Art. 39 · Erstellungs- und Beibehaltungspflicht
BZO Bauordnung Walchwil · S. 16 · Original-PDF
1Bei Neubauten, bei wesentlichen Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Zweckänderungen von Bauten und Anlagen sind genügend Autoabstellplät ze gemäss § 40 zu schaffen. Die Autoabstellplätze müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, lie gen und dauernd als solche benützt werden können.
2Die Eigentümer bestehender Bauten, deren Benutzung eine übermässige Beanspruchung öffentlicher Autoabstellplätze oder Strassen zur Folge hat, können in gleicher Weise zur Schaffung von Abstellplätzen verpflichtet wer den.
3Autoabstellplätze dürfen ohne Bewilligung nicht zweckentfremdet werden. Der Gemeinderat kann die Zweckbindung im Einzelfall aufheben, wenn kein Bedarf nach Autoabstellplätzen mehr besteht oder wenn ein Grund für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen eintritt.
| Art der Nutzung | Bezugseinheit: pro | Anzahl Autoabstell plätze für Bewohner/ innen bzw. Beschäf tigte | Anzahl Autoabstell plätze für Besucher/ innen bzw. Kund schaft |
|---|---|---|---|
| Wohnen | 1 Wohnung | 1.55) | 0.156) |
| Kundenintensive Dienst leistungsbetriebe (z. B. Bank, Arztpraxis, Coif feur) | 100 m² aGF | 2.0 | 1.0 |
| Nicht kundenintensive Dienstleistungsbetriebe (z. B. Büro, Kanzlei) | 100 m² aGF | 2.0 | 0.5 |
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