Zone Ec · Seuzach
Zürich · BFS 227 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone Ec in Seuzach (Zürich) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 7.5 m, Gebäudelänge ≤ 35 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Aktueller Katasterplan 1:500 vom Grundbuchgeometer (3-fach)
- Plan Liegenschaftenentwässerung 1:500 (1-fach)
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- 3-fach Papier plus digitale Einreichung per E-Mail
- Grundbuchauszug (1-fach)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier (Abgabe am Schalter)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Hochbau
- 052 320 40 10
- hochbau@seuzach.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Seuzach, in denen «Ec» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Seuzach · S. 9
Zonen Das Gemeindegebiet ist in folgende Zonen eingeteilt und den folgenden Empfindlichkeitsstufen zugeordnet, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen oder Wald zugewiesen ist:
1Bauzonen
ES
a)Kernzone K
III
b)Zentrumszone Z/2.8
III
c)Wohnzonen − Wohnzone mit Baumasse 1.1 m3/m2 W1.1 II − Wohnzone mit Baumasse 1.3 m3/m2 W1.3 II − Wohnzone mit Baumasse 1.6 m3/m2 W1.6 II − Wohnzone mit Baumasse 2.2 m3/m2 W2.2 II − Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG1.6 III mit Baumasse 1.6 m3/m2 − Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2.2 III mit Baumasse 2.2 m3/m2
d)Gewerbezone G
III
e)Zone für öffentliche Bauten öB
II
2Weitere Zonen
a)Freihaltezone F
–
b)Erholungszone − für Friedhof Ea
– − für Familiengärten Eb
– − für Sport und Freizeit Ec
– − für Polosport Ed
III
c)Reservezone R
– Hinweise 6 zu Art. 1 Gestaltungsplan − Pflicht zur Aufstellung § 48 PBG − Inhalt § 83 PBG − Öffentlicher Gestaltungsplan § 84 PBG − Privater Gestaltungsplan §§ 85 ff PBG − Zuständigkeit, Verfahren §§ 88 ff PBG
Bestehende Gestaltungspläne − Gestaltungsplan AZiG − Gestaltungsplan Habermark − Gestaltungsplan Oberwis − Gestaltungsplan Pünten − Gestaltungsplan Rainweg − Gestaltungsplan Schulstrasse (Münzer) − Gestaltungsplan Seebüel − Gestaltungsplan Wisental (Polo)
Empfindlichkeitsstufen Die Empfindlichkeitsstufen (ES) bestimmen, wie empfindlich Nutzungszonen gegenüber Lärmimmissionen sind. Die Belastungsgrenzwerte sind in der Lärmschutzverordnung (LSV) festgelegt.
Belastung …
Art. 24bisBZO Seuzach · S. 27
Erholungszone Ec (Sport und Freizeit)
1In der Erholungszone Ec sind Bauten und Anlagen für Sport und Freizeit zulässig; lärmempfindliche Räume sind nicht zugelassen.
2Es gelten folgende Grundmasse: − Gebäudehöhe maximal 7.5 m − Gebäudelänge maximal 35 m − Überbauungsziffer maximal 5 %
3Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Farben und Materialien.
4Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden. Hinweise 24 Zu Art. 25 – Gebäudehöhe § 278 - 280 PBG Zu Art. 26 Da die Baumassenziffer nur den oberirdisch umbauten Raum definiert, muss die Freilegung von Untergeschossen separat geregelt werden, um allzu grosse Abgrabungen zu vermeiden. − Untergeschosse − Definition § 275 PBG − Anrechenbarkeit § 276 PBG − Erscheinung § 293 PBG Zu Art. 27 – Abstand von Verkehrsanlagen §§ 264 - 267 PBG
StrAV Für Besondere Gebäude und für unterirdische Gebäude werden in der Regel diese reduzierten Abstände gestützt auf § 100 PBG auch längs Strassen und Wegen mit Baulinien angewendet. Zu Art. 28 – Waldabstandslinien / Waldabstand §§ 66, 262 PBG Es sind folgende Waldabstandslinienpläne zu beachten: Bachtobel, Weid, Rüti, Rebhoger und Brandbühl sowie die Ergänzungen Rebhoger und Bachtobelgraben. Zu Art. 29 – Erleichterung für Besondere Gebäude §§ 273, 274 PBG
sowie gegenüber bestehenden Gebäuden − Abstandsfreie und andere Gebä …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudehöhe | ≤ 7.5 m | Art. 24bis, S. 27 | 0.95 |
| Gebäudelänge | ≤ 35 m | Art. 24bis, S. 27 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Seuzach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.