplan vom 8. November 1993 - der Nutzungsplan Kulturland vom 8. November 1993 - die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Mühlethal vom 25. März 1994 - der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Mühlethal vom 25. März 1994
2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. Hängige Baugesuche Anhang Sondernutzungs- Ortsbezeichnung Datum planung
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Zofingen, 21. Mai 2012
EINWOHNERRAT ZOFINGEN
Der Präsident Thomas Bühler
Der Ratssekretär Arthur Senn
Öffentliche Mitwirkung:
Teilrevision Nutzungsplanung Qualitätssicherung Öffentliche Mitwirkung: von 23.01.2017 bis 03.03.2017 Mitwirkungsbericht: vom 23.01.2018 Vorprüfungsbericht: v …
| Sondernutzungs- | Ortsbezeichnung | Datum |
|---|---|---|
| planung | ||
| Gestaltungsplan | Neubau Bahnhof/Post | 18.09.1990 |
| Gestaltungsplan | Färbiareal | 12.06.1996 |
| Gestaltungsplan | Wannenweg | 07.08.1996 |
| Gestaltungsplan | Hottigergasse | 13.10.2004 |
| Gestaltungsplan | Hirzenberg | 26.04.2006 |
| Gestaltungsplan | Forstacker | 25.04.2007 |
| Gestaltungsplan | Seilergasse | 29.04.2011 |
| Gestaltungsplan | Güetli | Ende 2010 |
| Gestaltungsplan | Rotfarb | 22.08.2011 |
| Erschliessungsplan | Aeschwuhr- Kehricht- verbrennungsanlage (ERZO) | 10.08.2005 |
Tabelle von S. 31 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 18). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 18, S. 16 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 18, S. 16 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Zofingen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.