Art. 301
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 13 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung bezüglich Stellung, Proportion, Materialisierung, Farbgebung sowie Aussenraum entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden Umgebung, bei Vorliegen einer genügend detaillierten Nutzungsplanung nach der zukünftigen Umgebung.
2Besondere Beachtung ist der formalen und farblichen Abstimmung mit dem Quartierbild und dem öffentlichen Strassenraum zu schenken. Die Verwendung ortsüblicher Materialien2 wird empfohlen.
3Die Gemeindebehörde kann zusätzliche Unterlagen verlangen oder bei Bauvorhaben, die für ihre Umgebung nicht bedeutungsvoll sind, von der Vorlage einzelner Unterlagen entbinden oder die Anforderungen herabsetzen (Art. 15 BewD).
4Die Gemeindebehörde kann zusätzliche Unterlagen wie Modell, Visualisierungen, Material-Bemusterung, etc. verlangen oder bei Bauvorhaben, die für ihre Umgebung nicht bedeutungsvoll sind, von der Vorlage einzelner Unterlagen entbinden oder die Anforderungen herabsetzen (Art. 15 BewD).
5Für Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf das Quartier- oder Strassenbild3 haben, wird eine Voranfrage empfohlen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.