Zone öB · Höri

Zürich · BFS 60 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen

Die Zone öB in Höri (Zürich) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan / aktueller Katasterplan
  • Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
  • Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
  • Fassaden/Ansichten (alle)
  • Umgebungs-/Gestaltungsplan
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
  • Zustimmung der Grundeigentümerschaft
  • Baubeschrieb
  • Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
  • Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
  • Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Höri, in denen «öB» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Höri · S. 6

1 Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen eingeteilt: Kernzone K Einfamilienhauszone, 1 Geschoss E1 Einfamilienhauszone, 2 Geschosse E2 Wohnzone, 2 Geschosse W2 Wohnzone, 3 Geschosse W3 Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, 2 Geschosse WG2 Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, 3 Geschosse WG3 Gewerbezone G Industriezone I Zone für öffentliche Bauten öB Erholungszone EZ Freihaltezone F Reservezone RZ 101 Zonenplan und Kernzonenplan Für die Abgrenzung der Zonen für die rechtlich erheblichen Unterscheidungen innerhalb der Zonen sind die Originalpläne des Zonenplanes 1:5000 und der Kernzonenplan 1:2500 massgebend. Der Kernzonenplan 1:2500 geht dem Zonenplan 1:5000 vor.

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Art. 6BZO Höri · S. 14

6 Zone für öffentliche Bauten öB 601 Grundmasse Vollgeschosse

max.

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Art. 7BZO Höri · S. 15

7 Ergänzende Bauvorschriften

701 Bauweise

In der Einfamilienhauszone E1 sind Gebäude in offener Überbauung zu erstellen. Der Zusammenbau von zwei Einfamilienhäusern zu einem Doppeleinfamilienhaus bis zur maximalen Gebäudelänge ist gestattet.

In den übrigen Zonen ist die geschlossene Bauweise erlaubt.

702 Untergeschosse

Die Nutzung von Untergeschossen zu Wohn- und Arbeitszwecken ist zulässig, wenn die erforderlichen Fenster mehrheitlich über dem gewachsenen Terrain liegen.

Lagerräume, Archive und dergleichen dürfen auch in Untergeschossen, welche mehrheitlich unter dem natürlichen Boden liegen, angeordnet werden.

Wo der Terrainverlauf dies rechtfertigt, kann das Untergeschoss auch in der Ebene für einzelne Wohn- und Arbeitsräume freigelegt werden. Abgrabungen dürfen bis im Maximum 1.5 m unter das gewachsene Terrain reichen.

Für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Einfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen sind auch grössere Abgrabungen gestattet.

Im Übrigen dürfen Untergeschosse nicht mehr als 1.5 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten.

703 Mehrlängenzuschlag

Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, gilt der in Bruchteilen festgesetzte Mehrlängenzuschlag für die Mehrlänge an der Fassade über 16.0 m. Grössere Abstände als die festgesetzte Höchstmasse müssen nicht beachtet werden.

In der Kernzone (K) und in der Zone für öffentliche Bauten (öB) kommt der Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung.

704 Näherbaurecht

Durch nachbarliche Vereinbarung kann, unter Vorbehalt einwandfr …

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Art. 9BZO Höri · S. 19

9 Empfindlichkeitsstufen / Fluglärm / Schallschutzmassnahmen

901 Zonenzuordnung

Für die Zonen gelten, gestützt auf die Art. 43/1 und 44 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986, folgende Empfindlichkeitsstufen (ES):

Zone ES

Kernzone K III

Einfamilienhauszone, 1 Geschoss E1 II

Einfamilienhauszone, 2 Geschosse E2 II

Wohnzone, 2 Geschosse W2 II

Wohnzone, 3 Geschosse W3 II

Wohnzone mit Gewerbeerleichterung,

2Geschosse WG2

III

Wohnzone mit Gewerbeerleichterung,

3Geschosse WG3

III

Gewerbezone G III

Industriezone I III

Zone für öffentliche Bauten öB *

Erholungszone EZ III

* Empfindlichkeitsstufe gemäss Festlegung im Zonenplan.

10Schlussbestimmungen

1001 Inkrafttreten

Diese Bau- und Zonenordnung wird mit Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Der Gemeinderat publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG.

Sie ersetzt die bisherige (festgesetzt durch die Gemeindeversammlung am 9. Februar 1993 / 30. März 1994, genehmigt vom Regierungsrat am 8. Sept. 1993 / 24. Aug. 1994 mit Beschluss Nr. 2724 / 2553).

Festgesetzt von der Gemeindeversammlung Höri am 07. Dezember 2023.

Von der Baudirekt am 31. März 2023 mit Verfügung Nr. 1320/22 genehmigt.

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 3.5 mArt. 601, S. 140.60

Extrahiert aus der BZO Höri (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone öB

Was gilt in der Zone öB in Höri?
Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m. Insgesamt sind 1 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Höri erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone öB einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Höri. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Höri?
12 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet), Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Baubeschrieb. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Höri ein?
Baugesuche in Höri laufen über eBaugesucheZH. Zuständig ist Bau und Infrastruktur, Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone öB in der BZO Höri?
4 Artikel der Bau- und Zonenordnung Höri erwähnen die Zone öB namentlich, darunter Art. 1, Art. 6, Art. 7. BZO Höri lesen →

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