← BZO Seon · Inhaltsverzeichnis

Art. 23 · Bauten in der Landwirtschaftszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein – in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen – optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

2Art. 41c GSchV 15 Gemeinde Seon

Bau- und Nutzungsordnung

2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.