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Art. 6 · Kernzone (K)

BZO Bauordnung Walchwil · S. 2 · Original-PDF

1Die Kernzonen schaffen oder erhalten Orts- oder Quartierzentren. Sie die­ nen Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie dem Wohnen.

2Nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zu­ lässig.

3Alle Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Stellung, Dachgestaltung, Fassade und Farbe sowie Aussenraum besonders gut in die Umgebung ein­ ordnen, sodass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. In der Kern­ zone dürfen nur Gebäude mit Schrägdächern erstellt werden.

4Im Interesse der Erhaltung des Ortsbildes kann der Gemeinderat Abwei­ chungen von der Geschosszahl und Ausnützungsziffer, der Fassadenhöhe sowie vom Gebäude- und Grenzabstand bewilligen.

5Bei Ersatzbauten darf unabhängig von der Einhaltung der Massvorschriften wahlweise auch ein Wiederaufbau mit im Wesentlichen gleichem Volumen wie der Altbau erstellt werden. 2 Gemeinde Walchwil 7.1-1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.