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Art. 8 · Besondere Institute

BZO Höri · S. 8 · Original-PDF

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Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 07. Dezember 2022

In Giebellukarnen sind hochrechteckige, in Schleppgauben quadratische oder leicht hochrechteckige Fenster zu verwenden.

Die Frontfläche von Giebellukarnen, Schleppgauben und anderen Dachaufbauten darf nicht grösser als 2.5 m2, die Fronthöhe von Schleppgauben nicht höher als 0.9 m sein.

Die Trauflinie des Hauptdaches darf durch Dachaufbauten nicht unterbrochen werden.

Einzelne Dachflächenfenster sind bis zu einer Glasfläche von 0.5 m2 zulässig, sofern sie sich hinsichtlich Grösse, Material und Farbe in die Dachfläche einpassen.

Dachflächenfenster sind auf der gleichen Dachfläche neben Giebellukarnen bzw. Schleppgauben gestattet.

Auf Umbauten, Ersatz- und Ergänzungsbauten gemäss Ziffer 202 BZO sind Dacheinschnitte nicht zulässig.

Bei Neubauten sind nur überdeckte Dacheinschnitte mit architektonisch guter Gestaltung im 1. Dachgeschoss erlaubt.

Sonnenkollektoren und ähnliche Anlagen sind gestattet, sofern sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

208 Umgebungsgestaltung

Die Umgebung und das gewachsene Terrain sind möglichst wenig zu verändern.

Gebäude sind nach der ortsüblichen Weise ins Terrain einzufügen.

Bei der Gestaltung des Umschwunges sind Vorgärten, ortsübliche Bepflanzungen und Bäume, Brunnen und dergleichen weitmöglichst zu erhalten.

Markante Bäume und Baumgruppen sind in der Regel zu erhalten und bei Abgang durch einheimische Bäume zu ersetzen.

209 Reklameanlangen

Reklameanlagen sind unaufdringlich zu gestalten.

Neue Fremdreklamen sind nicht zulässig.

210 Nutzweise, Immissionen

In Gebäuden, die nicht der Landwirtschaft oder der Öffentlichkeit dienen, muss mind. ein Drittel der anrechenbaren Geschossfläche zu Wohnzwecken genutzt werden.

Mässig störende Betriebe sind zulässig. 8 Besondere Institute 810 Arealüberbauungen 811 Mindestarealflächen In den Einfamilienhauszonen E1 und E2, in der Wohnzone W2 sowie in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2 beträgt die Mindestarealfläche 3'000 m2; in der Wohnzone W3 sowie in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 5'000 m2. In den übrigen Zonen sind Arealüberbauungen nicht zulässig. 812 Ausnützungszuschlag Die Ausnützungsziffer kann um höchstens einen Zehntel erhöht werden. 813 Grenz- und Gebäudeabstände Innerhalb des Areals gelten die Vorschriften des PBG. Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauungen sind die zonengemässen Abstandsvorschriften einzuhalten. 820 Aussenantennen Es gilt die Antennenverordnung der Gemeinde Höri.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.