Art. 6 · Kernzone (K)
BZO Bauordnung Walchwil · S. 2 · Original-PDF
1Die Kernzonen schaffen oder erhalten Orts- oder Quartierzentren. Sie die nen Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie dem Wohnen.
2Nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zu lässig.
3Alle Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Stellung, Dachgestaltung, Fassade und Farbe sowie Aussenraum besonders gut in die Umgebung ein ordnen, sodass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. In der Kern zone dürfen nur Gebäude mit Schrägdächern erstellt werden.
4Im Interesse der Erhaltung des Ortsbildes kann der Gemeinderat Abwei chungen von der Geschosszahl und Ausnützungsziffer, der Fassadenhöhe sowie vom Gebäude- und Grenzabstand bewilligen.
5Bei Ersatzbauten darf unabhängig von der Einhaltung der Massvorschriften wahlweise auch ein Wiederaufbau mit im Wesentlichen gleichem Volumen wie der Altbau erstellt werden. 2 Gemeinde Walchwil 7.1-1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.