Zone K · Tuggen
Schwyz · BFS 1347 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone K in Tuggen (Schwyz) ist mit 8 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 12 m, Firsthöhe ≤ 16 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 40 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 0.2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Behandlungsfrist: Öffentliche Auflage während 20 Tagen nach Publikation im Amtsblatt; ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung kann innert 20 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden.
- Gebühren: «Gebührenordnung Baubewilligungen» steht auf der Seite der Bauverwaltung Hochbau als PDF zum Download; die Gemeinde stellt dem Gesuchsteller die Gebühren mit der Baubewilligung in Rechnung.
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauverwaltung Hochbau
- 055 465 65 30
- bauamt@tuggen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Tuggen, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 6BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 5
Richtpläne
a)Inhalt 1) Sie zeigen die anzustrebende Entwicklung in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr und Versorgung sowie weiteren Bereichen auf. Sie können Angaben über wirtschaftliche und soziale Auswirkungen und über ihre Durchführung in technischer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht enthalten. 2) Kommunale Richtpläne berücksichtigen die übergeordneten Planungen und jene der Nachbargemeinden.
b)Verfahren 1) Die Richtplanentwürfe sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, bevor der Gemeinderat darüber beschliesst. 2) Während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Gemeinderat äussern. Der Gemeinderat hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. 3) Bei erheblich geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben sind die Richtpläne anzupassen.
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Art. 7BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 6
Nutzungspläne a) Zonenplan 1) Für besondere Gebiete wie Kernzone, Schutzgebiete usw. können Teilzonenpläne mit eigenen Vorschriften erlassen werden. 2) Zusammenhängende und mind. 3'000 m2, in der Kernzone mind. 1'500 m2 messende Baulandflächen (ausgenommen öBA, SAD und F) können im Verfahren betr. Änderung von Zonenplänen (§ 29 PBG) entschädigungslos aus der Bauzone ausgeschlossen werden, wenn sie nach Ablauf von 8 Jahren und später seit regierungsrätlicher Genehmigung der Einzonung nicht zu mind. 2⁄3 der max. zulässigen Ausnützung, gemäss zur Zeit der Einzonung geltendem Recht, überbaut sind. Dabei berücksichtigt der Gemeinderat (§ 25ff PBG) das Vorliegen bereits rechtskräftiger Baubewilligungen oder Umstände, wie besonders langwierige Rechtsmittelverfahren, durch welche die obgenannte Frist verkürzt wurde, aber auch Zweckmässigkeitsüberlegungen (Grösse, Lage des Grundstückes usw.). Beansprucht eine Überbauung weniger als 2⁄3 der max. zulässigen Ausnützung, so wird die für eine ¾-Ausnützung benötigte Fläche des überbauten Grundstückes für die Belassung in der Bauzone ausgeschieden. Der Rest kann entschädigungslos aus- oder umgezont werden (Abb. 5). b) Gestaltungsplan
Für im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiete muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. Zudem besteht eine Gestaltungsplanpflicht für Bauten und Anlagen, die eine Baulandfläche von mehr als 6'000 m2 beanspruchen, die eine zusätzliche, erhebliche Verkehrsbelastung erwarten lassen oder wo andere überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen.
III. ALLGEMEINE …
Art. 10BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 6
Erhöhte Anforderungen An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt: a) in der Kernzone und im Ortsbildschutzperimeter, b) an exponierten Hanglagen und anderen bau- oder landschaftlichempfindlichen Gebieten, c) im Sichtbereich von künstlerisch und historisch wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen sowie in besonders schönen Landschaften, d) bei Bauten, die das Orts- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen.
6
Art. 12BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 7
Hausantennen 1) Die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Aussenantennen ist nicht gestattet, sofern andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleisten oder ein Anschluss an Gemeinschaftsanlagen zumutbar ist.
2) Parabolantennen können gestattet werden, wenn das Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
C. Umgebung, Spielplätze und Abstellflächen
Art. 25BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 9
Verdichtete Bauweise 1) Nur in den Wohnzonen W2 und W3 ist die individuelle verdichtete Bauweise ohne Gestaltungsplan zulässig.
2) Sie bezweckt die haushälterische Nutzung des Bodens mit wohnlichen Siedlungen. Die soll erreicht werden durch die Möglichkeit des individuellen Gestaltens in Haus und Garten, durch das Schaffen von gemeinschaftlichen Bereichen und Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie durch eine sparsame Erschliessung für den motorisierten Privatverkehr. Zu diesem Zweck können sich mehrere angrenzende Grundeigentümer zusammenschliessen.
3) Die Gebäudegruppen in verdichteter Bauweise haben in der W2 mind. 3 und in der W3 mind.
4Wohneinheiten zu umfassen. Wohneinheiten sind Wohnungen mit mind. 3 Zimmern.
4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 vor, kann der Gemeinderat die UeZ um max. 10 % erhöhen.
5) Die Gebäude- und Grenzabstände innerhalb einer verdichteten Überbauung können bis auf das kantonale Mindestmass herabgesetzt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken kommt der Mehrlängenzuschlag zur Anwendung.
6) Die übrigen Überbauungsmasse richten sich nach der Tabelle der Grundmasse in Art. 45 BauR.
7) Es können Ausnahmen von der maximal zulässigen Gebäudelänge gestattet werden, wenn die Gesamtwirkung gewahrt bleibt.
Art. 26BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 9
Überbauungs- und Freiflächenziffer (siehe Abb. 1) a) Die Überbauungsziffer (UeZ) beschreibt das Verhältnis zw. der anrechenbaren Bruttofläche des Gebäudegrundrisses und der anrechenbaren Landfläche:
UeZ = anrechenbare Bruttogebäudegrundrissfläche
anrechenbare Landfläche
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b)1) Als anrechenbare Bruttogebäudegrundrissfläche gilt die Grundrissfläche
der Hauptbauten einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. 2) Nicht angerechnet werden: a) Nebenbauten gemäss § 61 PBG; b) Offene ein- und vorspringende Balkone sowie offene Laubengänge; c) Wintergärten unter 20 m2.
c)1) Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusam-
menhängende Fläche, soweit sie in bezug auf die Nutzung (im Sinne der
Überbauung) noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 2) Nicht angerechnet werden: a) rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald; b) für die Erschliessung nötige Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt;
c)projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
d) Nutzungsübertragung 1) Grundeigentümer von angrenzenden Grundstücken derselben Zone können durch Dienstbarkeitsvertrag die noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen. 2) Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.
e)1) …
Art. 27BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 10
Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken 1) Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Nutzung der ursprünglichen bzw. neuen Parzelle nicht überschritten werden.
2) Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen und Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Überbauungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke.
3) Diese Beschränkungen können im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 30BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 16
geschoss ungsziffer ziffer
Abstandserklein m mind. max. Kernzone K --
Art. 33BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 12
Zoneneinteilung und Empfindlichkeitsstufenzuordnung 1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen und Gebiete eingeteilt: a) Bauzonen KurzbeEmpfindlich-
zeichnung keitsstufe
Kernzone K III
Wohnzone 3 Geschosse W3 II
Wohnzone 2 Geschosse W2 II
Wohnzone 1 Geschoss W1 II
Wohngewerbezone 3 Geschosse WG3 III
Wohngewerbezone 2 Geschosse WG2 III
Gewerbezone 4 G4 III
Gewerbezone 3 G3 III
Gewerbezone 2 G2 III
Industriezone I IV
Sonderindustriezone Girendorf SIG IV
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA II
Intensiverholungszone S (Sportanlagen) IES III
Sonderzone für Abbau und Deponie SAD III
Freihaltezone F II
b) Nichtbauzonen
Landwirtschaftszone Lw III
Naturschutzzone N II
Umgebungsschutzzone U III
Übriges Gemeindegebiet UeG III
Reservegebiet Res III 2) Von der Lärmschutzverordnung abweichende Empfindlichkeitsstufen werden im Zonenplan bezeichnet.
3) Die Zonen sind im Zonenplan 1:2000 und im Landwirtschaftszonenplan 1:5000 sowie im Schutzzonenplan 1:5000 dargestellt. Sie können auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Sie sind für den genauen Verlauf der Zonengrenzen verbindlich.
Art. 45BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 23
BauR (z. B.: 0.2)
d = effektiv realisierte Überbauung (2.0)
e = in der betr. Bauzone verbleibende Fläche (5'333 m2)
a = Grundstückfläche (12'000 m2)
b = anrechenbare Bruttogebäudegrundrissfläche
gemäss Art. 26 lit. b BauR (1'600 m2)
c = max. zulässige Überbauungsziffer der betr. Bauzone
gemäss Art. 45 BauR (z. B.: 0.2)
d = effektiv realisierte Überbauung (1.0)
e = in der betr. Bauzone verbleibende Fläche (12'000 m2)
23 ANHANG II
SACHWORTREGISTER GemeindeKantonales
Baureglement Planungs- &
Baugesetz
Artikel Paragraph
A Abbauzone
41
71 Abstände
29, 45
59ff Abstellflächen
20
58 Abtretungspflicht
32 Abwasserbeseitigung
22, 23 Anlagen, Begriff
75 Anpassung
–Richtplan
9
–Nutzungspläne
29 Anschlussbeiträge
51 Antennen
12 Ausbauprogramm
23, 47 Ausfahrten
19 Ausnahmen
–ausserhalb Bauzone
74
–innerhalb Bauzone
32
73
–Genehmigung
76
B Balkon
59 Baubeginn
85 Baubewilligung
–Geltungsdauer
86
–Verfahren
77ff
–Zuständigkeit
76 Baugespann
77 Baugesuch
77 Bauinstallation
75 Baukontrolle
49
88 Baulinien
–und Abstände
29
68
–und Eigentumsbeschränkung
33
–im Erschliessungsplan
23 Baureglement
–Erlass
25 - 29
–Inhalt
5
21 Baureife
53 Bausperre
36 Baustopp
87 Bauv …
Art. 46BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 17
Voraussetzungen 1) Soweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Mindestfläche nach Art. 7 erreicht wird.
2) Gestaltungspläne haben eine bessere Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere auch zu, wenn a) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden, b) die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden. 3) In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 33). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 45, S. 16 | 0.85 |
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 0.2 | Art. 45, S. 16 | 0.85 |
| Freiflächenziffer | ≥ 0.2 | Art. 45, S. 16 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 45, S. 16 | 0.75 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 4 m | Art. 45, S. 16 | 0.75 |
| Gebäudelänge | ≤ 40 m | Art. 45, S. 16 | 0.85 |
| Gebäudehöhe | ≤ 12 m | Art. 45, S. 16 | 0.85 |
| Firsthöhe | ≤ 16 m | Art. 45, S. 16 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Tuggen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.