Zone K · Walchwil

Zug · BFS 1710 · Gemeindeprofil · alle 6 Zonen

Die Zone K in Walchwil (Zug) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.9, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Auszug aus dem Plan des Grundbuchs (Situationsplan)
  • Projektpläne mindestens 1:100 (Grundrisse, Fassaden, Schnitte, Dachaufsicht)
  • Erschliessungs-, Ver- und Entsorgungspläne samt Strassenplänen
  • Terrainverlauf, Höhenkoten, Fixpunkte und Niveaulinien
  • Ausmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, Zweckbestimmung der Räume
  • Baugespann / Profile vor der Publikation
Schriftliche Unterlagen
  • Vollständig ausgefülltes Baugesuchsformular
  • Unterschriften von Bauherrschaft, Grundeigentümerschaft und Projektverfassenden
  • Mindestens zwei Ausfertigungen, Pläne gefalzt auf A4
  • Berechnung der Nutzungsziffern
  • Formulare zu Umweltrecht, Energierecht und Brandschutz
  • cymo ebau: digitale Eingabe plus 3 Papierexemplare
  • ZUGLOGIN/eZug nur für natürliche Personen
  • Gebühren nach kommunalem «Gebührentarif im Bauwesen»

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Walchwil, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 6BZO Bauordnung Walchwil · S. 2

Kernzone (K)

1Die Kernzonen schaffen oder erhalten Orts- oder Quartierzentren. Sie die­ nen Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie dem Wohnen.

2Nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zu­ lässig.

3Alle Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Stellung, Dachgestaltung, Fassade und Farbe sowie Aussenraum besonders gut in die Umgebung ein­ ordnen, sodass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. In der Kern­ zone dürfen nur Gebäude mit Schrägdächern erstellt werden.

4Im Interesse der Erhaltung des Ortsbildes kann der Gemeinderat Abwei­ chungen von der Geschosszahl und Ausnützungsziffer, der Fassadenhöhe sowie vom Gebäude- und Grenzabstand bewilligen.

5Bei Ersatzbauten darf unabhängig von der Einhaltung der Massvorschriften wahlweise auch ein Wiederaufbau mit im Wesentlichen gleichem Volumen wie der Altbau erstellt werden. 2 Gemeinde Walchwil 7.1-1

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Art. 12BZO Bauordnung Walchwil · S. 5

Masse für die Einzelbauweise

1Masse für die Einzelbauweise: Bezeich­ nung Max. Aus­ nützungs­ ziffer Gewerbebonus Vollge­ schosszahl Gebäude­ länge Grenzab­ stand Grünflä­ chenziffer1)

2.3 Ergänzende Bauzonenbestimmungen

Bezeich­ nungMax. Aus­ nützungs­ zifferGewerbe- bonusVollge­ schosszahlGebäude­ längeGrenzab­ standGrünflä­ chenziffer1)
W10.452)-125 m4 m40 %
W20.553)-225 m4 m40 %
W30.70-330 m4 m30 %
WA20.550.20225 m4 m30 %
WA30.700.20330 m4 m20 %
K0.90-2-4 m-

Tabelle von S. 5 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 21BZO Bauordnung Walchwil · S. 9

Ortsbildschutzzone (OS)

1Die Ortsbildschutzzonen dienen der Erhaltung und Pflege des jeweiligen Orts- und Quartierbildes.

2Gebäude dürfen nur verändert werden, wenn das Orts- und Quartierbild nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Neubauten sind zulässig, wenn sie dem Charakter des schutzwürdigen Ortsbildes entsprechen. Bevor der Gemein­ derat eine Baubewilligung erteilt, kann er von den Gesuchstellern eine Stu­ die verlangen, um ein Projekt besser beurteilen zu können. 9 7.1-1 Gemeinde Walchwil

3Das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie wirkt bei Bauvorha­ ben beratend mit.

4Ortsbildschutzzonen sind einer Grundnutzung überlagert.

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Art. 29BZO Bauordnung Walchwil · S. 11

Spiel- und Freizeitflächen

1Bei Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohneinheiten sowie bei Bebauungs­ plänen hat die Bauherrschaft genügend kindgerechte Spielflächen oder ge­ staltete Freizeitflächen zu erstellen. Der Gemeinderat legt in Berücksichti­ gung der örtlichen Verhältnisse fest, ob Spiel- oder Freizeitflächen oder bei­ des zu erstellen ist. 11 7.1-1 Gemeinde Walchwil

2Die Grösse der Spiel- und/oder Freizeitflächen muss insgesamt mindes­ tens 15% der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche gemäss Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) betragen. Die Spielund/oder Freizeitflächen dürfen in Zonen mit einer Grünflächenziffer an die­ se angerechnet werden.

3Die nachzuweisenden Spiel- und Freizeitflächen können von mehreren Grundstücken zu einer gemeinsamen Quartierspiel- und Freizeitfläche zu­ sammengelegt werden, sofern die Anlage besonders gut gestaltet und öf­ fentlich zugänglich ist. Die total zu erstellende Fläche kann dabei um einen Fünftel reduziert werden.

4Der Gemeinderat kann in Kernzonen im Interesse der inneren Verdichtung sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen örtlichen Spiel- und Freizeit­ flächen Ausnahmen gestatten.

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Art. 32BZO Bauordnung Walchwil · S. 12

Ökologische Ausgestaltung / Ökologischer Ausgleich

1Dem Klimaschutz und der Klimaanpassung ist im gesamten Planungs- und Bauwesen auf allen Ebenen angemessen Rechnung zu tragen. 12 Gemeinde Walchwil 7.1-1

2Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie bei Mehrfamilien­ häusern, die neu erstellt werden, kann der Gemeinderat im Interesse des Klimaschutzes Auflagen zur Setzung, Materialisierung, Bepflanzung, Belich­ tung und Besonnung von Bauten und Anlagen machen.

3Im Rahmen der Umgebungsgestaltung in den Fällen von Abs. 2 ist dem Bedarf nach ökologisch hochwertigen Natur- und Grünflächen Rechnung zu tragen. Neue Bäume sollen bevorzugt in nicht unterbauten Bereichen ge­ pflanzt werden. Bei Pflanzungen in unterbauten Bereichen sind ausreichen­ de Überdeckungen vorzusehen. Wege und Plätze sind möglichst mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten.

4Es sind mindestens 10% der Umgebungsfläche als ökologisch wertvolle Flächen zu gestalten und entsprechend zu pflegen. Die ökologisch wertvol­ len Flächen können mit den Nachbargrundstücken zusammengelegt wer­ den. Zusammenhängende Flächen können je Grundstück um 2% verkleinert werden.

5Der Gemeinderat fördert auch bei anderen Bauvorhaben die Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Pflanzenarten und Saatmischungen zur Begrünung des Siedlungsgebiets. In Zonen mit einer Grünflächenziffer ist der Gemeinderat berechtigt, entsprechende Auflagen zu machen. Invasi­ ve, gebietsfremde Arten sind nicht zulässig.

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Art. 37BZO Bauordnung Walchwil · S. 15

Mauern und Einfriedungen

1Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern dürfen an die Grenze gestellt wer­ den, sofern sie, vom massgebenden Terrain gemessen, nicht höher als 1.5 m sind. Höhere Mauern und Böschungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze abzurücken, sofern sich die Nachbarn schriftlich nicht anders einigen.

2Mauern und Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchti­ gen. Sichtbehindernde Lebhäge sind auf Weisung der Bauorgane zulasten des Grundeigentümers zurückzuschneiden.

3Nachbarn können höhere Einfriedungen zwischen ihren Grundstücken ver­ einbaren. Überschreiten diese 1.8 m, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderates.

4Pflanzabstände gegenüber Strassen richten sich nach dem kantonalen Recht.

4Parkierungsvorschriften

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Art. 39BZO Bauordnung Walchwil · S. 16

Erstellungs- und Beibehaltungspflicht

1Bei Neubauten, bei wesentlichen Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Zweckänderungen von Bauten und Anlagen sind genügend Autoabstellplät­ ze gemäss § 40 zu schaffen. Die Autoabstellplätze müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, lie­ gen und dauernd als solche benützt werden können.

2Die Eigentümer bestehender Bauten, deren Benutzung eine übermässige Beanspruchung öffentlicher Autoabstellplätze oder Strassen zur Folge hat, können in gleicher Weise zur Schaffung von Abstellplätzen verpflichtet wer­ den.

3Autoabstellplätze dürfen ohne Bewilligung nicht zweckentfremdet werden. Der Gemeinderat kann die Zweckbindung im Einzelfall aufheben, wenn kein Bedarf nach Autoabstellplätzen mehr besteht oder wenn ein Grund für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen eintritt.

Art der NutzungBezugseinheit: proAnzahl Autoabstell­ plätze für Bewohner/ innen bzw. Beschäf­ tigteAnzahl Autoabstell­ plätze für Besucher/ innen bzw. Kund­ schaft
Wohnen1 Wohnung1.55)0.156)
Kundenintensive Dienst­ leistungsbetriebe (z. B. Bank, Arztpraxis, Coif­ feur)100 m² aGF2.01.0
Nicht kundenintensive Dienstleistungsbetriebe (z. B. Büro, Kanzlei)100 m² aGF2.00.5

Tabelle von S. 16 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 44BZO Bauordnung Walchwil · S. 18

Lage, Anordnung und Gestaltung der Autoabstellplätze

1Autoabstellplätze sollen zusammengefasst und überbauungs- und ver­ kehrsgerecht angeordnet werden. Angrenzende Fussgängerbereiche, Gehund Radwege sollen möglichst wenig beeinträchtigt werden.

2Autoabstellplätze in Fussgängerbereichen, an Geh- und Radwegen sowie an Strassen sind möglichst mit Grünstreifen, Bepflanzungen und anderen gestalterischen Mitteln abzutrennen. Nach Möglichkeit ist die Anlage so zu gestalten, dass das Meteorwasser versickern kann.

3Grössere Autoabstellflächen sind auch innerhalb der Anlage angemessen zu bepflanzen.

4Die Kunden- und Besucherautoabstellplätze müssen entsprechend ge­ kennzeichnet und ausgestaltet werden, damit sie für ihre Bestimmung von anderen Nutzungen dauernd freigehalten werden können.

5Die Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge sind nach Möglichkeit ebenerdig anzulegen und zu überdachen; sie sind nach Möglichkeit in der Nähe von Hauseingängen zu bauen.

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Ausnützungsziffer≤ 0.9Art. 12, S. 50.95
Vollgeschosse≤ 2 VollgeschosseArt. 12, S. 50.95
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 12, S. 50.95

Extrahiert aus der BZO Walchwil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone K

Was gilt in der Zone K in Walchwil?
Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.9, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Insgesamt sind 3 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Walchwil erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone K sein?
Laut BZO Walchwil: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone K einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Walchwil. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Walchwil?
14 Pflichtunterlagen, darunter Vollständig ausgefülltes Baugesuchsformular, Unterschriften von Bauherrschaft, Grundeigentümerschaft und Projektverfassenden, Mindestens zwei Ausfertigungen, Pläne gefalzt auf A4. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Walchwil ein?
Baugesuche in Walchwil laufen über cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare). Zuständig ist Abteilung Bau/Planung, Dorfstrasse 23, Postfach, 6318 Walchwil. Ablauf nach der Einreichung →

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