Art. 10 · Altstadtzone A, Grundsatz
BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 11 · Original-PDF
1Die Altstadt muss in ihrer historischen Eigenart, in der gewachsenen Einheit und in der baulichen Substanz erhalten bleiben. Die Wohnlichkeit und die gewerbliche Existenz sind zu fördern. Altstadtzone A, Grundsatz
2In der Altstadtzone A ist die gemischte Nutzung der Gebäude mit Läden, Kleingewerbe, Dienstleistungen und Wohnen grundsätzlich zu erhalten. Nicht zulässig sind störende Betriebe des Sexgewerbes wie Bordelle, Sexshops und dgl.
3Haben Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe störende Auswirkungen auf benachbarte Wohnungen, so sind diese zu minimieren, soweit dies technisch möglich sowie betrieblich und wirtschaftlich zumutbar ist.
11 Mit dem Baugesuch ist zu belegen, welche Massnahmen zu diesem Zweck getroffen werden. Der Stadtrat kann im Bewilligungsverfahren unter Wahrung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen zudem Einschränkungen der Betriebs-, Öffnungs- oder Anlieferungszeiten verfügen.
4In der Altstadtzone kann der Stadtrat von der Pflicht zum Erstellen von Abstellplätzen auf privatem Grund befreien bzw. solche untersagen. Ersatzabgaben richten sich nach dem kommunalen Parkierungsreglement.
5Jedes Bauvorhaben ist aus seiner speziellen Situation heraus zu behandeln.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.