Zone K · Höri
Zürich · BFS 60 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone K in Höri (Zürich) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBaugesucheZH
- Ablauf nach der Einreichung
- Bau und Infrastruktur
- 044 872 77 20
- bau@hoeri.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Höri, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Höri · S. 6
1 Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen eingeteilt: Kernzone K Einfamilienhauszone, 1 Geschoss E1 Einfamilienhauszone, 2 Geschosse E2 Wohnzone, 2 Geschosse W2 Wohnzone, 3 Geschosse W3 Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, 2 Geschosse WG2 Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, 3 Geschosse WG3 Gewerbezone G Industriezone I Zone für öffentliche Bauten öB Erholungszone EZ Freihaltezone F Reservezone RZ 101 Zonenplan und Kernzonenplan Für die Abgrenzung der Zonen für die rechtlich erheblichen Unterscheidungen innerhalb der Zonen sind die Originalpläne des Zonenplanes 1:5000 und der Kernzonenplan 1:2500 massgebend. Der Kernzonenplan 1:2500 geht dem Zonenplan 1:5000 vor.
Art. 2BZO Höri · S. 6
2 Kernzone K 201 Zusätzliche Bewilligungspflicht Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Renovationen, Veränderungen von Fassaden- und Dachmaterialien oder deren Farbgebung, Änderungen an Fenstern, Türen, Toren und weiteren Fassadenelementen sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwungs mit Vorplätzen sind bewilligungspflichtig. Der Abbruch von Gebäuden wird nur bewilligt, wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist.
Art. 6BZO Höri · S. 6
6
Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 07. Dezember 2022
202 Umbauten, Ersatz- und Ergänzungsbauten
Die im Kernzonenplan punktiert eingetragenen Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur unter Beibehaltung der bisherigen Erscheinung (Lage, Grundriss, kubische Gestaltung, Ausbildung der Fassaden, Dachform und Firstrichtung) umgebaut oder ersetzt werden.
Die im Kernzonenplan schraffiert eingetragenen Gebäude oder Gebäudeteile können entweder gemäss Abs. 1 und 3 umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten gemäss Ziffer 203 ersetzt werden.
Geringfügige Abweichungen an Gebäuden, die im Kernzonenplan bezeichnet sind, können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt.
Bei Um- und Ersatzbauten bleiben Unterschutzstellungen vorbehalten.
Im Kernzonenplan nicht bezeichnete Gebäude dürfen abgebrochen und durch Neubauten gemäss Ziffer 203 ersetzt werden.
203 Grundmasse für Neubauten
Vollgeschosse max.
Art. 7BZO Höri · S. 15
7 Ergänzende Bauvorschriften
701 Bauweise
In der Einfamilienhauszone E1 sind Gebäude in offener Überbauung zu erstellen. Der Zusammenbau von zwei Einfamilienhäusern zu einem Doppeleinfamilienhaus bis zur maximalen Gebäudelänge ist gestattet.
In den übrigen Zonen ist die geschlossene Bauweise erlaubt.
702 Untergeschosse
Die Nutzung von Untergeschossen zu Wohn- und Arbeitszwecken ist zulässig, wenn die erforderlichen Fenster mehrheitlich über dem gewachsenen Terrain liegen.
Lagerräume, Archive und dergleichen dürfen auch in Untergeschossen, welche mehrheitlich unter dem natürlichen Boden liegen, angeordnet werden.
Wo der Terrainverlauf dies rechtfertigt, kann das Untergeschoss auch in der Ebene für einzelne Wohn- und Arbeitsräume freigelegt werden. Abgrabungen dürfen bis im Maximum 1.5 m unter das gewachsene Terrain reichen.
Für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Einfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen sind auch grössere Abgrabungen gestattet.
Im Übrigen dürfen Untergeschosse nicht mehr als 1.5 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten.
703 Mehrlängenzuschlag
Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, gilt der in Bruchteilen festgesetzte Mehrlängenzuschlag für die Mehrlänge an der Fassade über 16.0 m. Grössere Abstände als die festgesetzte Höchstmasse müssen nicht beachtet werden.
In der Kernzone (K) und in der Zone für öffentliche Bauten (öB) kommt der Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung.
704 Näherbaurecht
Durch nachbarliche Vereinbarung kann, unter Vorbehalt einwandfr …
Art. 9BZO Höri · S. 19
9 Empfindlichkeitsstufen / Fluglärm / Schallschutzmassnahmen
901 Zonenzuordnung
Für die Zonen gelten, gestützt auf die Art. 43/1 und 44 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986, folgende Empfindlichkeitsstufen (ES):
Zone ES
Kernzone K III
Einfamilienhauszone, 1 Geschoss E1 II
Einfamilienhauszone, 2 Geschosse E2 II
Wohnzone, 2 Geschosse W2 II
Wohnzone, 3 Geschosse W3 II
Wohnzone mit Gewerbeerleichterung,
2Geschosse WG2
III
Wohnzone mit Gewerbeerleichterung,
3Geschosse WG3
III
Gewerbezone G III
Industriezone I III
Zone für öffentliche Bauten öB *
Erholungszone EZ III
* Empfindlichkeitsstufe gemäss Festlegung im Zonenplan.
10Schlussbestimmungen
1001 Inkrafttreten
Diese Bau- und Zonenordnung wird mit Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Der Gemeinderat publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG.
Sie ersetzt die bisherige (festgesetzt durch die Gemeindeversammlung am 9. Februar 1993 / 30. März 1994, genehmigt vom Regierungsrat am 8. Sept. 1993 / 24. Aug. 1994 mit Beschluss Nr. 2724 / 2553).
Festgesetzt von der Gemeindeversammlung Höri am 07. Dezember 2023.
Von der Baudirekt am 31. März 2023 mit Verfügung Nr. 1320/22 genehmigt.
Art. 12BZO Höri · S. 12
12
Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 07. Dezember 2022 Forschungsstätten, Kantinen und ähnliche Wohlfahrtseinrichtungen enthalten.
Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen sind zulässig.
Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, gelten als stark störend.
506 Gestaltung Siedlungsränder in der Gewerbezone
Für eine befriedigende Einordnung haben Bauten am Siedlungsrand eine diskrete Farbgestaltung aufzuweisen.
Der Siedlungsrand ist mit einheimischen, standortgerechten Baumund Straucharten zu bepflanzen. Eine abwechslungsreiche Gehölzstruktur mit locker gepflanzten Sträuchern und einzelne Hochstammbäume ist vorzusehen.
In der Regel sind keine durchgehenden Mauern oder dichte Einfriedungen gestattet.
507 Hochwasserschutz in der Gewerbezone
Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten ist das Personen- und Sachwertrisiko durch Hochwasser und Oberflächenabfluss durch Gebäude- und Nutzungsanordnungen sowie weitere Objektschutzmassnahmen zu minimieren.
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens können Schutzmassnahmen verlangt werden, durch die sich die Risiken minimieren lassen.
Für die Beurteilung von Bauvorhaben ist die kantonale Naturgefahrenkarte massgebend. Bauliche Schutzmassnahmen und neuere Erkenntnisse zu Gefahrenereignissen werden berücksichtigt.
Die Bauherrschaft weist die Naturgefahren, die Risiken und die vorgesehenen Schutzmassnahmen in einem Bericht aus.
Art. 15BZO Höri · S. 15
15 Kanton Zürich Gemeinde Höri 705 Baulinien Wo Baulinien fehlen, ist für oberirdische Gebäude ein Strassenabstand von 5.0 m und ein Abstand zu öffentlichen und privaten Wegen von 3.5 m zu beachten. In der Industriezone beträgt der Strassenabstand 6.0 m. Unterirdische Gebäude haben allgemein einen Abstand von 1.5 m einzuhalten. Bestehende Gebäude, die diese Abstände im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift unterschreiten, dürfen auch im Abstandsbereich umgebaut und auf demselben Grundriss wieder aufgebaut werden. Umbauten gleichgestellt sind Nutzungsänderungen. 706 Besondere Gebäude Besondere Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4.0 m, bei Schrägdächern 5.0 m, nicht übersteigt, können in einem Abstand von 3.5 m von Grenzen und Gebäuden erstellt werden, sofern ihre Grundfläche im Einzelnen je 50.0 m2 nicht übersteigt. Der Anbau an Hauptgebäude auf demselben Grundstück ist zulässig. Mit Zustimmung des Nachbarn ist ein Abstand von weniger als 3.5 m oder der Grenzbau erlaubt. Bei der Berechnung der Gebäudelänge und der Fassadenmehrlänge sind besondere Gebäude bis zu einer Grundfläche von höchstens 50.0 m2 nicht zu berücksichtigen. Andere besondere Gebäude sind mit ihrer halben Länge in die Gebäude- bzw. Fassadenlänge einzubeziehen. In der Kernzone sind Flachdächer nicht zulässig. Für die Dacheindeckung ist ortsübliches Material zu verwenden. 707 Bepflanzung Wo diese die ordentliche Grundstücknutzung nicht übermässig erschwert, kann der Gemeinderat Neu- und Ersatzpflanz …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 901). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 203, S. 7 | 0.60 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 203, S. 7 | 0.60 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 6 m | Art. 203, S. 7 | 0.60 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3.5 m | Art. 203, S. 7 | 0.60 |
Extrahiert aus der BZO Höri (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.