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Art. 11 · Altstadtzone A, Bauregeln

BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 12 · Original-PDF

1Die Bauten in der Altstadt sind grundsätzlich zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Sie sind so zu unterhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht begründet keinen Anspruch auf eine Abbruchbewilligung. Dem Stadtrat obliegt es, gegen offensichtliche Vernachlässigung einzuschreiten. Altstadtzone A, Bauregeln

2Der Stadtrat kann ausnahmsweise einen Abbruch bewilligen, wenn es sich um störende Elemente handelt, oder wenn trotz Beachtung der Unterhaltspflicht eine Renovation nicht mehr möglich oder unzumutbar ist.

3Werden bestehende Bauten umgebaut oder ersetzt, sind die vorhandenen Gebäudeumrisse inkl. Brandmauersystem, die First- und Traufhöhen sowie im Fall historisch wertvoller Bauten die Grundrissstruktur im Wesentlichen zu übernehmen. Störende bauliche Elemente sind bei Renovationen und Umbauten zu entfernen, soweit dies technisch und finanziell zumutbar ist.

4Umbauten, Ersatzbauten sowie Sanierungs- und Renovationsmassnahmen müssen sich gut in das Stadtbild einfügen. Die hauptsächlichen Kriterien sind: - Stellung der Bauten - Kubische Erscheinung - Dachform, Dachneigung und Bedachungsmaterial - Fassadengliederung wie Fenstereinteilung, Türen, Balkone usw. - Details, Material und Farbwahl - Gestaltung der Freiräume

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5Nicht gestattet sind: - Gebäude und Gebäudeteile, die das Ortsbild stören, wie z.B. Garagen, Rampen, aufdringliche Reklamen und Schriften, Flachdächer, Aussenantennen (mit Ausnahme öffentlicher Dienste) sowie Solaranlagen auf exponierten, vom öffentlichen Raum aus gut einsehbaren Dachflächen. - Tankstellen und ähnliche Anlagen, die geeignet sind, motorisierten Verkehr anzuziehen. - Das Überbauen bestehender Höfe, Gärten, Vorplätze und Ehgräben. - Die Veränderung oder Entfernung historisch wertvoller innerer oder äusserer Gebäudeteile.

6Zusätzlich zu den im kantonalen Recht festgehaltenen Fällen sind in der Altstadtzone sämtliche nach aussen in Erscheinung tretenden baulichen Massnahmen bewilligungspflichtig. Dies gilt namentlich für die Änderung von Dacheindeckungen, Spenglerarbeiten, Fassadenanstrichen, Fenstern und Türen, Fensterläden sowie Anschriften, Aussenbeleuchtungen, Waren- und andere Automaten.

7Für Dachaufbauten in der Altstadt gelten folgende Vorschriften: - Die zulässigen Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachterrassen, Glaseinsätze und Dachflächenfenster sind in § 11 und §12 des Reglements für das Bauen in der Altstadt verbindlich umschrieben. - Liftaufbauten und Glasziegelflächen sind nicht gestattet. Lüftungsaufbauten sind auf das Minimum zu reduzieren und gut in die Dachlandschaft einzupassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.