Zone I · Wattwil
St. Gallen · BFS 3379 · Gemeindeprofil · alle 20 Zonen
Die Zone I in Wattwil (St. Gallen) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 17 m, Firsthöhe ≤ 20 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 100 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers
- Besondere Kanalisationseingabe nach Kanalisationsreglement (VSA-Richtlinien)
- Terrain- und Umgebungsgestaltungsplan 1:100/1:200
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- 3-fach auf dauerhaftem Papier, A4 gefalzt, Farbcode und Planangaben
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Bau und Planung
- 071 987 55 29
- bauverwaltung@wattwil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Wattwil, in denen «I» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 2BZO Baureglement Wattwil · S. 28
2 Baubewilligungspflichtig sind insbesondere: a) Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten jeder Art; a)bis Ersatz oderÄnderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnische Anlagen. Der Regierungs rat regelt die Ausnahmen durch Ver-ordnung; b) Bauliche Veränderungen im Innern mit baupolizeilich erheblichen Auswirkungen, wie Einbau und Abänderungen von Liftanlagen, Um bauten mit statischen Änderungen von Bedeutung; c) Provisorische Bauten; dl Abstellflächen und Schutzvorrichtungen für Motorfahrzeuge; e| Tank-und Siloanlagen; fl Mauern und Einfriedungen von mehr als 1,2 m Höhe längs öffent lichen Strassen, Wegen und Plätzen sowie von mehr als 1,8 m Höhe längs Grundstücksgrenzen; g) Eingreifende Veränderungen des Geländes von mehr als 1,0 m Höhe oder 100,0 m2 Fläche; g)bis Kiesgruben, Steinbrüche, Abfallplätze und Skipistenplanierungen; hl Langfristiges Aufstellen ausgedienter Motorfahrzeuge im Freien; il Privatstrassen einschliesslich Zufahrten zu öffentlichen Strassen; k) Camping- und Zeltplätze; l) Langfristiges Aufstellen von Wohnwagen ausserhalb bewilligter Camping- und Zeltplätze; ml Beleuchtete und unbeleuchtete Aussenreklamen mit insgesamt mehr als 0,5 m2 An-sichtsfläche, ausgenommen vorübergehende Bau reklamen auf Baustellen; n) Grelle Lichtquellen mit erheblichen baupolizeilichen Auswirkungen; o) Zweckänderungen, die Einwirkungen auf die Umgebung oder eine Vergrösserung des Benutzerkreises zur Folge haben;
p)Zweckänderungen in Gebieten oder Zonen nach Art. 28ter BauG;
q)Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen; r| …
Art. 4.1BZO Baureglement Wattwil · S. 12
4.1 ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN Art. 14 Besondere Bauweise, Mehrausnützung
1Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig abgegrenzten Gebietes kann durch einen Überbauungsptan gemäss Art. 27 BauG eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a| Gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung;
b)Besondere Berücksichtigung der Erfordernisse der Wohnhygiene (Belichtung, Besonnung, Immissionsarmut, usw.);
c)Vermehrte und gut gestaltete Grünflächen;
d)Attraktiv und verkehrssicher geführte Fussgänger- und Radwegver bindungen;
e)Rationelle Erschliessung und Verfügbarkeit der Motorfahrzeugab stellplätze sowie deren Anlage mindestens hälftig unterirdisch; fl Gut ausgestattete und gestaltete Kinderspielplätze; gl eine optimale Energienutzung, beispielsweise durch den Einsatz erneuerbarer Energien, durch entsprechende Stellung und Gestaltung der Bauten sowie durch eine sparsame Haustechnik, wobei mindes tens die Zielwerte der entsprechenden Normen einzuhalten sind; hl Keine erhebliche Beeinträchtigung von Nachbarinteressen;
i)Die Mindestarealfläche hat in den Wohn- und Wohn-Gewerbe-Zonen zu betragen:
–für eine Mehrausnützung von 20 %: mind. 6'500 m2 für eine Mehrausnützung von 18 %: mind.
Art. 14.0BZO Baureglement Wattwil · S. 8
14.0 Ausbau Dachgeschoss gestattet gestattet Ausbau Untergeschoss 11 ) beschränkt gestat tet gestattet Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV III III III II II anen Zone für Oe BA Oe BA Landw.Z. UeG I-Zone Gl-Z L/U e G Gl-A G IB
Art. 39BZO Baureglement Wattwil · S. 45
39 Zweifamilienhaus 28,32 ANHANG 2 TECHNISCHE ERLÄUTERUNGEN zum Baureglement Wattwil BauR Art. 9 [Masstabellel GEBÄUDESTAFFELUNG I max. 100 m Gl-A max. 80 m Gl-B max. 50 m ^K4 max. 36 m L W2A/WG2 max. 30 m WG3 / WG4 / LWZ / ÜG max. 40 m \ K3 max 30 m W2 max. 25 m W2A max. 24 m (Einzelbauten) W2B max. 30 m (Einzelbauten 20 m) Industriezone, Industrie-Gewerbezone mind. 3 m ab 40 m Gebäudelänge staffeln Kernzone, Landwirtschaftszone, Übriges Gemeindegebiet mind. 1 m ab 24 m Gebäudelänge staffeln Wohnzonen, Kernzonen mind. 1 m ab 18 m Gebäudelänge staffeln \ Wohnzone, Wohn-Gewerbezone, BauR Art. 15 OFFENE UND GESCHLOSSENE BAUWEISE F T ___________________________________________________________________________ I J 49 Geschlossene Bauweise Häuserzeile oder Blockrand bebauung über mehrere Parzellengrenzen hinweg. Offene Bauweise Die Bauten stehen allseitig frei. BauR Art. 16 KG KG GG GA KG GA MG MG Normalfall: Spezialfall: KG = kleiner Grenzabstand GG = grosser Grenzabstand GRENZABSTAND / G EBÄUDEABSTAND KG KG + GG
Art. 57BZO Baureglement Wattwil · S. 57
57 Attikageschoss X max. 45' Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Untergeschoss Zusätzliche Technische Erläuterung für Attikageschosse BauR Art. 20 STRASSENABSTAND Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse I 4.00m Gemeinde strasse 3 Klasse * Vorbehalten G aragenvorplätze Kantonsstrassen Kantonsstrasseh ! Gemeindestrassen 1. Und 2. Klasse I i 4.00m Garagenvorplätze ^ 5.00m L 3.00m* BauG Art.58 ■J 59 15.0 m BauR Art. 21 W ALDABSTAND Baute (mil Dachvorsprung) Anlage (Autoabstellplätze) Erker Anlage (Pergola) Anlage (Swimming-Pool) BauR Art. 22 BauG Artr.59 GEWÄSSERABSTAND (BÄCHE UND THUR) Spielfeld mm Spielplatz Messweise: stehende Gewässer: ab mittleren Sommerwasserstand übrige Gewässer: ab Schnittpunkt des mittleren Wasserstandes mit der Uferböschung *Spezialfall in Bauzonen: Abstand mind. 4.0m bei einem Gerinnequerschnitt < 0.2m2 BauG Artr.59 BauR Art. 22 GEWÄSSERABSTAND offener Bach 10.0m 10.0m mittlerer Wasserstand j-offener Bach \ - . . eingedolter Bach (Rohrachse) Jiiiiiiii;^---------- e? yn Parkplatz eingedolter Bach in unüberbauten Bauzonen 1.5xT G = 5.0m + 1.5 X T 5.0m Beispiel: T = 1.0 G - 5.0m + 1.5 = 6.5m BauR Art. 23 F T ANBAUTEN / NEBENBAUTEN
62I ■ _______________________________ Hauptbauten: KG = kleiner Grenzabstand GG = grosser Grenzabstand BauR Art. 23.2 lit.c ANBAUTEN / NEBENBAUTEN
Art. 63BZO Baureglement Wattwil · S. 63
63 BauR Art. 24 rr VORBAUTEN
64I i ________________ 1.5n in den Cirenzabstand 1.5r i über Bajlinie / / Grenzabstand bzw. baugesetzlicher Wald oder Gewässerabstand Balkone und Erker: Grenzabstand- bzw. Strassenbaulinienüberschreitung oder Hineinragen in baugesetzlichen Wald- oder Gewässerabstand, zulässig für a+a+b = 1/3 L BauR Art. 25 UNTERIRDISCHE BAUTEN OG = Ordentlicher Grenzabstand für oberirdische Bauten gemäss Masstabelle KG = Kleiner Grenzabstand mind. KG gewachsener Boden DACHAUFBAUTEN / DACHEINSCHNITTE X V X X L / Summe la+b+c+d) = Gesamtlänge Dachelemente = höchstens 1/2 L X X X X L / Summe |a+b+c| = Gesamtlänge Dachelemente = höchstens 1/2 L Dacheinschnitte |al = höchstens 1/3 L Ulte / Dachaufbauten bei Flachdächern BauR Art. 26.3 DACHGESTALTUNG massgebliches i L 1/3 L A Zusätzliche Technische Erläuterung für Attikageschoss Gebäudeprofil Attikageschoss untergeordnete oder technisch bedingte Bauteile bis max. 1/3 L Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Untergeschoss untergeordnete oder technisch bedingte Bauteile bis max. 1/3 L ZUtikageschoss gemäss Art. 19 BauR Art. 26.4 68F DACHNEIGUNG Bei Satteldach mit Aufschiebling First: OK Sparren max. 45' Traufe: OK Sparren Bei Mansardendach max. 45' Z z BauR Art. 29 Ausrundungen O.SOnr, Trottoir * Strasse Sichtlinie ^ n w i. 5.0m [Garagenvorplatz) Sichtlinie GARAGE-HOFZUFAHRT/GARAGENVORPLATZFT ___________________________________________________________________________ I J 69 Garage max. zulässiges Gefälle 15% unter Berücksichtigung der Ausrundungen (12% bei Sammelgaragen und Höfen] ! Garage BauR Art. 31 …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 14.0). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudelänge | ≤ 100 m | Art. 39, S. 45 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 9, S. 15 | 0.60 |
| Gebäudehöhe | ≤ 17 m | Art. 9, S. 15 | 0.60 |
| Firsthöhe | ≤ 20 m | Art. 9, S. 15 | 0.60 |
Extrahiert aus der BZO Wattwil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.