Art. 62
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 28 · Original-PDF
1Die schützens- und die erhaltenswerten Objekte im Sinne von Art. 10a–c BauG sind im Bauinventar der Gemeinde aufgenommen und im Zonenplan als Hinweis bezeichnet.
2Betreffen Planungen und Baubewilligungsverfahren schützenswerte oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die in einem Ortsbildschutzperimeter liegen oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen.
3Die Objekte nach Absatz 2 sind zugleich Objekte des kantonalen Inventars und im Bauinventar mit „K“ gekennzeichnet.
4Der frühzeitige Beizug der kantonalen Denkmalpflege sowie eine Voranfrage werden empfohlen. Eisenbahn- und Nationalstrassenareal Militärgebiet Sand Amphibienlaichgebiet Bermoos Entschädigung und Pflege von Naturobjekten Bauinventar Beizug der kantonalen Denkmalpflege
1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012
2Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012
3Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012
28
Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.