Zone E1 · Höri
Zürich · BFS 60 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone E1 in Höri (Zürich) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 1 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.3, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 25 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBaugesucheZH
- Ablauf nach der Einreichung
- Bau und Infrastruktur
- 044 872 77 20
- bau@hoeri.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Höri, in denen «E1» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Höri · S. 6
1 Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen eingeteilt: Kernzone K Einfamilienhauszone, 1 Geschoss E1 Einfamilienhauszone, 2 Geschosse E2 Wohnzone, 2 Geschosse W2 Wohnzone, 3 Geschosse W3 Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, 2 Geschosse WG2 Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, 3 Geschosse WG3 Gewerbezone G Industriezone I Zone für öffentliche Bauten öB Erholungszone EZ Freihaltezone F Reservezone RZ 101 Zonenplan und Kernzonenplan Für die Abgrenzung der Zonen für die rechtlich erheblichen Unterscheidungen innerhalb der Zonen sind die Originalpläne des Zonenplanes 1:5000 und der Kernzonenplan 1:2500 massgebend. Der Kernzonenplan 1:2500 geht dem Zonenplan 1:5000 vor.
Art. 3BZO Höri · S. 10
3 Wohnzonen 301 Grundmasse Es gelten folgende Grundmasse Zone E1 E2 W2 W3
a)Ausnützungsziffer max. %
Art. 7BZO Höri · S. 15
7 Ergänzende Bauvorschriften
701 Bauweise
In der Einfamilienhauszone E1 sind Gebäude in offener Überbauung zu erstellen. Der Zusammenbau von zwei Einfamilienhäusern zu einem Doppeleinfamilienhaus bis zur maximalen Gebäudelänge ist gestattet.
In den übrigen Zonen ist die geschlossene Bauweise erlaubt.
702 Untergeschosse
Die Nutzung von Untergeschossen zu Wohn- und Arbeitszwecken ist zulässig, wenn die erforderlichen Fenster mehrheitlich über dem gewachsenen Terrain liegen.
Lagerräume, Archive und dergleichen dürfen auch in Untergeschossen, welche mehrheitlich unter dem natürlichen Boden liegen, angeordnet werden.
Wo der Terrainverlauf dies rechtfertigt, kann das Untergeschoss auch in der Ebene für einzelne Wohn- und Arbeitsräume freigelegt werden. Abgrabungen dürfen bis im Maximum 1.5 m unter das gewachsene Terrain reichen.
Für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Einfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen sind auch grössere Abgrabungen gestattet.
Im Übrigen dürfen Untergeschosse nicht mehr als 1.5 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten.
703 Mehrlängenzuschlag
Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, gilt der in Bruchteilen festgesetzte Mehrlängenzuschlag für die Mehrlänge an der Fassade über 16.0 m. Grössere Abstände als die festgesetzte Höchstmasse müssen nicht beachtet werden.
In der Kernzone (K) und in der Zone für öffentliche Bauten (öB) kommt der Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung.
704 Näherbaurecht
Durch nachbarliche Vereinbarung kann, unter Vorbehalt einwandfr …
Art. 8BZO Höri · S. 18
8 Besondere Institute 810 Arealüberbauungen 811 Mindestarealflächen In den Einfamilienhauszonen E1 und E2, in der Wohnzone W2 sowie in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2 beträgt die Mindestarealfläche 3'000 m2; in der Wohnzone W3 sowie in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 5'000 m2. In den übrigen Zonen sind Arealüberbauungen nicht zulässig. 812 Ausnützungszuschlag Die Ausnützungsziffer kann um höchstens einen Zehntel erhöht werden. 813 Grenz- und Gebäudeabstände Innerhalb des Areals gelten die Vorschriften des PBG. Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauungen sind die zonengemässen Abstandsvorschriften einzuhalten. 820 Aussenantennen Es gilt die Antennenverordnung der Gemeinde Höri.
Art. 9BZO Höri · S. 19
9 Empfindlichkeitsstufen / Fluglärm / Schallschutzmassnahmen
901 Zonenzuordnung
Für die Zonen gelten, gestützt auf die Art. 43/1 und 44 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986, folgende Empfindlichkeitsstufen (ES):
Zone ES
Kernzone K III
Einfamilienhauszone, 1 Geschoss E1 II
Einfamilienhauszone, 2 Geschosse E2 II
Wohnzone, 2 Geschosse W2 II
Wohnzone, 3 Geschosse W3 II
Wohnzone mit Gewerbeerleichterung,
2Geschosse WG2
III
Wohnzone mit Gewerbeerleichterung,
3Geschosse WG3
III
Gewerbezone G III
Industriezone I III
Zone für öffentliche Bauten öB *
Erholungszone EZ III
* Empfindlichkeitsstufe gemäss Festlegung im Zonenplan.
10Schlussbestimmungen
1001 Inkrafttreten
Diese Bau- und Zonenordnung wird mit Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Der Gemeinderat publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG.
Sie ersetzt die bisherige (festgesetzt durch die Gemeindeversammlung am 9. Februar 1993 / 30. März 1994, genehmigt vom Regierungsrat am 8. Sept. 1993 / 24. Aug. 1994 mit Beschluss Nr. 2724 / 2553).
Festgesetzt von der Gemeindeversammlung Höri am 07. Dezember 2023.
Von der Baudirekt am 31. März 2023 mit Verfügung Nr. 1320/22 genehmigt.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 901). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.3 | Art. 301, S. 10 | 0.60 |
| Vollgeschosse | ≤ 1 Vollgeschosse | Art. 301, S. 10 | 0.60 |
| Gebäudelänge | ≤ 25 m | Art. 301, S. 10 | 0.60 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 301, S. 10 | 0.60 |
Extrahiert aus der BZO Höri (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.