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Art. 32 · Ökologische Ausgestaltung / Ökologischer Ausgleich

BZO Bauordnung Walchwil · S. 12 · Original-PDF

1Dem Klimaschutz und der Klimaanpassung ist im gesamten Planungs- und Bauwesen auf allen Ebenen angemessen Rechnung zu tragen. 12 Gemeinde Walchwil 7.1-1

2Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie bei Mehrfamilien­ häusern, die neu erstellt werden, kann der Gemeinderat im Interesse des Klimaschutzes Auflagen zur Setzung, Materialisierung, Bepflanzung, Belich­ tung und Besonnung von Bauten und Anlagen machen.

3Im Rahmen der Umgebungsgestaltung in den Fällen von Abs. 2 ist dem Bedarf nach ökologisch hochwertigen Natur- und Grünflächen Rechnung zu tragen. Neue Bäume sollen bevorzugt in nicht unterbauten Bereichen ge­ pflanzt werden. Bei Pflanzungen in unterbauten Bereichen sind ausreichen­ de Überdeckungen vorzusehen. Wege und Plätze sind möglichst mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten.

4Es sind mindestens 10% der Umgebungsfläche als ökologisch wertvolle Flächen zu gestalten und entsprechend zu pflegen. Die ökologisch wertvol­ len Flächen können mit den Nachbargrundstücken zusammengelegt wer­ den. Zusammenhängende Flächen können je Grundstück um 2% verkleinert werden.

5Der Gemeinderat fördert auch bei anderen Bauvorhaben die Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Pflanzenarten und Saatmischungen zur Begrünung des Siedlungsgebiets. In Zonen mit einer Grünflächenziffer ist der Gemeinderat berechtigt, entsprechende Auflagen zu machen. Invasi­ ve, gebietsfremde Arten sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.