Zone WG1.6 · Seuzach
Zürich · BFS 227 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone WG1.6 in Seuzach (Zürich) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Baumassenziffer ≤ 1.6 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Aktueller Katasterplan 1:500 vom Grundbuchgeometer (3-fach)
- Plan Liegenschaftenentwässerung 1:500 (1-fach)
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- 3-fach Papier plus digitale Einreichung per E-Mail
- Grundbuchauszug (1-fach)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier (Abgabe am Schalter)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Hochbau
- 052 320 40 10
- hochbau@seuzach.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Seuzach, in denen «WG1.6» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Seuzach · S. 9
Zonen Das Gemeindegebiet ist in folgende Zonen eingeteilt und den folgenden Empfindlichkeitsstufen zugeordnet, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen oder Wald zugewiesen ist:
1Bauzonen
ES
a)Kernzone K
III
b)Zentrumszone Z/2.8
III
c)Wohnzonen − Wohnzone mit Baumasse 1.1 m3/m2 W1.1 II − Wohnzone mit Baumasse 1.3 m3/m2 W1.3 II − Wohnzone mit Baumasse 1.6 m3/m2 W1.6 II − Wohnzone mit Baumasse 2.2 m3/m2 W2.2 II − Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG1.6 III mit Baumasse 1.6 m3/m2 − Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2.2 III mit Baumasse 2.2 m3/m2
d)Gewerbezone G
III
e)Zone für öffentliche Bauten öB
II
2Weitere Zonen
a)Freihaltezone F
–
b)Erholungszone − für Friedhof Ea
– − für Familiengärten Eb
– − für Sport und Freizeit Ec
– − für Polosport Ed
III
c)Reservezone R
– Hinweise 6 zu Art. 1 Gestaltungsplan − Pflicht zur Aufstellung § 48 PBG − Inhalt § 83 PBG − Öffentlicher Gestaltungsplan § 84 PBG − Privater Gestaltungsplan §§ 85 ff PBG − Zuständigkeit, Verfahren §§ 88 ff PBG
Bestehende Gestaltungspläne − Gestaltungsplan AZiG − Gestaltungsplan Habermark − Gestaltungsplan Oberwis − Gestaltungsplan Pünten − Gestaltungsplan Rainweg − Gestaltungsplan Schulstrasse (Münzer) − Gestaltungsplan Seebüel − Gestaltungsplan Wisental (Polo)
Empfindlichkeitsstufen Die Empfindlichkeitsstufen (ES) bestimmen, wie empfindlich Nutzungszonen gegenüber Lärmimmissionen sind. Die Belastungsgrenzwerte sind in der Lärmschutzverordnung (LSV) festgelegt.
Belastung …
Art. 13BZO Seuzach · S. 21
Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung
1In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG1.6 und WG2.2 gelten folgende Erleichterungen gegenüber der Wohnzone W1.6 bzw. W2.2:
a)Mässig störendes Gewerbe ist zulässig.
b)Die Baumassenziffer darf um max. 0.2 m3/m2 erhöht werden, sofern die Mehrfläche dauernd gewerblich genutzt wird. Hinweise 18 Zu Art. 14 Aus wohnhygienischen Gründen ist für eine nach dem Sektor Ost-Süd-West orientierte Gebäudeseite ein grosser Grenzabstand einzuhalten. Welche Gebäudeseite diese betreffen soll, können die Bauwilligen bestimmen. Abweichungen von dieser Grundregel bestehen namentlich längs Strassen. Die nachfolgenden Hinweise gelten auch für den kleinen Grenzabstand. − Definition und Zulässigkeit von oberirdischen Vorsprüngen im Abstandsbereich § 260 PBG − Abstandsfreie Gebäude § 269 PBG − Besondere Gebäude § 273 PBG − Näherbaurecht § 270 Abs. 3 PBG Zu Art. 15 Wenn ein Gebäude eine bestimmte Länge oder Höhe überschreitet, sind im und 16 Interesse der Nachbarn erhöhte Grenzabstände zu verlangen. Der Grenzabstand setzt sich zusammen aus Grundabstand, Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag. − Begriff und Messweise des § 23 - 25 ABV Mehrlängenzuschlages − Messweise der Fassadenlänge § 27 ABV − Mehrhöhenzuschlag § 260 PBG
§ 26 ABV − Gebäudelänge § 28 ABV Zu Art. 17 Bonus für Familienwohnungen § 49a PBG − Alters- und / oder behindertengerechte Wohnungen: Es ist die Norm sia 500 „Hindernisfreie Bauten“ zu berücksichtigen. − Begriff Grundnutzung: zonengemässe Baumassenziffer, ohne Zuschläge (Bonus) − …
Art. 20BZO Seuzach · S. 45
BBV I − Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungs- §§ 29, 30 BBV I anlagen, Anlagen zur Abwärmenutzung − Beförderungsanlagen §§ 31 - 33 BBV I − Behinderte und Gebrechliche §§ 34, 35 BBV I − Begriffe §§ 2 - 8 BBV II Regelungen in der besonderen Bauverordnung II − Verschärfung von Bauvorschriften §§ 9 - 17 BBV II − Milderung von Bauvorschriften §§ 18 - 20 BBV II Anhang 3 42 Skizzen zur Erläuterung der Gebäude- und Firsthöhe Gebäude bei ebenem Gelände: Gebäude bei Hanglage: Anhang 4 43 Stichwortverzeichnis Begriff Art. BZO §§ PBG Andere Abbruchbewilligung, in Kernzonen 5
309 – Abfall, Kompost –
25, 239, 249
38BBV I Abgrabung Untergeschosse 26 – – Abstände
–Grenz- und Gebäudeabstände
–Besondere Gebäude
–Mehrhöhenzuschlag
–Mehrlängenzuschlag 4a, 8, 10, 14, 49f, 260, 269f 21f ABV 20, 22, 29 29 – – 20, 22 260
26ABV
15, 20, 22 49 23 - 25 ABV
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 45) verbindlich lesbar.
–Gewässerabstand –
67
21WWG
–Waldabstand 28 66, 262 –
–Abstände von Verkehrsanlagen 4, 27 264f –
–für Lärmschutzbauten 27 – –
–für Pflanzen
–Abstand von –
– 14f StrAV Verkehrsanlagen
–Grenzabstand –
– 169f EG ZGB Abstellplätze für Fahrzeuge 38f 24, 242f, 309
3ABV Abstellräume 30 297 – Alterswohnungen 17 60 – Arealüberbauungen 34 69f
8ABV Aus- und Einfahrten 26 240f, 266 5 - 9 VSV Aussichtsschutz 35 75 – Autoarme Nutzungen 39 – – Baubewilligung
–Ausnahmebewilligung –
220, 310 –
–Bewilligungspflicht –
309 1, 2 BVV
–Voraussetzungen, Gültigkeit –
321, 322
20BVV
–Vorentscheide –
323, 324 –
–Vereinfach …
Art. 34BZO Seuzach · S. 33
Arealüberbauung
1Arealüberbauungen sind ausser in den Kernzonen in allen Bauzonen zulässig. Die Arealfläche muss folgende Bauzonenfläche umfassen: − Zentrumszone Z2.8 mindestens 3’000 m² − Wohnzonen W1.1, W1.3 und W1.6 mindestens 3’000 m² − Wohnzone W2.2 mindestens 3’000 m² − Wohn- und Gewerbezonen WG1.6 und WG2.2 mindestens 3’000 m² − Gewerbezone mindestens 8’000 m²
2Die Baumassenziffer darf gegenüber der Regelüberbauung − in der Zentrumszone um maximal 0.4 m3/m2 − in den Wohnzonen um maximal 0.2 m3/m2 − in der Gewerbezone um maximal 0.5 m3/m2 erhöht werden.
3Die zonengemässe Gebäudelänge kann überschritten werden.
4Die zonengemässe Gebäudehöhe erhöht sich um 3 m. Wird diese Mehrhöhe beansprucht, ist gegenüber Nachbargrundstücken der Mehrhöhenzuschlag einzuhalten.
5Der Heizenergiebedarf darf höchstens 90 % des jeweils maximal zulässigen Energiebedarfs für Heizung betragen. Höchstens 70 % des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser dürfen mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.
6Veränderungen an bestehenden Arealüberbauungen sind nur zulässig, wenn
a)die ursprüngliche Grundkonzeption beibehalten und die baulichen Massnahmen dem Gesamtbild der Bebauung entsprechen oder
b)eine neue Arealüberbauung vorgelegt wird.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Baumassenziffer | ≤ 1.6 m3/m2 | Art. 10, S. 21 | 0.60 |
Extrahiert aus der BZO Seuzach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.