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Art. 6a · Gemeinschaftsunterkünfte

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 4 · Original-PDF

lAls Gemeinschaftsunterkünfte gelten Unterkünfte, in denen Zimmer einzeln an zumeist nicht in persönlichen Beziehungen stehende Personen dauerhaft oder vorübergehend vermietet werden. Gemeinschaftsunterkünfte 2Die Anderung der Nutzweise von bestehenden Wohnungen und Hotelzimmern sowie die Nutzungsänderung von anderen bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Flächen in Gemeinschaftsunterkünfte ist bewilligungspflichtig. 3Gemeinschaftsunterkünfte müssen neben Schlafräumen mit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art mindestens enthalten:

a.Kochgelegenheit mit Wasseranschluss,

b.Abschliessbare Wasch- und Duschgelegenheit sowie Toi lettenan lage,

c.Aufenthaltsraum. aBei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden Atl.7 lBeim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens fünf Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen. Erholungsflächen Kinderspielplätze 2Erholungsflächen sind in der Regel als zusammenhängende und adäquate Aussenräume mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. Der entsprechende Nachweis ist im Rahmen der Baueingabe im Umgebungsplan zu erbringen. 3lhre Fläche hat wenigstens 20% der gesamten Bruttogeschossfläche der Wohnungen zu entsprechen. Die gesamte Bruttogeschossfläche umfasst die Summe der anrechenbaren Bruttogeschossfläche aller Geschosse, inklusive Dachgeschoss. aErholungsflächen und Kinderspielplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. Das Zweckentfremdungsverbot ist bei Bedarf im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. slst die Bereitstellung von Erholungsflächen in der Kernzone auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau, Betrieb und Unterhalt der 5 öffentlichen Kinderspielplätze zu verwenden ist. Die Ersatzabgabe für die erforderliche Erholungsfläche beträgt Fr. 120.- je m'und muss vor Baubeginn beglichen werden. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher lndex der Wohnbaukosten vom 01 .04.2013 (125.7 Punkte, Basis April 1998). Er wird auf den 1. Januarjeden Jahres angepasst. Art. I Es sind in der Nähe des Haus- oder Nebeneinganges genügend grosse, wetter- Abstelftächen geschützte Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräddr und Spielgeräte zu erstellen. Kehrichtbehälter/Container sind in genügender Anzahl und an geeigneten Standorten zu platzieren. C. Verkehrssicherheit

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.