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Art. 37 · Vorranggebiet Natur und Landschaft

BZO Zonenreglement Grenchen · S. 19 · Original-PDF

1Die Vorranggebiete Natur und Landschaft dienen der Erhaltung und Aufwertung von vielfältigen, erlebnisreichen Gebieten mit ihren typischen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Vorranggebiet Natur und Landschaft

2Soweit durch Vereinbarungen nach Abs. 3 nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

3Kanton und Baudirektion können mit Eigentümer und Bewirtschafter Vereinbarungen über die Nutzung abschliessen und koordinieren diese mit Massnahmen des Bundes.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.