Zone 5a · Riehen
Basel-Stadt · BFS 2703 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone 5a in Riehen (Basel-Stadt) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 1.8. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan aus dem ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A, max. 3 Monate alt
- Grundrisspläne aller Geschosse 1:100 oder 1:50
- Schnittpläne mit Zonenprofil und Lichteinfallswinkeln
- Fassadenpläne inklusive Anschluss an die Nachbargebäude
- Baubegehren über die Web-Plattform «Online-Baubegehren» (OBG)
- Unterschriftenblatt (Eigentum, Bauherrschaft, Planverfassung)
- Begutachtung durch die Ortsbildkommission Riehen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Online-Baubegehren BS (OBG)
- Ablauf nach der Einreichung
- Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS (kantonal); kommunale Mitwirkung: Gemeinde Riehen, Bereich Ortsplanung
- 061 267 92 00 (BGI) / 061 646 82 59 (Ortsplanung Riehen)
- bvdbgi@bs.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Riehen, in denen «5a» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 2
1Zufahrten müssen mindestens 3,5 m breit und 4,2 m hoch sein. Für Wohnhäuser mit insgesamt höchstens sechs Wohnungen genügen 3 m Breite, für ein einzelnes Ein- oder Zweifamilienhaus 2,5 m. Die Neigung darf bis 4 m hinter der Strassenlinie 5% und dahinter 15% nicht übersteigen.
2Die Mindestbreiten sind heraufzusetzen, soweit es zur Vermeidung von Behinderungen und Gefahren nötig ist, besonders im Mündungsbereich und vor Hauseingängen.
3Die Höhe kann bis auf 2,5 m herabgesetzt werden, wenn die Brandbekämpfung nicht erschwert wird. 2. Kapitel: Bebauung 1. Abschnitt: Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a A. Mass der baulichen Nutzung A.I. Berechnungsarten
Art. 7BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 3
1Die Ausnutzungsziffern betragen:
In der Zone 5a 1,8 In der Zone 4 1,5 In der Zone 3 1,0 In der Zone 2 0,7 In der Zone 2a 0,6
2Die Ausnutzungsziffer bezeichnet das Verhältnis der Bruttogeschossfläche zur Grundstücksfläche. Nicht angerechnet werden Grundstücksteile, die den Gebieten ausserhalb der Bauzone oder den Grün anlagen zugeordnet oder zur Abtretung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk bestimmt sind. A.IV. Bruttogeschossfläche
Art. 14BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 5
1Wenn sich aus den Vorschriften über Freiflächen und Grenzabstände keine weiter gehenden Be schränkungen ergeben, dürfen Randbebauungen folgende Tiefen erreichen:
–15 m in den Zonen 5a,4 und 3;
–12 m in den Zonen 2 und 2a. II.2.b) Beschränkungen
Art. 22BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 7
1Wenn nichts anderes bestimmt ist, dürfen Gebäudewände folgende Höhen erreichen:
In der Zone 5a 18m In der Zone 4 14 m In der Zone 3 11 m In den Zonen 2 und 2a 8 m
2Dachgeschosse und beidseitig anbaubare Mauern dürfen bis zur Dachprofillinie reichen.
3Quergiebel und Dachaufbauten mit einer Höchstbreite von 12 m dürfen die Dachprofillinie bis zur Höhe des Dachfirsts überschreiten, wenn sie nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen mehrgeschossigen Gebäude ragen. 4.a)bb) Beschränkung durch Lichteinfallswinkel
Art. 28BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 9
1Die Bauflucht von Gebäuden muss durch die an der Baulinie stehenden Teile der Gebäudewände do miniert werden. Vor oder hinter der Baulinie liegende Gebäudeteile müssen sich in die Fassaden ein ordnen.
2Wenn Emissionen nicht ausreichend begrenzt werden können, kann eine Bauweise angeordnet wer den, die ihre Ausbreitung hindert.
3Wenn nicht bis an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut wird, muss der Abstand dazu mindestens 3 m betragen.
4Der zur bestimmungsgemässen Nutzung nötige Lichteinfall auf bestehende Gebäude im gleichen Baublock muss gewahrt bleiben. * B.III. Andere Bebauungen § 29 *
1Ausserhalb des Blockrandbereichs gelten die Vorschriften für Randbebauungen mit folgenden Ab weichungen: a) Die Bebauung ist zulässig, soweit die hinter der Baulinie liegende Grundstücksfläche noch nicht zu 50% überbaut ist. Werden Teile der Freifläche im Blockrandbereich über baut, ist die Bebauung ausserhalb des Blockrandbereichs in dem zur Einhaltung von 50% Freifläche nötigen Umfang zu beseitigen. b) Sämtliche Gebäudeteile müssen einen Grenzabstand einhalten, der mindestens ihrer halb en Höhe entspricht und nicht kleiner als 6 m sein darf. Die Höhen werden von der für die Wandhöhe massgebenden Linie aus bestimmt. An Wegen ohne Baugrenzen sind die Ab stände zur Wegmitte einzuhalten. c) Zu Bauten auf dem gleichen Grundstück müssen keine Abstände eingehalten werden. d) Dachgeschosse müssen auf mindestens zwei parallelen Seiten der Gebäude oder Gebäu deteile und auf allen Seiten, deren Länge die zulässige Gebäudetiefe im Blockrandbereich übersteigt, zurückgeset …
Art. 36BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 12
1In den Zonen 6 und 5 gelten die Vorschriften für die Zonen 5a, 4, 3 und 2 mit folgenden Abweichun gen: a) Die zulässige Bruttogeschossfläche entspricht der zulässigen Grundfläche der Vollge schosse und eines 1,5 m hinter die Baulinie zurückgesetzten Dachgeschosses. b) Wenn Nutzungspläne oder besondere Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, ist die ganze Grundstücksfläche überbaubar. c) Die zulässige Geschossfläche über dem obersten Vollgeschoss entspricht der für die Nut zungsberechnung massgebenden Dachgeschossfläche. d) Gebäude, die nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, müssen einen Mindestab stand von 3 m dazu einhalten. Ausgenommen sind eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und 2 entsprechen.
e)* Die Höhe der Gebäudewände darf 20 m in der Zone 6 und 18 m in der Zone 5 nicht über steigen. f) Die Gebäudehöhe ist auf 25 m in der Zone 6 und auf 24 m in der Zone 5 begrenzt. g) In der Zone 5 darf die Höhe von Gebäudeteilen auf der Strassenseite höchstens 4 m grös ser sein als ihr Abstand zur gegenüberliegenden Baulinie. In der Zone 6 gilt diese Be schränkung, wenn die Gebäudehöhen auf der gegenüberliegenden Strassenseite ebenfalls durch den Baulinienabstand beschränkt werden. 2.III. Stadt- und Dorfbild-Schutzzone
Art. 43BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 14
1Keiner Zone werden zugewiesen: a) Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist; b) Gebiete, in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden soll.
2Bauten und Anlagen in diesen Gebieten bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bun desgesetzes über die Raumplanung. 14 Bau- und Planungsgesetz 730.100 4. Abschnitt: Besondere Verhältnisse 4.1. Zonengrenzen § 44 *
1Gebäude auf Grenzen zwischen den Zonen 5a, 4, 3 und 2 dürfen nach den Vorschriften über die An ordnung der baulichen Nutzung in der Zone mit der grösseren Geschosszahl erstellt werden; Art und Mass der Grundstücksnutzung werden durch die Zoneneinteilung bestimmt.
2Soweit es zur Vermeidung ungesetzlicher Zustände oder störender Gegensätze nötig ist, muss die Bauweise den Vorschriften der Zone mit der kleineren Geschosszahl angepasst werden. 4.2. Gewässer *
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 1.8 | Art. 7, S. 3 | 0.85 |
| Gebäudetiefe | ≤ 15 m | Art. 14, S. 5 | 0.80 |
| Fassadenhöhe | ≤ 18 m | Art. 22, S. 7 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Riehen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.