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Art. 13 · Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung

BZO Seuzach · S. 21 · Original-PDF

1In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG1.6 und WG2.2 gelten folgende Erleichterungen gegenüber der Wohnzone W1.6 bzw. W2.2:

a)Mässig störendes Gewerbe ist zulässig.

b)Die Baumassenziffer darf um max. 0.2 m3/m2 erhöht werden, sofern die Mehrfläche dauernd gewerblich genutzt wird. Hinweise 18 Zu Art. 14 Aus wohnhygienischen Gründen ist für eine nach dem Sektor Ost-Süd-West orientierte Gebäudeseite ein grosser Grenzabstand einzuhalten. Welche Gebäudeseite diese betreffen soll, können die Bauwilligen bestimmen. Abweichungen von dieser Grundregel bestehen namentlich längs Strassen. Die nachfolgenden Hinweise gelten auch für den kleinen Grenzabstand. − Definition und Zulässigkeit von oberirdischen Vorsprüngen im Abstandsbereich § 260 PBG − Abstandsfreie Gebäude § 269 PBG − Besondere Gebäude § 273 PBG − Näherbaurecht § 270 Abs. 3 PBG Zu Art. 15 Wenn ein Gebäude eine bestimmte Länge oder Höhe überschreitet, sind im und 16 Interesse der Nachbarn erhöhte Grenzabstände zu verlangen. Der Grenzabstand setzt sich zusammen aus Grundabstand, Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag. − Begriff und Messweise des § 23 - 25 ABV Mehrlängenzuschlages − Messweise der Fassadenlänge § 27 ABV − Mehrhöhenzuschlag § 260 PBG

§ 26 ABV − Gebäudelänge § 28 ABV Zu Art. 17 Bonus für Familienwohnungen § 49a PBG − Alters- und / oder behindertengerechte Wohnungen: Es ist die Norm sia 500 „Hindernisfreie Bauten“ zu berücksichtigen. − Begriff Grundnutzung: zonengemässe Baumassenziffer, ohne Zuschläge (Bonus) − Begriff Kleinwohnung: Wohnung mit weniger als vier Zimmern Bau- und Zonenordnung 19 D Ergänzende Bauvorschriften für die Zentrums- und die Wohnzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.