← BZO Walchwil · Inhaltsverzeichnis

Art. 37 · Mauern und Einfriedungen

BZO Bauordnung Walchwil · S. 15 · Original-PDF

1Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern dürfen an die Grenze gestellt wer­ den, sofern sie, vom massgebenden Terrain gemessen, nicht höher als 1.5 m sind. Höhere Mauern und Böschungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze abzurücken, sofern sich die Nachbarn schriftlich nicht anders einigen.

2Mauern und Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchti­ gen. Sichtbehindernde Lebhäge sind auf Weisung der Bauorgane zulasten des Grundeigentümers zurückzuschneiden.

3Nachbarn können höhere Einfriedungen zwischen ihren Grundstücken ver­ einbaren. Überschreiten diese 1.8 m, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderates.

4Pflanzabstände gegenüber Strassen richten sich nach dem kantonalen Recht.

4Parkierungsvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.