Art. 2 · PLANUNGSMITTEL
BZO Baureglement Wattwil · S. 28 · Original-PDF
2 Baubewilligungspflichtig sind insbesondere: a) Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten jeder Art; a)bis Ersatz oderÄnderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnische Anlagen. Der Regierungs rat regelt die Ausnahmen durch Ver-ordnung; b) Bauliche Veränderungen im Innern mit baupolizeilich erheblichen Auswirkungen, wie Einbau und Abänderungen von Liftanlagen, Um bauten mit statischen Änderungen von Bedeutung; c) Provisorische Bauten; dl Abstellflächen und Schutzvorrichtungen für Motorfahrzeuge; e| Tank-und Siloanlagen; fl Mauern und Einfriedungen von mehr als 1,2 m Höhe längs öffent lichen Strassen, Wegen und Plätzen sowie von mehr als 1,8 m Höhe längs Grundstücksgrenzen; g) Eingreifende Veränderungen des Geländes von mehr als 1,0 m Höhe oder 100,0 m2 Fläche; g)bis Kiesgruben, Steinbrüche, Abfallplätze und Skipistenplanierungen; hl Langfristiges Aufstellen ausgedienter Motorfahrzeuge im Freien; il Privatstrassen einschliesslich Zufahrten zu öffentlichen Strassen; k) Camping- und Zeltplätze; l) Langfristiges Aufstellen von Wohnwagen ausserhalb bewilligter Camping- und Zeltplätze; ml Beleuchtete und unbeleuchtete Aussenreklamen mit insgesamt mehr als 0,5 m2 An-sichtsfläche, ausgenommen vorübergehende Bau reklamen auf Baustellen; n) Grelle Lichtquellen mit erheblichen baupolizeilichen Auswirkungen; o) Zweckänderungen, die Einwirkungen auf die Umgebung oder eine Vergrösserung des Benutzerkreises zur Folge haben;
p)Zweckänderungen in Gebieten oder Zonen nach Art. 28ter BauG;
q)Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen; r| Seilbahnen, Skilifte und ähnliche Transportanlagen, soweit sie nicht vorübergehend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;
s)Anlagen zur Erzeugung und Gewinnung von Energie, die erhebliche Einwirkungen auf die Umgebung haben, insbesondere Sonnenkollek toren, Wärmepumpen und Windgeneratoren;
t)Neuanlage und Erweiterung von Flugplätzen, Flugfeldern und Heli kopterlandeplätzen.
3Radio-, Fernseh- und Funkantennen sowie Parabolspiegel sind be willigungspflichtig.
4Eine verschärfte Bewilligungspflicht besteht für Schutzgebiete und -Objekte gemäss Schutzverordnung.
5Bauten und Anlagen, die keine oder nur die Interessen weniger Ein spracheberechtigter berühren, werden im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 82 bls BauG bewilligt.
6Bauten und Anlagen, die weder die Interessen von Einsprachebe rechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, können auf Begehren des Baugesuchstellers im Meldeverfahren gemäss Art. 82ter BauG bewilligt werden. Art. 39 Form des Baugesuches I Für das Baugesuch ist das bei der Gemeinde erhältliche Bauge suchsformular zu verwenden und in der erforderlichen Anzahl voll ständig einzureichen. Das Baugesuch hat zu enthalten:
a)Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausfüh rung aus den Plänen nicht ersichtlich ist: b| Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlage der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder Wege;
c)Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen; dl Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Anga be der Höhen, des gewachsenen und gestalteten Terrains sowie des Niveaupunktes;
e)Aufstellung über die Berechnung der Ausnützungsziffer, mit Schemaptan; fl Energienachweis über eine sparsame und rationelle Energiever wendung gemäss der Energieverordnung;
g)Besondere Kanalisationseingabe gemäss Kanalisationsreglement mit Angabe von Leitungsdurchmesser, -m aterial und -gefalle usw. (Grundriss und Längenprofil nach den Richtlinien des VSA); h| Zivilschutz-Eingabe nach gesetzlichen Vorschriften; II Terrain- und Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 oder 1:200; kl Angaben nach Art. 34 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung
l)Emissionserklärung gemäss Art. 12 der eidgenössischen Luftrein halteverordnung.
2Bei allen Fassadenänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen usw.] ist ein Plan einzureichen, in dem die voll ständige Fassade samt den beabsichtigten Änderungen ersichtlich ist. Bei geschlossener Bauweise und innerhalb des Ortsbildschutzgebie tes sind die benachbarten Bauten in den Plan, bzw. in ergänzende Be urteilungshilfen gemäss Abs. 3 einzubeziehen.
3Auf Verlangen des Gemeinderates sind Detailpläne, ergänzende Baubeschriebe, statische Berechnungen, bei grösseren oder kompli zierten Bauvorhaben Modelle usw. einzureichen. Der Gemeinderat ist auch befugt, für schwierig zu beurteilende und aussergewöhnliche Bauten Gutachten einzuholen.
4Bauliche Veränderungen sind durch Farben zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe.
5Die Unterlagen des Baugesuches und der Anschlussgesuche für technische Werke sind in dreifacher Ausfertigung auf dauerhaftem Pa pier, gefalzt auf das Normalformat A4 (210/297 mm) einzureichen. Sie müssen vom Bauherrn, Projektverfasser und, sofern mit dem Bau herrn nicht identisch, vom Grundeigentümer unterzeichnet und mit Datum, Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen versehen sein.
6Für kleine und zugleich unbedeutende Bauvorhaben kann der Ge meinderat die einzureichenden Unterlagen beschränken. Art. AO Bauvisiere (ordentliches Verfahren)
1Bevor das Baugesuch eingereicht wird, sind Visiere aufzustellen, welche Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen.
2Die Visiere dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesu ches nur mit Zustimmung des Gemeinderates entfernt werden.
3Bei Bauten und Anlagen von über 18,0 m Höhe müssen die Visiere die horizontale Ausdehnung sowie an einer Stelle die maximale Höhe bezeichnen.
4Nach Eintreten der Rechtskraft der Baubewilligung sind die Bauvi siere innert Monatsfrist zu entfernen. Art. 41 Geltungsdauer
1Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jah resfrist nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden.
2Begonnene Arbeiten müssen ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende geführt werden. Bleiben sie länger als ein Jahr eingestellt, so erlischt die Baubewilligung.
3Die Fristen können auf begründetes, vor Ablauf der Bewilligung ein gereichtes Gesuch hin zweimal um je ein Jahr verlängert werden.
4Die Fristen ruhen während der Rechtshängigkeit von privatrechtli chen Baueinspracheprozessen. Art. 42 Naturgefahren
1Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die durch Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen oder Sturz bedroht sind.
2Durch Verfügung ist spätestens im Baubewilligungsverfahren fest zustellen, ob sich Grundstücke innerhalb eines Naturgefahrengebietes befinden. 3 in den Naturgefahrengebieten haben Bauten und Anlagen besonde ren Anforderungen an die Sicherheit zu genügen. Richtungsweisend ist die «Wegleitung - Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren» der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKF). r * 2
2KG KG + GG MG = ausgemittelter Grenzabstand GA-| = Gebäudeabstand GA2 = Gebäudeabstand BauR Art. 17 G EBÄUDELÄNG E Anbaute / Vorbaute längster gerader Fassadenteil BauR Art. 17 G EBÄUDELÄNG E L2 Z v LI Z v L2 LI z TLa Z Gebäudelänge L = Summe LI + L2, ohne Teillänge für Anbauten (TL ). wenn es sich bei den Kleinbauten A um Anbauten gemäss Art. 23 BauR handelt und die Summe ihrer Teillängen 6m nicht übersteigen. GEBÄUDEHÖHEN Gebäudehöhe gestaltetes Terrain Gebäude höhe *** N = Niveaupunkt = Schwerpunkt Gebäudegrund riss auf gewachsenem Boden bei Flachdächern gewachsener Boden bei Giebeldächern Gebäudehöhe BauR Art. 18 1+2 BauG Art. 60 54 r * GEBÄUDEHÖHEN / SPEZIALFÄLLE ausgemittelte Schnittlinie anteilsmässig ermitteln ID h2'+ h gewachsener Boden Vorder- und Rückfassade h ,+ h . = H Gebäude höhe H Gebäude höhe H BauR Art. 18.4 FIRSTHOHE Firsthöhe BauR Art. 19.3 KNIESTOCKHÖHE N = Niveaupunkt = Schwerpunkt Gebäudegrund riss auf gewachsenem Boden Kniestockhöhe max. 1.20m BauR Art. 19 56 m 5 1.20m max. 1.2m BERECHNUNG DER GESCHOSSZAHL Dachgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Untergeschoss Im Untergeschoss darf insgesamt max. 1/2 der äusseren Fassadenfläche aus dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain ragen. BauR Art. 19.3 massgebliches Gebäudeprofil max. 45' Kniestockhöhe max. 1.2m BERECHNUNG DER GESCHOSSZAHL [ T
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.