Art. 1 · Zonen
BZO Seuzach · S. 9 · Original-PDF
Das Gemeindegebiet ist in folgende Zonen eingeteilt und den folgenden Empfindlichkeitsstufen zugeordnet, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen oder Wald zugewiesen ist:
1Bauzonen
ES
a)Kernzone K
III
b)Zentrumszone Z/2.8
III
c)Wohnzonen − Wohnzone mit Baumasse 1.1 m3/m2 W1.1 II − Wohnzone mit Baumasse 1.3 m3/m2 W1.3 II − Wohnzone mit Baumasse 1.6 m3/m2 W1.6 II − Wohnzone mit Baumasse 2.2 m3/m2 W2.2 II − Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG1.6 III mit Baumasse 1.6 m3/m2 − Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2.2 III mit Baumasse 2.2 m3/m2
d)Gewerbezone G
III
e)Zone für öffentliche Bauten öB
II
2Weitere Zonen
a)Freihaltezone F
–
b)Erholungszone − für Friedhof Ea
– − für Familiengärten Eb
– − für Sport und Freizeit Ec
– − für Polosport Ed
III
c)Reservezone R
– Hinweise 6 zu Art. 1 Gestaltungsplan − Pflicht zur Aufstellung § 48 PBG − Inhalt § 83 PBG − Öffentlicher Gestaltungsplan § 84 PBG − Privater Gestaltungsplan §§ 85 ff PBG − Zuständigkeit, Verfahren §§ 88 ff PBG
Bestehende Gestaltungspläne − Gestaltungsplan AZiG − Gestaltungsplan Habermark − Gestaltungsplan Oberwis − Gestaltungsplan Pünten − Gestaltungsplan Rainweg − Gestaltungsplan Schulstrasse (Münzer) − Gestaltungsplan Seebüel − Gestaltungsplan Wisental (Polo)
Empfindlichkeitsstufen Die Empfindlichkeitsstufen (ES) bestimmen, wie empfindlich Nutzungszonen gegenüber Lärmimmissionen sind. Die Belastungsgrenzwerte sind in der Lärmschutzverordnung (LSV) festgelegt.
Belastungsgrenzwerte Empfindlichkeitsstufe Immissionsgrenzwert Planungswert ES IGW PW (Art. 43 LSV) Lr in dB(A) Lr in dB(A)
Tag Nacht Tag Nacht II 60 50 55 45 III 65 55 60 50 Baugesuche für Wohnbauten und andere lärmempfindliche Nutzungen im Emissionsbereich von verkehrsintensiven Strassen müssen den Nachweis enthalten, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Es empfiehlt sich, in dieser Angelegenheit mit der Baubehörde möglichst frühzeitig in Kontakt zu treten. Bau- und Zonenordnung 7
3Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Für das Gebiet „Pünten“ muss ein Gestaltungsplan aufgestellt werden, welcher einen harmonischen Übergang von der Bauzone zur Landwirtschaftszone sicherstellt. Für das Gebiet „Münzer“ muss ein Gestaltungsplan aufgestellt werden, welcher einen harmonischen Übergang von der dreigeschossigen Bauzone zur Landwirtschaftszone und zur Kernzone sicherstellt. Für das Gebiet „Habermark“ muss ein Gestaltungsplan aufgestellt werden, welcher eine einheitliche Neuüberbauung sowie die Einhaltung der Planungswerte (ES III) sicherstellt. Für das Gebiet „Wisental“ (Erholungszone Ed für Polosport) muss ein privater Gestaltungsplan aufgestellt werden, welcher die ortsbauliche Eingliederung sicherstellt, die ungefähre Lage, Stellung und Grösse der Bauten und Anlagen festlegt sowie die Erschliessung regelt. Zulässig sind Bauten und Anlagen, die für den Polosportbetrieb erforderlich sind wie Stallungen, Wohnraum für Pferdepfleger, Remise für Geräte, Clubhaus mit Restaurationsbetrieb, Pferdekarussell, Spielfeld, Allwetterplatz, Rundbahn, Parkplätze usw. sowie Bauten und Anlagen analog einer Landwirtschaftszone.
4Lärmschutz In den gelb bandierten Zonenteilen sind für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen gestalterische oder bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte zu ergreifen (Nachweis der Planungswerte). Im speziell bezeichneten Gebiet Asp / Mettlen dürfen die zur Lüftung notwendigen Fenster von lärmempfindlichen Räumen mit Wohnnutzung bis zu einem Abstand von 200 m zur Autobahn A 1 nur nach Norden oder Osten orientiert sein, sofern nicht Gewerbebauten zwischen diesen lärmempfindlichen Räumen und der Autobahn A 1 einen zusätzlichen Lärmschutz bewirken. Hinweise 8 Zu Art. 2 Der allgemeine Zonenplan und die Ergänzungspläne können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Waldabstandslinien sind in Ergänzungsplänen festgelegt. Oberirdische Gebäude dürfen diese Linien nicht überschreiten. Ausserhalb der Bauzonen beträgt der Abstand von der forstwirtschaftlichen Waldgrenze 30 m (§ 262 PBG). − Waldabstandslinien § 66 PBG − Zulässigkeit von Balkonen im § 262 PBG Bereich von Waldabstandslinien − Gefährdung des Baumbestandes durch unterirdische Bauten und Anlagen § 262 PBG − Gewässerabstand § 21 WWG − Aussichtsschutz § 75 PBG Die genauen Definitionen der im Originalzonenplan 1:5‘000 dargestellten Zonengrenzen sowie der Waldgrenzen und Waldabstandslinien sind Teil der amtlichen Vermessung. Bau- und Zonenordnung 9
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.