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Art. 20 · Baugesuch

BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 13 · Original-PDF

1Das Baugesuch ist mit dem auf der Bauverwaltung erhältlichen oder im Internet abrufbaren amtlichen Formular einzureichen. Das Baugesuch hat zu enthalten:

a)Baugesuchsformular mit Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist, sowie Berechnung der Parkplatzzahl;

b)Grundbuchplankopie (Situationsplan) mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der beabsichtigten Anlage der Autoabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen und -wege;

c)Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angaben der Feuerstätten, der Zweckbestimmung der einzelnen Räume und der Fenster- und Bodenflächen;

d)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen und des gewachsenen Bodens, des neuen Terrainverlaufs sowie des Niveaupunktes in m.ü.M.;

e)Plan über die Umgebungsgestaltung mit Zugängen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen, Terraingestaltung, Bepflanzungen, Böschungen, Kehrichtabstellplätzen;

f)Wasser- und Kanalisationseingabe (Angabe Leitungsdurchmesser, -material und -gefälle);

g)Eingabe für Tank- und Feuerungsanlagen;

h)Schutzraumprojekteingabe bzw. Schutzraumbefreiungsgesuch.

i)Nachweise gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV), Lärmschutzverordnung (LSV) und Energieverordnung (EnV).

2Für kleinere Bauvorhaben kann die Bauverwaltung den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen auf die notwendigen Bestandteile beschränken.

3Auf Verlangen der Baukommission sind Detailpläne insbesondere vom Kniestock, ergänzende Baubeschriebe, statische Berechnungen, bei grösseren oder komplizierten Bauvorhaben auch Modelle einzureichen. Die Baukommission ist befugt, für schwierig zu beurteilende Bauten Gutachten einzuholen.

4Die Baugesuchsunterlagen sind gemäss den Angaben des Baugesuchsformulars auszufertigen, von der Bauherrschaft, dem Grundeigentümer und dem Projektverfasser zu unterzeichnen und auf

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.