Art. 25 · Verdichtete Bauweise
BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 9 · Original-PDF
1) Nur in den Wohnzonen W2 und W3 ist die individuelle verdichtete Bauweise ohne Gestaltungsplan zulässig.
2) Sie bezweckt die haushälterische Nutzung des Bodens mit wohnlichen Siedlungen. Die soll erreicht werden durch die Möglichkeit des individuellen Gestaltens in Haus und Garten, durch das Schaffen von gemeinschaftlichen Bereichen und Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie durch eine sparsame Erschliessung für den motorisierten Privatverkehr. Zu diesem Zweck können sich mehrere angrenzende Grundeigentümer zusammenschliessen.
3) Die Gebäudegruppen in verdichteter Bauweise haben in der W2 mind. 3 und in der W3 mind.
4Wohneinheiten zu umfassen. Wohneinheiten sind Wohnungen mit mind. 3 Zimmern.
4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 vor, kann der Gemeinderat die UeZ um max. 10 % erhöhen.
5) Die Gebäude- und Grenzabstände innerhalb einer verdichteten Überbauung können bis auf das kantonale Mindestmass herabgesetzt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken kommt der Mehrlängenzuschlag zur Anwendung.
6) Die übrigen Überbauungsmasse richten sich nach der Tabelle der Grundmasse in Art. 45 BauR.
7) Es können Ausnahmen von der maximal zulässigen Gebäudelänge gestattet werden, wenn die Gesamtwirkung gewahrt bleibt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.