Zone K · Grüningen
Zürich · BFS 116 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone K in Grüningen (Zürich) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier oder elektronisch
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Grüningen, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Grüningen · S. 4
Einsehbarkeit Einsehbarkeit
Die massgebenden Pläne sowie die Inventare des Natur- und Heimatschutzes können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
4 Gemeinde Grüningen Bau- und Zonenordnung vom 14.6.2022
2. KERNZONEN
2.1 Gemeinsame Bestimmungen für alle Kernzonen
Art. 10BZO Grüningen · S. 6
Um- und Ersatzbauten Grundsatz
Die im Kernzonenplan braun bezeichneten Bauten sowie die übrigen bestehenden Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung von Lage, Stellung, Grundriss, Dachform, kubischer Gestaltung und der wesentlichen Fassadenelemente umgebaut oder ersetzt werden. Das äussere Erscheinungsbild ist beizubehalten. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene und des Ortsbildschutzes liegt oder wenn damit ein früheres Erscheinungsbild wiederhergestellt wird. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden keine Anwendung.
Art. 18BZO Grüningen · S. 8
Um- und Ersatzbauten Braun bezeichnete Bauten
1Die in den Kernzonenplänen Stedtli und Büel braun bezeichneten Bauten dürfen nur unter Beibehaltung von Lage, Stellung, Grundriss, kubischer Gestaltung und der wesentlichen Fassadenelemente umgebaut oder ersetzt werden. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden für solche Bauten keine Anwendung.
Abweichungen von kubischer Gestaltung
2Abweichungen von der kubischen Gestaltung sind zulässig, soweit diese für ausreichende lichte Raumhöhen erforderlich sind.
Übrige bestehende Gebäude
3Die übrigen bestehenden Gebäude können entweder nach Abs. 1 oder, wenn dadurch eine ortsbaulich und architektonisch mindestens gleichwertige Lösung entsteht, durch Neubauten gemäss Art. 19 ersetzt werden. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungsund Baugesetzes finden für solche Bauten keine Anwendung.
Art. 22BZO Grüningen · S. 9
Dächer Hauptfirstrichtung
1Die in den Kernzonenplänen Stedtli und Büel eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst parallel oder im rechten Winkel zur Strassenrichtung zu verlaufen. Die Traufhöhe ist derjenigen der Umgebung anzugleichen.
Dachneigung und Dachform
2Gebäude (Hauptgebäude) haben, soweit nicht andere herkömmliche Dachformen übernommen werden, allseitig vorspringende Dächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen, wobei bei Dächern von Flarzhäusern eine Neigung von 20° bis 30° alter Teilung zulässig ist und übrige Dächer eine Neigung von 30° bis 50° alter Teilung aufzuweisen haben. Querfirste, Schleppgauben, und Giebellukarnen sind erlaubt. Für Klein- und Anbauten nach § 2a ABV sind auch Pultdächer zulässig.
Quergiebel
3Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen. Sie dürfen nicht breiter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein.
Dachaufbauten
4Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Schleppgauben und Giebellukarnen zulässig. Sie dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Auf Dachseiten mit Quergiebel sind keine Dachaufbauten zulässig.
Dacheinschnitte
5Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Dachflächenfenster
6Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max. 0.76 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend mit einer ziegelfarbenen Umrahmung auszuführe …
Art. 25BZO Grüningen · S. 11
Erleichterung für besonders gute Projekte Fachbeurteilung
Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitätsvoll und sorgfältig weiterentwickeln, können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung gemäss Art. 22-24 BZO bewilligt werden. Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung durch eine von der Behörde bezeichnete Fachinstanz voraus.
2.4 Weilerzone WZ
Art. 30BZO Grüningen · S. 12
Dächer Dachaufbauten
1Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Schleppgauben und Giebellukarnen zulässig. Sie dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein.
Quergiebel
2Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen.
Dacheinschnitte
3Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Dachflächenfenster
4Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max. 0.76 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend mit einer ziegelfarbenen Umrahmung auszuführen. Sie müssen bezüglich Lage und Anzahl sorgfältig auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sein und in einem guten Verhältnis zur Gesamtdachfläche stehen. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse und Form aufzuweisen.
Zweites Dachgeschoss
5Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden, als die notwendige Belichtung über die Giebelfassaden möglich ist. Bei innenliegenden Räumen, die nicht ausreichend über die Giebelfassade belichtet werden können, ist eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses mit schmalen horizontalen oder vertikalen DachflächenLichtbändern zulässig, wenn es sich um ein besonders gutes Projekt gemäss Art. 32 BZO handelt. Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtbänder sind entlang des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale DachflächenLichtbänder können üb …
Art. 32BZO Grüningen · S. 13
Erleichterung für besonders gute Projekte Fachbeurteilung
Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitätsvoll und sorgfältig weiterentwickeln, können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dach- und Fassadengestaltung gemäss Art. 30-31 BZO bewilligt werden. Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung durch eine von der Behörde bezeichnete Fachinstanz voraus. Die Kosten gehen zulasten der Bauherrschaft.
13 Gemeinde Grüningen Bau- und Zonenordnung vom 14.6.2022
3. WOHNZONEN
Art. 35BZO Grüningen · S. 15
Dächer Dachneigung, Dachform
1In allen Wohnzonen sind nur Giebeldächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung erlaubt. Für Klein- und Anbauten sind Flachdächer zulässig, sofern dadurch eine architektonisch bessere Lösung erreicht wird als mit einem Schrägdach.
Quergiebel
2Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen. Sie dürfen nicht breiter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein.
Dachaufbauten
3Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss zulässig, sofern sie ansprechend gestaltet und gut unterteilt sind und die geschlossene Erscheinung der Dachfläche nicht zerstören. Sie dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Auf Dachseiten mit Quergiebel sind keine Dachaufbauten zulässig.
Dacheinschnitte
4Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
15 Gemeinde Grüningen Bau- und Zonenordnung vom 14.6.2022 Dachflächenfenster
5Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max. 1.10 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend auszuführen. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse und Form aufzuweisen. Eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses mit schmalen Dachflächen-Lichtbändern ist bei guter Gestaltung zulässig. DachflächenLichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtbänder sind entlang des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale Dachflächen-Lichtbänder können über mehrere Geschosse …
Art. 48BZO Grüningen · S. 20
Energiesysteme und Solaranlagen in Kernzonen Anforderungen
1Alternative Energiesysteme und Solaranlagen in den Kernzonen sind gestattet, soweit sie sich sorgfältig in die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung integrieren und keine Kultur- oder Naturdenkmäler beeinträchtigen.
2Bei vollflächigen Solaranlagen können bei sorgfältiger Einordnung einzelne Module unabhängig von der Grössenbeschränkung gemäss Art. 22 Abs. 6 und Art. 30 Abs. 4 BZO auch als Dachflächenfenster ausgebildet sein. Diese sind im Einzelfall bezüglich ihrer Proportionen und Gestaltung zu beurteilen.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Spielfläche | ≥ 10 % | Art. 47, S. 20 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Grüningen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.