Art. 12 · - Firsthöhe max. m
BZO Höri · S. 12 · Original-PDF
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Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 07. Dezember 2022 Forschungsstätten, Kantinen und ähnliche Wohlfahrtseinrichtungen enthalten.
Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen sind zulässig.
Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, gelten als stark störend.
506 Gestaltung Siedlungsränder in der Gewerbezone
Für eine befriedigende Einordnung haben Bauten am Siedlungsrand eine diskrete Farbgestaltung aufzuweisen.
Der Siedlungsrand ist mit einheimischen, standortgerechten Baumund Straucharten zu bepflanzen. Eine abwechslungsreiche Gehölzstruktur mit locker gepflanzten Sträuchern und einzelne Hochstammbäume ist vorzusehen.
In der Regel sind keine durchgehenden Mauern oder dichte Einfriedungen gestattet.
507 Hochwasserschutz in der Gewerbezone
Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten ist das Personen- und Sachwertrisiko durch Hochwasser und Oberflächenabfluss durch Gebäude- und Nutzungsanordnungen sowie weitere Objektschutzmassnahmen zu minimieren.
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens können Schutzmassnahmen verlangt werden, durch die sich die Risiken minimieren lassen.
Für die Beurteilung von Bauvorhaben ist die kantonale Naturgefahrenkarte massgebend. Bauliche Schutzmassnahmen und neuere Erkenntnisse zu Gefahrenereignissen werden berücksichtigt.
Die Bauherrschaft weist die Naturgefahren, die Risiken und die vorgesehenen Schutzmassnahmen in einem Bericht aus.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.