Zone G · Münchwilen

Thurgau · BFS 4746 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen

Die Zone G in Münchwilen (Thurgau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 13 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 80 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan (Katasterplan)
  • Grundrisse aller Geschosse 1:100
  • Fassadenflucht- und Schnittpläne mit Terrain- und Höhenangaben
  • Projektplan der Umgebungsgestaltung
  • Kanalisationseingabe (Entwässerung)
  • Visiere vor Einreichung des Baugesuchs
  • Situationsplan vom Nachführungsgeometer Geotopo AG Sirnach
Schriftliche Unterlagen
  • Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach)
  • Nachweis Geschossflächen- oder Baumassenziffer
  • Formular «Deklaration für Erdarbeiten»
  • Schutzraumeingabe (Zivilschutz)
  • Energietechnischer Nachweis (ENV)
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Münchwilen, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 2BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 5

1Die Vorschriften der Gemeinde sollen ein geordnetes Bauen gewährleisten. Insbesondere sind die nachstehenden Ziele zu beachten: Ortsplanerische Zielsetzungen

a)zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens;

b)Förderung einer guten ortsbaulichen Gestaltung unter Berücksichtigung des inneren und äusseren Ortsbildes sowie des Landschaftsbildes;

c)zweckdienliche, der Nutzung angepasste Erschliessung;

d)Schutz von Natur und Umwelt sowie Förderung des ökologischen Ausgleichs;

e)haushälterischer Umgang mit den energetischen Ressourcen und Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien;

f)Wahrung von Sicherheit und Hygiene im Bauwesen und Schutz des Menschen vor schädlichen oder störenden Einflüssen.

2Ergibt sich aus der Anwendung von Vorschriften ein Ermessensspielraum, so ist dieser im Sinne dieser Zielsetzungen auszuschöpfen.

3Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen.1)

a)bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte, ein unverhältnismässiges Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde, oder wenn durch die Abweichung eine bessere Lösung im Sinne der Raumplanung erreicht werden kann;

b)für Bauten und Anlagen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Vorschriften;

c)für befristet bewilligte Bauten oder Anlagen. 1) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 23.06. 2004, gültig ab 24.08.2004 Beschluss Nr. 53/2004 vom 24.02.2004 Art. 3 2)

1Der Vollzug …

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Art. 4BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 7

1Im Zonenplan wird das Gemeindegebiet folgenden Nutzungszonen zugewiesen: Zoneneinteilung

a)Grundnutzung Zonen des Baugebietes: W 2a Wohnzone zweigeschossig mit niederer Baudichte W 2b Wohnzone zweigeschossig mit höherer Baudichte W 3 Wohnzone dreigeschossig W 4 Wohnzone viergeschossig WG 2 Wohn- und Gewerbezone zweigeschossig WG 3 Wohn- und Gewerbezone dreigeschossig WG 4 Wohn- und Gewerbezone viergeschossig K Kernzone DK Dorfkernzone WZ Weilerzone G Gewerbezone I Industriezone OeB Zone für öffentliche Bauten und Anlagen F Freihaltezone GbZ Gartenbauzone FgZ Familiengartenzone Zonen des Nicht-Baugebietes: Lw Landwirtschaftszone Ns Naturschutzzone Fo Forstzone

b)Überlagernde Zonen G-P Zone mit Gestaltungsplanpflicht Os Ortsbildschutzzone Ss Strukturschutzzone Bs Baumschutzzone Ls Landschaftsschutzzone AF Zone archäologischer Funde

2Für die genauen Abgrenzungen sind die Originalpläne des Zonenplanes sowie des Schutzplanes im Massstab 1:5000 verbindlich. Zonenplan - Zonen des Baugebietes

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Art. 10BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 9

1Die Gewerbezone ist namentlich für Gewerbe- und Industriebetriebe, die wegen ihrer Gebäudegrösse oder Betriebsart in Mischzonen nicht mehr erlaubt sind, bestimmt. Sie dürfen höchstens mässig stören. Gewerbezone und Industriezone

2In der Industriezone sind namentlich gewerbliche und industrielle Betriebe zugelassen, die infolge ihrer Baumasse, ihrer Betriebsart oder ihrer Arbeitszeiten in allen anderen Zonen untersagt sind. Sie dürfen stark stören.

3Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit Schwergewicht auf Gütern des täglichen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nur als Umnutzungen bestehender Bauten zulässig. Wohnbauten sind für die Betriebsaufsicht sowie betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Freistehende reine Wohnhäuser sind dabei nicht zulässig.

4Einzelne, für den betrieblichen Ablauf nachweisbar notwendige Gebäudekuben dürfen die zulässige Gebäudehöhe um 3.00 m überschreiten, sofern dennoch eine gute Gesamtwirkung erreicht wird und die benachbarten Zonen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden.

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Art. 20BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 11

PBV das kantonale Amt für Raumplanung. 3) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 30.05.2012, gültig ab 20.12.2012 Beschluss Nr. 167/2011 vom 06.12.2011

Zonenplan - überlagernde Zone

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Art. 24BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 15

Höchst- und Mindestmasse Regelbauweise (Skizzen A1, A2, A4-6) In den einzelnen Zonen gelten für die Regelbauweise die folgenden Höchst- und Mindestmasse sowie die Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutz-Verordnung: Zonenart Gebäudelänge max. [m] Gebäudehöhe max. [m] Firsthöhe max. [m] Ausnützungsziffer mit Basis Gewerbebonus Az 1) Empfindlichkeitsstufe ES W2a W2b W3 W4 WG2 WG3 WG4 K DK WZ G I OeB GbZ LW2) 25.00 35.00 40.00 40.00 35.00 40.00 40.00 35.00 35.00 35.00 80.00 100.00 60.00 80.00 60.00 6.50 7.50 9.50 12.00 8.00 10.00 12.00 10.00 8.00 8.00 9.00 13.00 10.00 8.00 10.50 10.50 11.50 13.50 16.00 12.00 14.00 16.00 15.00 12.50 12.50 13.00 16.00 14.00 10.00 15.00 0.40 0.45 0.60 0.75 0.40 0.50 0.65 0.80 0.603) 0.603) -- -- -- -- -- - - - - 0.55 0.65 0.80 0.95 II II II II III III III III III III III IV III III III4) LW2) 60.00 10.50 15.00 --

III4)

Bemerkungen: 1) gemäss Bedingungen nach Art. 6 und 7 2) für Wohnbauten gelten die Regelbauvorschriften der WG2-Zone 3) gilt nur für Neubauten 4) gilt nur punktuell bei lärmempfindlichen Räumen

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Art. 28BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 17

1Für ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Spielwiesen und Spielplätze ohne wesentliche Immissionen gilt ein Grenzabstand von 0.50 m. 2. Anlagen

2Licht- und luftundurchlässige, tote Einfriedungen wie Wände, Mauern und dergleichen haben bis 1.50 m Höhe einen Grenzabstand von 0.60 m einzuhalten.

3Für alle übrigen Anlagen und Einfriedungen gilt der minimale Grenzabstand von 3.00 m. 1) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2004, gültig ab 24.08.2004

Gebäudelänge in Metern
Gebäude- höhe in Meternbis 7.50bis 12.50bis 20.00bis 30.00bis 40.00bis 50.00über 50.00
bis 3.50 bis 7.50 bis 10.00 bis 12.00 über 12.003.00 4.00 5.50 7.00 8.003.25 4.50 6.25 8.00 9.003.50 5.00 7.00 9.00 10.004.00 5.50 7.75 10.00 11.004.50 6.00 8.50 11.00 12.005.00 6.50 9.25 12.00 13.005.00 7.00 10.00 13.00 13.00

Tabelle von S. 17 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 33BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 18

Ausnützungsziffer (Skizzen A4, A5) Der Ausbau bestehender Dachgeschosse in Gebäuden, die vor dem Jahr 1962 bewilligt wurden, muss nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gerechnet werden. Der Ausbau ist in dem Umfange zulässig, wie die zur Umnutzung erforderlichen Eingriffe mit der zulässigen Fassaden- und Dachgestaltung vereinbar sind und die ausgebauten Räume den Anforderungen bezüglich Wohnhygiene entsprechen und das Nebenraumangebot sowie Abstellplätze für Fahrzeuge vorhanden sind. 1) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2004, gültig ab 24.08.2004

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Art. 37BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 19

1Die verlangten Abstellplätze sind im direkten Umfeld der Bauten und Anlagen, welche den Verkehr verursachen, anzuordnen. Bruchteile sind aufzurunden. Garagenzufahrten und -vorplätze gelten, mit Ausnahme bei Einfamilienhäusern, nicht als Abstellplätze. Besucherabstellplätze sind als solche zu bezeichnen und dauernd für diesen Zweck zu erhalten. Abstellplätze Pflichtbedarf

2Es sind folgende Autoabstellplätze erforderlich:

a)Für Einfamilienhäuser mindestens zwei Abstellplätze;

b)Für Mehrfamilienhäuser pro 100 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche ein Abstellplatz, mindestens aber ein Platz pro Wohnung;

Pro 4 Wohnungen zusätzlich ein gut zugänglicher Besucher-Abstellplatz;

c)Der Bedarf bei anderen Nutzungen wird durch den Gemeinderat im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SN-Norm festgelegt.

3Bei nachgewiesener Mehrfachnutzung von Parkplätzen oder bei besonders guter Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel kann der Gemeinderat die Pflichtzahl angemessen reduzieren.

4Auf begründetes Gesuch hin kann der Gemeinderat die Erstellung einer geringeren Zahl von Parkplätzen zulassen als vorgeschrieben. Der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass eine genügend grosse Fläche für die Erstellung der Pflichtzahl vorhanden ist und hat sich bereit zu erklären, bei offensichtlichen Missständen auf Verlangen der Behörde die fehlenden Parkplätze nachträglich zu erstellen.

5Im Interesse des Ortsbildes kann der Gemeinderat die Erstellung unterirdischer Abstellplätze verlangen sowie die Zahl der realisierbaren Plätze beschrän …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«Die Gewerbezone ist namentlich für Gewerbe- und Industriebetriebe, die wegen ihrer Gebäudegrösse oder Betriebsart in Mischzonen nicht mehr erlaubt sind, bestimmt.» · Art. 10

Empfindlichkeitsstufe IV

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 24). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gebäudelänge≤ 80 mArt. 24, S. 150.90
Gebäudehöhe≤ 9 mArt. 24, S. 150.90
Firsthöhe≤ 13 mArt. 24, S. 150.90
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 27, S. 170.80

Extrahiert aus der BZO Münchwilen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone G

Was gilt in der Zone G in Münchwilen?
Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 13 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 80 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Münchwilen erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone G sein?
Laut BZO Münchwilen: Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 13 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone G einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Münchwilen. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Münchwilen?
13 Pflichtunterlagen, darunter Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach), Situationsplan (Katasterplan), Grundrisse aller Geschosse 1:100. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Münchwilen ein?
Baugesuche in Münchwilen laufen über Papier. Zuständig ist Amt für Bau und Umwelt, Im Zentrum 4, 9542 Münchwilen. Ablauf nach der Einreichung →

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