Art. 21 · Ortsbildschutzzone (OS)
BZO Bauordnung Walchwil · S. 9 · Original-PDF
1Die Ortsbildschutzzonen dienen der Erhaltung und Pflege des jeweiligen Orts- und Quartierbildes.
2Gebäude dürfen nur verändert werden, wenn das Orts- und Quartierbild nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Neubauten sind zulässig, wenn sie dem Charakter des schutzwürdigen Ortsbildes entsprechen. Bevor der Gemein derat eine Baubewilligung erteilt, kann er von den Gesuchstellern eine Stu die verlangen, um ein Projekt besser beurteilen zu können. 9 7.1-1 Gemeinde Walchwil
3Das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie wirkt bei Bauvorha ben beratend mit.
4Ortsbildschutzzonen sind einer Grundnutzung überlagert.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.