Zone KW · Stallikon
Zürich · BFS 13 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone KW in Stallikon (Zürich) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 7.5 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Plan-Exemplarzahlen: 3-fach (Anzeigeverfahren) / 5-fach (ordentlich), unterschrieben
- Katasterplan vom Ingenieurbüro Frick + Partner (Adliswil)
- Projektpläne 1:100 mit alten/neuen Terrainhöhen und Nachbaranschluss
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBaugesucheZH
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Stallikon, in denen «KW» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1.1.2BZO Stallikon · S. 5
1.1.2 Bauzonen Kernzonen:
–Kernzone A KA ES III (Stallikon, Sellenbüren)
–Kernzone B KB ES III (Stallikon, Sellenbüren)
–Kernzone Weiler KW ES III (Gamlikon, Tägerst, Hinter-/ Vorderbuchenegg) Wohnzonen:
–Eingeschossige Wohnzone mit W1/15 ES II niedriger Ausnützung
–Zweigeschossige Wohnzone mit W2/30 ES II niedriger Ausnützung
–Zweigeschossige Wohnzone W2/35 ES II
–Dreigeschossige Wohnzone W3/50 ES II
–Zweigeschossige Wohnzone WG2/35 ES III mit Gewerbeerleichterung Quartiererhaltungszonen:
–Gütschli/Brunnenhof QA ES II
–Massholderen QB ES II Zonen für öffentliche Bauten:
–Zone für öffentliche Bauten A OeBA ES II
–Zone für öffentliche Bauten B OeBB ES III
Art. 2.1BZO Stallikon · S. 11
2.1 Ziel und Zweck In den Kernzonen A (KA) und Weiler (KW) sind historisch gewachsene Siedlungsstrukturen bestehend aus Gebäuden und Freiräumen zu erhalten, nach Möglichkeit aufzuwerten und zu ergänzen. Erneuerungen, Umnutzungen und Ersatz- oder Ergänzungsbauten sind zu ermöglichen. Die Kernzone B (KB) bildet den harmonischen Hintergrund der KA und das ortsbauliche Bindeglied zum weiteren Siedlungsgebiet.
Art. 2.3BZO Stallikon · S. 11
2.3 Gestaltungsgrundsätze Bauliche Veränderungen an Bauten, Anlagen und Umschwung in den Kernzonen A (KA) und Weiler (KW) sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung und Einordnung erreicht werden. Diese Anforderungen gelten auch für die Materialwahl und die Farbgebung. Eine neuartige, vom Ortstypischen abweichende Formgebung oder einzelne solche Elemente können bei nachweislich guter Gestaltung und Einordnung oder zurückhaltender Erscheinung bewilligt werden. Bauten, Anlagen und Umschwung in der Kernzone B (KB) sind so zu gestalten, dass sich in Bezug auf die Kernzone A (KA) eine ortsbaulich verträgliche Massstäblichkeit und ein harmonisches Umfeld ergeben. Die kantonalrechtliche Abstandsverschärfung gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
Art. 15BZO Stallikon · S. 15
15 WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE zu Ziffer 2.5.2 (Fortsetzung)
–Ausnützungsziffer §§ 254-255, 259 PBG
–Voll-, Dach- und Untergeschosse §§ 275, 276 PBG
–Dachform §§ 49, 252 PBG
–Messweise Gebäudehöhe § 278-280 PBG
–Gebäudelänge und -breite § 28 ABV
–Grenzabstand § 260 PBG
–Begriff und Messweise des kommunalen Grenzabstandes §§ 21, 22 ABV
–Mehrlängenzuschlag §§ 23, 24 ABV Definition des grossen und kleinen Grenzabstandes gemäss Ziffer 8.2. Es besteht kein Anspruch auf Ausschöpfung der maximalen Grundmasse. Insbesondere in den Kernzonen KA und KW haben die übergeordneten Zielsetzungen gemäss den Ziffern 2.1 und 2.3 BZO bzw. die Massstäblichkeit (Orientierung am Bestand) Priorität.
Art. 16BZO Stallikon · S. 16
16 BAU- UND ZONENORDNUNG Als maximale Grundmasse gelten ferner: Zonen K A K B K W
a)Ausnützungsziffer – 1) 40% – 1)
b)Vollgeschosse 2 2 2
c)Dachgeschosse 2 2) 1 2 2)
d)anrechenbare Untergeschosse 1 1 1
e)Dachneigung Satteldächer min. 35° 3) 0° bis 45° 4) Satteldächer min. 35° 3)
f)Gebäudehöhe 9 m 9 m 7.5 m
g)Gebäudelänge 40 m 5) 40 m 30 m 5)
h)Gebäudebreite 16 m 5) 16 m 16 m 5)
i)Grosser Grenzabstand 6 m 6 m 6) 5 m
k)Kleiner Grenzabstand 3.5 m 3.5 m 6) 3.5 m
l)Mehrlängenzuschlag ¼ der Mehrlänge über 16 m, max 3.5 m 1) In der Kernzone A (KA schützenswertes Ortsbild) und in den Weilerkern-zonen (KW) wird gemäss § 50 Abs. 2 PBG auf eine Nutzungsziffer verzichtet. In diesen Zonen hat die Massstäblichkeit Priorität (Orientierung am Bestand). A 2) Ziffer 8.5 gilt in den Kernzonen KA und KW sinngemäss auch für das erste Dachgeschoss, wobei untergeordnet Dachflächenfenster und Aufbauten für die ergänzende Belichtung zugelassen werden können. Dacheinschnitte sind ausgeschlossen. 3) Konstruktiv bedingte Reduktionen der Neigung im unteren Dachteil sind gestattet. 4) Dachgestaltung gemäss Ziffer 3.3. 5) In begründeten Fällen, d.h. unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen sowie unter Berücksichtigung ortsbaulicher Aspekte wie Massstäblichkeit und Orientierung am Bestand kann die Baubehörde in den Zonen KA und KW die max. zulässige Gebäudelänge um bis zu 5 m und die max. zulässige Gebäudebreite um bis zu 3 m verringern. 6) Die Baubehörde kann unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu Gunsten des schützenswerten Ortsbildes der …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 16, S. 16 | 0.90 |
| Dachneigung | ≥ 35 ° | Art. 16, S. 16 | 0.85 |
| Gebäudehöhe | ≤ 7.5 m | Art. 16, S. 16 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 16, S. 16 | 0.90 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 5 m | Art. 16, S. 16 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3.5 m | Art. 16, S. 16 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Stallikon (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.