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Art. 65

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 30 · Original-PDF

1Für Form und Inhalt des Baugesuches der Situation- und Projektpläne sind die Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes (Art. 10 ff BewD) massgebend.

2Das amtliche Baugesuchsformular und weitere Gesuchsformulare (Gewässerschutz-, Zivilschutzgesuch usw.) können bei der Bauverwaltung bezogen werden.

3Das Baugesuch ist bei der Bauverwaltung einzureichen.

4Bei Neubauten, oder wenn im Zuge von Erneuerungen, Erweiterungen und Umbauten die Umgebung neu gestaltet wird, ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan gemäss Art. 9, 10, 11, 30, 45, 60 GBR, Art.

14BauG, Art. 42 ff BauV einzureichen.

5Die Einhaltung der Energiegesetzgebung ist nachzuweisen. Den Baugesuchsunterlagen sind die entsprechenden Berechnungen und Vorgaben beizulegen.

6Wo Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Lärmbelastungsgrenzwerte überschritten werden könnten, kann die Gemeindebehörde ein Lärmgutachten verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.