Zone K · Urtenen-Schönbühl
Bern · BFS 551 · Gemeindeprofil · alle 21 Zonen
Die Zone K in Urtenen-Schönbühl (Bern) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 11 m, Ausnützungsziffer ≤ 1.4, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 40 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Formular SB1 (Baueingabe)
- Elektronische Baueingabe via eBau
- Ausdrucke und Unterschriften der Gesuchsunterlagen
- Papierformulare müssen vor Fristbeginn vorliegen
- Fertigstellungsmeldung SB2 nach Bauabschluss
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Urtenen-Schönbühl, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 3
1Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen, namentlich die Bau- und Pflanzabstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch, insbesondere Art. 79 ff EG ZGB, zu beachten (vgl. Anhang B).
2Die Vorschriften des Baureglements sind zwingend und können durch private Vereinbarungen nur geändert oder aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 23BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 10
1Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 50 GBR festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände zu wahren.
2Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseite und die beschattete Längsseite eines Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten.
3Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden (keine Seite mehr als 10% länger als die andern und bei Ost-West Orientierung der Längsseite), bestimmt die Baupolizeibehörde die Anordnung des grossen Grenzabstandes auf Antrag des Baugesuchstellers. Dabei darf der grosse Grenzabstand nicht im Norden liegen.
4Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Grundstücksgrenze gemessen und bezeichnet die zulässige kürzeste, waagrechte Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstückgrenze. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. Nicht von der Umfassungswand, sondern von der äusseren Brüstung von Vorbauten wie Balkone und dergleichen ist zu messen, falls diese Vorbauten mehr als 50% der Fassadenfläche bedecken. Bei Winkelbauten und anderen im Grundriss gestaffelten Bauten gilt für die Ermittlung der Grenz- und Gebäudeabstände die im Anhang B, Ziffer 1.3 dargestellte Messweise.
Art. 27BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 11
1Die Unterschreitung des reglementarischen Grenzabstandes bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26, 27, 28 BauG. Dabei darf der privatrechtliche Minimalabstand gemäss Art. 79 ff EG ZGB in der Regel nicht unterschritten werden.
2Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich und es ist auch die Unterschreitung des zivilrechtlichen Grenzabstandes möglich, falls der betroffene Nachbar dem Vorhaben mit einem im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeitsvertrag zustimmt.
3Bei der Einräumung von Näherbaurechten darf der vorgeschriebene minimale Gebäudeabstand um nicht mehr als 1/3 unterschritten werden. Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze.
4Kann die zulässige maximale Gebäudelänge durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung überschritten werden, muss der Gebäudeabstand mind. 6 m, bei dazwischen liegendem grossem Grenzabstand mind. 12 m, bei unbewohnten An- und Nebenbauten mind. 4 m betragen. Bei nachbarrechtlicher Zustimmung können diese Gebäudeabstände um max. 1/3 unterschritten werden. Bauabstände für unterirdische Bauten Bauabstände für Tiefbauten und dergleichen Näherbaurecht
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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement
Art. 40BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 17
1Die Zonen- und Gebietsvorschriften bestimmen die Art der Nutzung resp. die Nutzungsbeschränkungen.
2Sie legen das Mass und die Bedingungen der zulässigen baulichen Nutzung fest.
Art. 40a1
1Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen.
2Unter Art. 40a Abs. 3 bis 7 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.
3Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen «ArbZ1», «ArbZ2» und anderen Zonen, die vorwiegend der Arbeitsnutzung vorbehalten sind (Zone für öffentliche Nutzungen [ZöN], Zone für Sport- und Freizeitanlagen [ZSF], Zonen mit Planungspflicht [ZPP] Nrn. 2, 4 und 8), zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.2
4Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.
5In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und sind unauffällig zu gestalten.3
6Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen4 sowie die Vorschriften des Gemeindebaureglements über die Schutz …
Art. 41BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 18
1Die Wohnzonen sind der Wohnnutzung vorbehalten.
2Die Wohnzone W1 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt.
3Die Wohnzone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser mit max. 6 Wohneinheiten bestimmt.
4Die Wohnzonen W3 und W4 sind für Mehrfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser bestimmt. Im Rahmen von Gesamtüberbauungen oder sofern es das Grundstück erfordert können einzelne andere Gebäudetypen bewilligt werden.
5In den Wohnzonen sind gewerbliche Nutzungen im Umfang der Bestimmungen gemäss Art. 90 BauV zugelassen, wobei sie in den Wohnzonen W1 und W2 höchstens 50%, in den Zonen W3 und W4 höchstens 30% der realisierten Bruttogeschossfläche betragen dürfen.
Art. 43BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 18
1In der Kernzone sind Bauten für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen zugelassen.
2Das Erdgeschoss ist der Nutzung mit Läden und Dienstleistungen vorbehalten. Wohnzonen W1, W2, W3, W4 Wohn- und Gewerbezone WG2, WG3 Kernzone K
1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012
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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement
Art. 50BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 20
Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF Zonen mit Planungspflicht Grünzone GZ
Zone kGA Baupolizeiliche Masse gGA GH GL [m] GT [m] G AZ GFZ ES [m] [m] [m] [%] W1 4 8 4.5 25 12 1
ll W2 4 8 7 30 14 2
40 ll W3 6 12 10 40 15 3 min. 0.5* max. 0.7 40 ll W4 7 14 14 40 15 4 min. 0.6* max. 0.8 30 ll WG2 5 10 8 30
2
30 lll WG3 6 12 11 40
3 min. 0.6* max. 0.8 30 lll K 5 10 11 40
3 max. 1.4
lll LDZ 5 10 7 30
2
lll ArbZ1 4/6** — 15
20 lll ArbZ2 4/6** — 15
20 lV
*gilt nur für unüberbaute Grundstücke ** 4m innerhalb der Zone / 6m gegenüber allen anderen Zonen
Legende: kGA kleiner Grenzabstand
G Geschosszahl gGA grosser Grenzabstand
AZ Ausnützungsziffer GH Gebäudehöhe
GFZ Grünflächenziffer GL Gebäudelänge
ES Empfindlichkeitsstufe (Art. 43 LSV) GT Gebäudetiefe
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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement D3 Landwirtschaft
Art. 62BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 28
1Die schützens- und die erhaltenswerten Objekte im Sinne von Art. 10a–c BauG sind im Bauinventar der Gemeinde aufgenommen und im Zonenplan als Hinweis bezeichnet.
2Betreffen Planungen und Baubewilligungsverfahren schützenswerte oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die in einem Ortsbildschutzperimeter liegen oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen.
3Die Objekte nach Absatz 2 sind zugleich Objekte des kantonalen Inventars und im Bauinventar mit „K“ gekennzeichnet.
4Der frühzeitige Beizug der kantonalen Denkmalpflege sowie eine Voranfrage werden empfohlen. Eisenbahn- und Nationalstrassenareal Militärgebiet Sand Amphibienlaichgebiet Bermoos Entschädigung und Pflege von Naturobjekten Bauinventar Beizug der kantonalen Denkmalpflege
1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012
2Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012
3Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012
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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement
Art. 65BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 30
1Für Form und Inhalt des Baugesuches der Situation- und Projektpläne sind die Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes (Art. 10 ff BewD) massgebend.
2Das amtliche Baugesuchsformular und weitere Gesuchsformulare (Gewässerschutz-, Zivilschutzgesuch usw.) können bei der Bauverwaltung bezogen werden.
3Das Baugesuch ist bei der Bauverwaltung einzureichen.
4Bei Neubauten, oder wenn im Zuge von Erneuerungen, Erweiterungen und Umbauten die Umgebung neu gestaltet wird, ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan gemäss Art. 9, 10, 11, 30, 45, 60 GBR, Art.
14BauG, Art. 42 ff BauV einzureichen.
5Die Einhaltung der Energiegesetzgebung ist nachzuweisen. Den Baugesuchsunterlagen sind die entsprechenden Berechnungen und Vorgaben beizulegen.
6Wo Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Lärmbelastungsgrenzwerte überschritten werden könnten, kann die Gemeindebehörde ein Lärmgutachten verlangen.
Art. 301BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 13
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung bezüglich Stellung, Proportion, Materialisierung, Farbgebung sowie Aussenraum entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden Umgebung, bei Vorliegen einer genügend detaillierten Nutzungsplanung nach der zukünftigen Umgebung.
2Besondere Beachtung ist der formalen und farblichen Abstimmung mit dem Quartierbild und dem öffentlichen Strassenraum zu schenken. Die Verwendung ortsüblicher Materialien2 wird empfohlen.
3Die Gemeindebehörde kann zusätzliche Unterlagen verlangen oder bei Bauvorhaben, die für ihre Umgebung nicht bedeutungsvoll sind, von der Vorlage einzelner Unterlagen entbinden oder die Anforderungen herabsetzen (Art. 15 BewD).
4Die Gemeindebehörde kann zusätzliche Unterlagen wie Modell, Visualisierungen, Material-Bemusterung, etc. verlangen oder bei Bauvorhaben, die für ihre Umgebung nicht bedeutungsvoll sind, von der Vorlage einzelner Unterlagen entbinden oder die Anforderungen herabsetzen (Art. 15 BewD).
5Für Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf das Quartier- oder Strassenbild3 haben, wird eine Voranfrage empfohlen.
Art. 722BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 33
1Mit dem Inkrafttreten dieses Baureglements werden der Zonenplan, der Schutzzonenplan und das Baureglement vom 23. September 1993 sowie das Bauinventar vom März 1993 aufgehoben.
2Im weiterem werden die folgenden Pläne aufgehoben: Widerhandlungen Inkrafttreten Aufhebung bestehender Vorschriften - Gestaltungsrichtplan, Richtplanung „Zentrum Schönbühl“ vom 24. Mai 1982 - Überbauungsordnung „Verlängerung Bergackerweg (Fuss- und Radweg“ vom 18. August 1999 - Überbauungsordnung „Burgerfeld Schönbühl“ vom 3. Juli 1992/ rev. 15. März 2000 - Überbauungsplan „Staldenstrasse“ vom 8. Mai 1978 - Überbauungsplan „Holzgasse“ vom 8. Mai 1978 - Überbauungs- und Gestaltungsplan mit SBV „Dorniacker“ vom 31. Januar 1975/ rev. 11. November 1981 - Überbauungsplan „Etzmatten“ vom 31. August 1973 - Nutzungsrichtplan vom 2. Mai 1979
1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012
2Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012
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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement Anhang A: Besondere Vorschriften zum Baureglement
1. Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)
ZöN Nr. Bezeichnung 1. Zweckbestimmung der Überbauung und Gestaltung 2. Baupolizeiliche Masse 3. Weiter Bestimmungen
ZöN A Kirche, Kirchgemeindesaal, Friedhof/Aufbahrungshalle ES ll Empfindlichkeitsstufe (ES)
1Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen der kirchlichen Gesamtanlage sind gestattet.
2Gebäudeabstand: min. 7 m
Gebäudehöhe: auf die bestehende Gebäudetypologie und die empfindliche Umgebungssitu …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«In der Kernzone sind Bauten für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen zugelassen.» · Art. Art. 43
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 50, S. 20 | 0.90 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 10 m | Art. 50, S. 20 | 0.90 |
| Gebäudehöhe | ≤ 11 m | Art. 50, S. 20 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 40 m | Art. 50, S. 20 | 0.90 |
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 50, S. 20 | 0.90 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 1.4 | Art. 50, S. 20 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Urtenen-Schönbühl (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone K
Was gilt in der Zone K in Urtenen-Schönbühl?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone K sein?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone K einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Urtenen-Schönbühl?
Wo reiche ich das Baugesuch in Urtenen-Schönbühl ein?
Weitere Zonen in Urtenen-Schönbühl
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