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Art. 14

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 5 · Original-PDF

1Wenn sich aus den Vorschriften über Freiflächen und Grenzabstände keine weiter gehenden Be­ schränkungen ergeben, dürfen Randbebauungen folgende Tiefen erreichen:

–15 m in den Zonen 5a,4 und 3;

–12 m in den Zonen 2 und 2a. II.2.b) Beschränkungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.