← BZO Walchwil · Inhaltsverzeichnis

Art. 21 · Ortsbildschutzzone (OS)

BZO Bauordnung Walchwil · S. 9 · Original-PDF

1Die Ortsbildschutzzonen dienen der Erhaltung und Pflege des jeweiligen Orts- und Quartierbildes.

2Gebäude dürfen nur verändert werden, wenn das Orts- und Quartierbild nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Neubauten sind zulässig, wenn sie dem Charakter des schutzwürdigen Ortsbildes entsprechen. Bevor der Gemein­ derat eine Baubewilligung erteilt, kann er von den Gesuchstellern eine Stu­ die verlangen, um ein Projekt besser beurteilen zu können. 9 7.1-1 Gemeinde Walchwil

3Das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie wirkt bei Bauvorha­ ben beratend mit.

4Ortsbildschutzzonen sind einer Grundnutzung überlagert.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.