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Art. 27 · Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken
BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 10 · Original-PDF
1) Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Nutzung der ursprünglichen bzw. neuen Parzelle nicht überschritten werden.
2) Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen und Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Überbauungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke.
3) Diese Beschränkungen können im Grundbuch angemerkt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.