Art. 4.1 · ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN
BZO Baureglement Wattwil · S. 12 · Original-PDF
4.1 ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN Art. 14 Besondere Bauweise, Mehrausnützung
1Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig abgegrenzten Gebietes kann durch einen Überbauungsptan gemäss Art. 27 BauG eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a| Gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung;
b)Besondere Berücksichtigung der Erfordernisse der Wohnhygiene (Belichtung, Besonnung, Immissionsarmut, usw.);
c)Vermehrte und gut gestaltete Grünflächen;
d)Attraktiv und verkehrssicher geführte Fussgänger- und Radwegver bindungen;
e)Rationelle Erschliessung und Verfügbarkeit der Motorfahrzeugab stellplätze sowie deren Anlage mindestens hälftig unterirdisch; fl Gut ausgestattete und gestaltete Kinderspielplätze; gl eine optimale Energienutzung, beispielsweise durch den Einsatz erneuerbarer Energien, durch entsprechende Stellung und Gestaltung der Bauten sowie durch eine sparsame Haustechnik, wobei mindes tens die Zielwerte der entsprechenden Normen einzuhalten sind; hl Keine erhebliche Beeinträchtigung von Nachbarinteressen;
i)Die Mindestarealfläche hat in den Wohn- und Wohn-Gewerbe-Zonen zu betragen:
–für eine Mehrausnützung von 20 %: mind. 6'500 m2 für eine Mehrausnützung von 18 %: mind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.