Art. 15 · Kanton Zürich
BZO Höri · S. 12 · Original-PDF
15 - 502 Erhöhter Grenzabstand Der Grenzabstand gegenüber Grundstücken in einer anderen Zone muss mindestens so gross sein wie er in der entsprechenden Zone vorgeschrieben ist. 503 Mehrlängenzuschlag Für Grenzabstände innerhalb der Gewerbe- und der Industriezone findet der Mehrlängenzuschlag keine Anwendung; hingegen ist er gegenüber Grundstücken in einer anderen Zone nach den Vorschriften der betreffenden Zone einzuhalten. 504 Nutzweise in der Gewerbezone In der Gewerbezone sind höchstens mässig störende industrielle und gewerbliche Betriebe der Produktion zugelassen. Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Detailhandel sowie Logistikbetriebe sind nicht zulässig. Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, gelten als stark stören und sind entsprechend nicht zulässig. 505 Nutzweise in der Industriezone In der Industriezone sind Bauten für höchstens mässig störende industrielle und gewerbliche Betriebe der Produktion sowie von Dienstleistungsbetrieben für die Industrie und das Gewerbe gestattet. Solche Gebäude dürfen die für den Betrieb oder die Unternehmung erforderlichen administrativen und technischen Büroräumlichkeiten, 15 Kanton Zürich Gemeinde Höri 705 Baulinien Wo Baulinien fehlen, ist für oberirdische Gebäude ein Strassenabstand von 5.0 m und ein Abstand zu öffentlichen und privaten Wegen von 3.5 m zu beachten. In der Industriezone beträgt der Strassenabstand 6.0 m. Unterirdische Gebäude haben allgemein einen Abstand von 1.5 m einzuhalten. Bestehende Gebäude, die diese Abstände im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift unterschreiten, dürfen auch im Abstandsbereich umgebaut und auf demselben Grundriss wieder aufgebaut werden. Umbauten gleichgestellt sind Nutzungsänderungen. 706 Besondere Gebäude Besondere Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4.0 m, bei Schrägdächern 5.0 m, nicht übersteigt, können in einem Abstand von 3.5 m von Grenzen und Gebäuden erstellt werden, sofern ihre Grundfläche im Einzelnen je 50.0 m2 nicht übersteigt. Der Anbau an Hauptgebäude auf demselben Grundstück ist zulässig. Mit Zustimmung des Nachbarn ist ein Abstand von weniger als 3.5 m oder der Grenzbau erlaubt. Bei der Berechnung der Gebäudelänge und der Fassadenmehrlänge sind besondere Gebäude bis zu einer Grundfläche von höchstens 50.0 m2 nicht zu berücksichtigen. Andere besondere Gebäude sind mit ihrer halben Länge in die Gebäude- bzw. Fassadenlänge einzubeziehen. In der Kernzone sind Flachdächer nicht zulässig. Für die Dacheindeckung ist ortsübliches Material zu verwenden. 707 Bepflanzung Wo diese die ordentliche Grundstücknutzung nicht übermässig erschwert, kann der Gemeinderat Neu- und Ersatzpflanzungen von Bäumen einheimischer Art verlangen. In der Regel ist pro 400.0 m2 Grundstückfläche mindestens ein Baum zu pflanzen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.