Zone L · Neckertal

St. Gallen · BFS 3396 · Gemeindeprofil · alle 26 Zonen

Hinweis: Die Gemeinde Neckertal hat kein einheitliches Baureglement. Wegen der Fusionen gelten drei gleichrangige, nebeneinander in Kraft stehende Baureglemente: Baureglement Neckertal (Grundbuchkreise Brunnadern, Mogelsberg, St. Peterzell), Baureglement Oberhelfenschwil und Baureglement Hemberg. Massgebend ist jeweils das Reglement des Grundbuchkreises, in dem die Parzelle liegt. Hinzu kommt: Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat die gesamtrevidierten Zonenpläne samt Baureglementen der Grundbuchkreise Brunnadern, Mogelsberg, St. Peterzell sowie Oberhelfenschwil mit Verfügungen vom 20. Dezember 2024 zwar genehmigt, doch sind die neuen Ortsplanungen wegen noch hängiger Einsprachen bzw. Rekurse noch nicht in Kraft; es gelten weiterhin die alten Pläne und Baureglemente.

Die Zone L in Neckertal (St. Gallen) ist mit 7 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 8 m, Firsthöhe ≤ 12 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 26 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan
  • Grundrisse aller Geschosse
  • Ansichten / Fassadenpläne
  • Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
  • Kanalisations-/Entwässerungsplan
  • Höhenangaben und Niveaupunkt
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Bewilligungsbehörde ist die Baukommission
  • Gebühren nach kommunalem Gebührentarif Bauverwaltung
  • Meldung Baubeginn und Bauabnahme

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Neckertal, in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 2BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 3

Zuständigkeit und Bauberatung

1Das Planungs- und Bauwesen sowie der Vollzug dieses Reglements sind Sache des Gemeinderates.

2Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung der Geschäfte eine Baukommission bestimmen. Zur Aufgabenerfüllung wird die Baubewilligungskompetenz an die Baukommission delegiert.

3Die Bauverwaltung übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse der Baukommission und des Gemeinderats. Sie ist Auskunftsstelle in Baugesuchsfragen und berät, wo nötig unter Beizug weiterer Fachleute, die Bauwilligen.

4Verfügungen und Entscheide der Baukommission können unmittelbar an die kantonalen Rekursinstanz weitergezogen werden, Verfügungen der Bauverwaltung an den Gemeinderat.1

RPG: Raumplanungsgesetz RPV: Raumplanungsverordnung USG: Umweltschutzgesetz NHG: Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz LSV: Lärmschutzverordnung BauG: Kantonales Baugesetz StrG: Kantonales Strassengesetz SN: Schweizer Norm

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Art. 3BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 4

Planungsinstrumente

1Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen neben dem Baureglement die folgenden Planungsinstrumente:  Richtplan  Zonenplan  Schutzverordnung und Schutzplan  Sondernutzungspläne (Baulinien-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Abbau- und Deponiepläne)  Übersicht über den Stand der Erschliessung  Erschliessungsprogramm  Naturgefahrenkarte

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Art. 9BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 7

Zoneneinteilung Bauzonen  Wohnzone 2 Vollgeschosse WE  Wohnzone 2 Vollgeschosse W2  Wohnzone 3 Vollgeschoss W3  Wohnzone 4 Vollgeschosse W4  Wohn-Gewerbezone 2 Vollgeschosse WG2  Wohn-Gewerbezone 3 Vollgeschosse WG3  Kernzone 2 Vollgeschosse K2  Kernzone 3 Vollgeschosse K3  Dorfkernzone 3 Vollgeschosse DK  Weilerzone 2 Vollgeschosse WL  Kurzone Kur  Intensiverholungszone Camping IE C  Gewerbe-Industriezone GI  Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA  Grünzone

a)Freihaltung GF

b)Sport-, Park- und Erholungsanlagen GE

Nicht Bauzonen  Grünzone

c)Schutzgegenstände nach Art. 98 BauG GS

d)Grundwasser GG  Landwirtschaftszone L  Übriges Gemeindegebiet UeG

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Art. 10BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 8

Regelbauvorschriften

1Für nachstehende Zonen gelten folgende Regelbauvorschriften: Nutzungszone Voll-geschosse Gebäude- First- Gebäude- Gebäude- Grenzab- Grenzab- ES 7) höhe höhe länge tiefe 1) stand 6) stand 6) max. max. max. max. klein gross [m] [m] [m] [m] [m] [m]

WE 2 7.0 10.5 24.0 14.0 4.0 8.0 II
W2 2 7.5 11.5 30.0 14.0 4.0 8.0 II
W3 3 10.0 14.0 36.0 14.0 5.0 10.0 II
W4 4 12.5 16.5 36.0 16.0 6.0 12.0 II
WG2 2 8.0 12.0 30.0 16.0 2) 4.0 8.0 3) III
WG3 3 10.5 14.5 40.0 16.0 2) 5.0 10.0 3) III
K28) 2 8.0 12.5 26.0 16.0 2) 4.0 4.0 III
K38) 3 10.5 15.0 36.0 16.0 2) 5.0 5.0 III
DK8) 3 10.5 15.0 36.0 16.0 2) 5.0 5.0 III
WL 2 8.0 12.0 26.0 16.0 4.0 4.0 III
Kur | IE - 8.0 11.0 30.0 16.0 5.0 5.0 II / III
IE C 1 3.5 7.0 20.0 14.0 6.0 6.0 III
GI - 12.0 15.0 - - 5.0 4) 5.0 4) III
Oe BA - - - - - 5.0 5.0 II
L | üG 2 5) 8.0 5) 12.0 5) 26.0 5) 14.0 5) 5.0 8.0 III

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 8) verbindlich lesbar.

1) Ohne Vor- und Anbauten, bei Winkelbauten einzeln gemessen. 2) Für das Erdgeschoss kann eine grössere Bautiefe bewilligt werden, sofern dieses gewerblich genutzt wird. 3) Sofern das Erdgeschoss gewerblich genutzt wird, gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 4) 10.0 m gegenüber anderen Nutzungszonen 5) Gilt nur für Wohnbauten. 6) Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Der kleine Grenzabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten. Weist eine Baute annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten auf, so kann die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes auf die entsprechenden Fassaden gestattet werden. Dies gilt nicht für die Gewerbe-Ind …

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Art. 13BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 10

Besondere Abstände

1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Strassenabstände ab Strassengrenze einzuhalten:  Kantonsstrassen 4.0 m  Gemeindestrassen 3.0 m  Gemeindewege 2.0 m

2Strassenabstandsvorschriften gehen anderen Abständen vor. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 104 ff Strassengesetz.

3Für Untergeschosse, die unter dem gestalteten Terrain liegen, gilt ein reduzierter Grenzabstand, der mindestens der doppelten Höhendifferenz zwischen gestaltetem und gewachsenem Terrain, gemessen an der Aussenwand des Baukörpers, entspricht.

4Bauten können unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gestellt und zusammengebaut werden. Bei nicht gleichzeitigem Zusammenbau hat der später Bauende das Recht, ohne besondere Zustimmung des Nachbarn eine Baute maximal gleicher Dimension und ähnlicher Erscheinungsform an die Nachbarbaute anzubauen.

5An- und Nebenbauten dürfen mit einem verminderten Grenzabstand von 3.0 m, bei Garagen und Einstellräumen von 2.0 m erstellt werden. Bei Nebenbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück bis auf 1.5 m reduziert werden, wenn sich auf den betroffenen Fassadenseiten der Bauten keine nach Art. 14 erforderlichen Fensterflächen befinden. Vorbehalten bleiben weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften.

6Vorbauten von gesamthaft weniger als der Hälfte der Fassadenlänge sowie durchgehende Dachvorsprünge und Sonnenschutzkonstruktionen dürfen den Grenz- und den Strassenabstand um …

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Art. 15BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 11

Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung

1Dächer haben bezüglich Form, Ausgestaltung, Firstrichtung und Materialien dem Standort und der Umgebung der Baute Rechnung zu tragen.

2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich bezüglich der Grössenverhältnisse und Gestaltung gut in den Baukörper und das Dach einzuordnen. Ihre Ausdehnung ist im Verhältnis zur vertikal in Erscheinung tretenden Dachfläche sowie in der Länge beschränkt. Dachaufbauten und –einschnitte sind bis zu einem Fünftel oder Dachflächenfenster bis zu einem Zehntel der obigen Fläche zulässig. Bei einer Kombination sind die Flächen kumulativ zu rechnen. Zudem dürfen sie höchstens die halbe Länge der jeweiligen Gebäudeseite beanspruchen.

3Technisch notwendige Bauteile und Anlagen wie zum Beispiel Treppenhäuser, Liftschächte, Fassadenabschlüsse (Brüstungen) und Kamine sowie Antennen, Solarzellen und Sonnenkollektoren sind so in die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung zu integrieren, dass das Orts- und Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt wird.

4Terrainveränderungen insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen sind ansprechend zu gestalten und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf gut anzupassen.

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Art. 20BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 13

Baugesuch

1Das Baugesuch ist mit dem auf der Bauverwaltung erhältlichen oder im Internet abrufbaren amtlichen Formular einzureichen. Das Baugesuch hat zu enthalten:

a)Baugesuchsformular mit Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist, sowie Berechnung der Parkplatzzahl;

b)Grundbuchplankopie (Situationsplan) mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der beabsichtigten Anlage der Autoabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen und -wege;

c)Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angaben der Feuerstätten, der Zweckbestimmung der einzelnen Räume und der Fenster- und Bodenflächen;

d)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen und des gewachsenen Bodens, des neuen Terrainverlaufs sowie des Niveaupunktes in m.ü.M.;

e)Plan über die Umgebungsgestaltung mit Zugängen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen, Terraingestaltung, Bepflanzungen, Böschungen, Kehrichtabstellplätzen;

f)Wasser- und Kanalisationseingabe (Angabe Leitungsdurchmesser, -material und -gefälle);

g)Eingabe für Tank- und Feuerungsanlagen;

h)Schutzraumprojekteingabe bzw. Schutzraumbefreiungsgesuch.

i)Nachweise gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV), Lärmschutzverordnung (LSV) und Energieverordnung (EnV).

2Für kleinere Bauvorhaben kann die Bauverwaltung den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen auf die notwendigen Bestandteile beschränken.

3Auf Verlangen der Baukommission sind Detailpläne insbesondere vom Kniestock, ergänzende Baubeschriebe …

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Art. 24BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 15

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft und hebt folgende Baureglemente mit Ausnahmen auf:  Brunnadern vom 25.01.1995; nicht aufgehoben wird:  Art. 26 Ortsbildschutz  Mogelsberg vom 03.10.1997 mit Ergänzungen vom 27.04.2001; nicht aufgehoben werden:  Art. 18 Schutzgebiete / Schutzobjekte  Art. 19. Naturschutz und Landschaftsbild  Art. 20 Heimatschutz  St.Peterzell vom 14.11.1996 (vollständige Aufhebung)

2Die zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu behandeln. vom: 29.01.2024bis08.03.2024 Vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St.Gatlen genehmigt am:J Uo vom: 27.11.2023 bis 27.12,2023 DerAmtfcleiter: Ralph Etter Öffentliche Auflage Dem fakultativen Referendum unterstellt ^' ^Ci Die Genehmigung der Änderung umfasst den neuen Absatz 4 des Artikels 2. Vom Gemeinderat Neckertal beschlossen am: 22.08.2023 sig. Ueli Strauss Der Gemeindepräsident Die Ratsschreiberin k»ü— 1^-1, Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: 05.11.2010 Der Leiter des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation: Dem fakultativen Referendum unterstellt vom: 27.08.2010 bis: 27.09.2010 Nachtrag zum Baureglement vom: vom: Mit Ermächtigung sig. VreniWild Öffentliche Auflage Vom Gememderat Neckertal beschlossen am: 15.04,2010/24.06.2010 Die Gemeindepräsidentin: Gemeinde Neckertal Baureglement ^ 06.07.2010 11.05.2010 Petra Schneltmann sig, Andreas Lusti bis: 10.06,2010 bis: 05.08.2010 Der Geme …

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Art. 60BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 5

BauG Gebäudehöhe Gemeinde Neckertal Baureglement 6

5Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte.

6Als unterirdische Bauten gelten Bauten, die sowohl unter dem gewachsenen als auch unter dem gestalteten Terrain liegen.

7Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung inkl. Anbauten. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekante auf die Flucht des längsten Fassadenteils. Das Untergeschoss wird nicht gerechnet.

8Anbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Bauteile an Hauptbauten mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2, die höchstens 3.5 m Gebäudehöhe und höchstens 5.0 m Firsthöhe aufweisen.

9Nebenbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Baukörper, mit höchstens 3.5 m Gebäudehöhe und höchstens 5.0 m Firsthöhe, die mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind und eine Gebäudegrundfläche von höchstens 50 m2 aufweisen.

10Als Vorbauten gelten punktuell abgestützte wie nicht abgestützte Bauteile, die über die Fassade vorspringen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Dachvorsprünge, Sonnenschutzkonstruktionen und Vortreppen. Gegenüber Kantonsstrassen bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes vorbehalten. Gemeinde Neckertal Baureglement 7

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Art. 100BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 11

StrG Grundsätze

SN 640 050
Grundstückzufahrten
SN 640 273

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.

Sichtzonen Gemeinde Neckertal Baureglement 12

2Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.0 m Länge so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Garagen für grössere Fahrzeuge ist die Vorplatztiefe entsprechend zu vergrössern.

3Auf Kantonsstrassen darf nur vorwärts eingefahren werden, entsprechende Wendemöglichkeiten für Personenwagen sind auf dem eigenen Grundstück zu erstellen.

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 10). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 2 VollgeschosseArt. 10, S. 80.85
Gebäudehöhe≤ 8 mArt. 10, S. 80.85
Firsthöhe≤ 12 mArt. 10, S. 80.85
Gebäudelänge≤ 26 mArt. 10, S. 80.85
Gebäudetiefe≤ 14 mArt. 10, S. 80.85
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 10, S. 80.85
Grenzabstand (gross)≥ 8 mArt. 10, S. 80.85

Extrahiert aus der BZO Neckertal (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone L

Was gilt in der Zone L in Neckertal?
Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 8 m, Firsthöhe ≤ 12 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 26 m. Insgesamt sind 7 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Neckertal erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone L sein?
Laut BZO Neckertal: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 8 m, Firsthöhe ≤ 12 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone L einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Grenzabstand (gross) ≥ 8 m, nach der Bau- und Zonenordnung Neckertal. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Neckertal?
12 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet, Situationsplan, Grundrisse aller Geschosse. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Neckertal ein?
Baugesuche in Neckertal laufen über Papier. Zuständig ist Bauverwaltung / Bausekretariat (Baubewilligungen), Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg. Ablauf nach der Einreichung →

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