Zone K · Goldach
St. Gallen · BFS 3213 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone K in Goldach (St. Gallen) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Goldach, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 2BZO Baureglement Goldach · S. 3
Zuständigkeit
1Der Gemeinderat ist die Planungsbehörde im Sinn des Planungs- und Baugesetzes und die zuständige Behörde nach der Strassengesetzgebung.
a)Beratung von Bauwilligen und Planern;
b)Einforderung der Baugesuchsunterlagen;
c)Prüfung der Baugesuche;
d)Festlegung des Baugesuchsverfahrens;
e)Durchführung des Baubewilligungsverfahrens; f) Entscheid über nachlaufende Bewilligungen;
g)Entscheid über Beizug des Baukollegiums;
h)Erhebung von Kostenvorschüssen;
1 Der Gemeinderat Goldach erlässt über das ganze Gemeindegebiet gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (sGS 731.1; abgekürzt BauG), Art. 102 Abs. 1 lit. b des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1; abgekürzt StrG) sowie gestützt auf Art. 90 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) folgendes
Abkürzungen: RPG = Raumplanungsgesetz USG = Umweltschutzgesetz LSV = Lärmschutz-Verordnung BauG = Kant. Baugesetz StrG = Kant. Strassengesetz
BauG Art. 4, Aufgabe Art. 8, Baureglement
BauG Art. 2, Allg. Zuständigkeit 1. Allgemeines Das Baureglement schafft die Voraussetzung für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde.
2Die vom Gemeinderat eingesetzte Kommission für Bau, Verkehr und Umwelt ist die Baubehörde im Sinn des Planungs- und Baugesetzes und die Bewilligungsbehörde nach Art. 63 und 108 des Strassengesetzes. Sie erfüllt weitere ihr vom Gemeinderat zugewiesene Aufgaben.
3Die Bauverwaltung ist …
Art. 4BZO Baureglement Goldach · S. 5
Rechtswirkung
BauG Art. 5, Richtpläne Art. 34, Baureglement, Zonenplan, Überbauungs- und Gestaltungspläne
1Der Richtplan übt gegenüber dem Grundeigentum keine unmittelbare Rechtswirkung aus. Er bildet die Grundlage für die Ortsplanung und den Ausbau der Infrastruktur. Er ist für die mit der Planung beauftragten Organe und Behörden wegleitend.
2Der Zonenplan und die übrigen Planungsinstrumente können im Original bei der Bauverwaltung eingesehen werden. Diese Pläne sind für die genaue Lage der Eintragungen verbindlich.
Art. 5BZO Baureglement Goldach · S. 5
Mitwirkung
RPG Art. 4, Information und Mitwirkung Der Richtplan wird während 30 Tagen der Öffentlichkeit zur Einsicht unterbreitet. In dieser Zeit kann sich jeder zum Entwurf schriftlich äussern. Der Gemeinderat nimmt mit der Beschlussfassung über den Richtplan zu den Einwendungen Stellung.
3 Baureglement Gemeinde Goldach.
BauG Art. 9, Zonenplan Art. 22ff, Sondernutzungspläne Art. 67, Subsidiäre Regelung 1.5 m Küche/ Zimmer Zimmer Estrich Essen Lift Abst. Lift Bad WC Wohnen Zimmer Winter- Balkon garten Vollgeschoss Dachgeschoss Heizung Zimmer anrechenbare Lift Geschossfläche Eingang Keller Garag LS Untergeschoss auG rt. 9, Zonenplan rt. 22ff, Sondernutzungspläne rt. 67, Subsidiäre Regelung
1.5 m Küche/ Zimmer Zimmer Estrich Essen Lift Abst. Lift Bad WC Wohnen Zimmer Winter- Balkon garten Vollgeschoss Dachgeschoss Heizung Zimmer anrechenbare Lift Geschossfläche Eingang Keller Garag LS Untergeschoss Untergesch
3. Projektierung
Art. 6BZO Baureglement Goldach · S. 6
Regelbauvorschriften
1Der spezielle Nutzungszweck ist im Zonenplan festzulegen.
2Für nachstehende Zonen gelten folgende Regelbauvorschriften: siehe Tabelle nächste Seite Küche/ Essen Zimmer Lift Abst. WC WC Wohnen Zim mer Estrich Lift Lift Ba d
Zimmer Zimmer Heizung Lift Eingang Keller
Garag LS
4 Baureglement Gemeinde Goldach. W2a W2b W3 W4 WG2 WG3 WG4 I K Oe IE8) GI L / LI8) UeG 0.45 0.55 0.70 0.90 0.55 1) 0.60 2) 0.70 0.70 1) 0.80 2) 0.85 0.90 1) 1.00 2) 1.10 * * * * * * Ausnützungsziffer
2 2 3 4 2 3 4 * * 4 * 2 6) 2 Anzahl Vollgeschosse
60 % 60 % nein 3) nein 3) nein 3) nein 3) nein 3) * * nein 3) * 60 % 60 %6) Ausbau Untergeschoss
7.0 7.5 10.0 12.5 7.5 10.0 12.5 13.5 7) * 12.5 * 7.0 6) 7.0 Gebäudehöhe (m)
11.0 11.5 14.0 16.5 11.5 14.0 16.5 * * 16.5 * 11.0 11.06) Firsthöhe (m)
30.0 35.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 * * * 9) * 30.0 6) 30.0 Gebäudelänge (m)
Grenzabstand: klein (m) gross (m) 5.0 8.0 5.0 10.0 6.0 12.0 7.0 14.0 5.0 10.0 4) 6.0 12.0 4) 10.0 1) 7.0 14.0 4) 12.0 1) 5.0 5) 10.0 * * 3.0 5) 10.0 * * 5.0 * * 5.0 * 5.0 8.0 5.0 8.0 Grenzabstand: klein (m)
gross (m) II II II II III III III III IV III II IV III Lärmempfindlichkeitsstufe
* nicht begrenzt ** nicht erforderlich 5 Baureglement Gemeinde Goldach.
1) Sofern der Gewerbe- oder Geschäftsanteil mindestens ein
W2a = Wohnzone 2 Vollgeschosse W2b = Wohnzone 2 Vollgeschosse WG = Wohn-/Gewerbezone GI = Gewerbe-/Industriezone I = Industriezone K = Kernzone Oe = Zone für öffentliche Bauten Vollgeschoss beträgt 2) Bei reinen Gewerbebauten 3) Für gewer …
| Küche/ Essen | Zimmer Lift | Abst. | |
|---|---|---|---|
| WC | WC | ||
| Wohnen |
Tabelle von S. 6 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
| Zimmer | Heizung Lift | ||
|---|---|---|---|
| Eingang | Keller | ||
| Garag | LS |
Tabelle von S. 6 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 7BZO Baureglement Goldach · S. 8
Hygiene
BauG: Art. 53, Hygiene LSV: Art. 32, Schallschutz
1Die lichte Raumhöhe beträgt für Aufenthaltsräume mindestens 2.30 m, für Einstell- und Kellerräume mindestens 2.10 m. Bei nicht waagrechter Decke ist das Mindestmass der lichten Raumhöhe über mindestens 6 m2 einzuhalten. Allgemeine Brandschutzvorschriften (Amt für Feuerschutz des Kantons St. Gallen): Schutzabstände zwischen benachbarten Bauten und Anlagen:
a)5 m, wenn die Aussenwände eine
2Die Bodenfläche für Wohn- und Schlafräume hat mindestens 10 m2 zu betragen. äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen
b)7.5 m, wenn eine Aussenwand eine
3Das Lichtmass von Fensterflächen von Aufenthaltsräumen hat mindestens 10% der Bodenfläche zu betragen. brennbare äusserste Schicht aufweist
c)10 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen Brandschutzabstände dürfen reduziert werden:
–zwischen Einfamilienhäuser;
–zwischen Bauten geringer Höhe;
–zwischen Bauten mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen. Reduzierte Brandschutzabstände betragen mindestens:
a)4 m, wenn die Aussenwände eine
4Gefangene Bad- und WC-Räume sind gestattet, sofern sie mit einer ausreichenden künstlichen Belüftung und Belichtung versehen sind. äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen;
b)5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist;
c)6 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen. Brennbare Anteile der Aussenwa …
Art. 11BZO Baureglement Goldach · S. 10
Strassenabstand
–Staatsstrassen / Gemeindestrassen 1. Klasse 5.0 m
–Gemeindestrassen 2. und 3. Klasse 4.0 m
–Gemeindewege 3.0 m
1Gegenüber der Goldach gilt ein Gewässerabstand von mindestens 12 m und gegenüber dem Bodensee ein solcher von mindestens 30 m. Für Ver- und Entsorgungsanlagen im öffentlichen Interesse wie Wassertransport- oder Abwasserleitungen kann der Gewässerabstand gegenüber der Goldach auf 10 m reduziert werden. m + 1.5 x Sohlentie fe
2Gegenüber eingedolten Gewässern im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.5 x die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässeröffnungsprojekten festgelegt werden. Eignet sich ein eingedoltes Gewässer nicht für eine Offenlegung, so kann der Abstand bis auf 5.0 m reduziert werden.
1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Strassenabstände ab Strassengrenze einzuhalten:
2Strassenabstandsvorschriften gehen anderen Abständen vor. Bei Wegen muss jedoch der Abstand für Bauten, gemessen ab Achse, mindestens dem Grenzabstandsmass nach Art. 6 BauR entsprechen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 104ff. Strassengesetz.
3Für Mauern und Zäune entlang von öffentlichen Strassen ist ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 104ff. Strassengesetz.
8 Baureglement Gemeinde Goldach. BauG Art. 60, Gebäudehöhe
Gebäudelänge Anbau
Art. 15BZO Baureglement Goldach · S. 12
An- und Nebenbauten
BauG Art. 57, Gebäudeabstand Art. 61, Ausnützungsziffer, anrechenbare Geschossfläche
1Anbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Bauteile an Hauptbauten ohne anrechenbare Geschossfläche mit höchstens 3.50 m Gebäude- bzw. 5.00 m Firsthöhe und 50 m2 Grundfläche.
2Nebenbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Baukörper ohne anrechenbare Geschossfläche mit höchstens 3.50 m Gebäude- bzw. 5.00 m Firsthöhe und 50 m2 Grundfläche, die mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind. keine Fensterfläche gemäss Art. 7 * Anbaute 3m Hauptbaute *
3An- und Nebenbauten dürfen mit einem minimalen Grenzabstand von 3.00 m erstellt werden. Für Nebenbauten gilt gegenüber anderen Bauten innerhalb des grossen Grenzabstandsbereiches ein Gebäudeabstand von 6.00 m, auf den übrigen Seiten ein solcher von 3.00 m. Der Gebäudeabstand kann gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück bis auf 1.50 m reduziert werden, wenn sich auf der betroffenen Fassadenseite der Hauptbauten keine nach Art. 7 BauR erforderlichen Fensterflächen befinden. Vorbehalten bleiben weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften. 1.5m Anbaute Nebenbaute Grosser Grenzabstand 3m 3m
Art. 16BZO Baureglement Goldach · S. 12
Grenzbaurecht Bauten können unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gestellt und zusammengebaut werden. Bei nicht gleichzeitigem Zusammenbau hat der später Bauende das Recht, ohne besondere Zustimmung des Nachbarn eine Baute maximal gleicher Dimension und ähnlicher Erscheinungsform an die Nachbarbaute anzubauen. max. Geb äudelänge
max. Geb äudeläng
10
10 Baureglement Gemeinde Goldach. StrV Art. 4, Strassenabstand
BauG Art. 56, Grenzabstand gestaltetes Terrain gewachsenes Terrain BauG Art. 56, Grenzabstand
gestaltetes Terrain gewachsenes Terrain BauG Art. 72, Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen SN 640 281, Parkieren, Angebot an Parkfeldern für Personenwagen SN 640 291a, Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen Berechnung Besucherparkplätze: 2-5 Wohnungen = 1 Parkplatz 6-10 Wohnungen = 2 Parkplätze 11-15 Wohnungen= 3 Parkplätze usw.
Art. 25BZO Baureglement Goldach · S. 16
Form des Baugesuchs
1Für das Baugesuch sind die von der Gemeindeverwaltung erhältlichen Formulare zu verwenden. Das Baugesuch hat zu enthalten:
a)Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist
b)aktuelle Grundbuchplankopien im Massstab 1:500 mit eingetragenen Massen des Baukörpers oder der baulichen Anlage, der beabsichtigten Motorfahrzeug-Abstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder Wege
c)Grundrisse aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100, mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen; Berechnung der Ausnützungsziffer
d)Plan über die Umgebungsgestaltung mit Zugängen, Motorfahrzeugabstellplätzen, Zweiradfahrzeugabstellplätzen, Kinderspielplätzen, Bepflanzungen, Böschungen, Kehrichtabstellplätzen usw. Die Berechnungsgrundlage für die erforderlichen Motor- und Zweiradfahrzeuge sowie Kinderspielplätze ist beizulegen. 14
14 Baureglement Gemeinde Goldach.
e)Schnitt- und Fassadenpläne in der Regel im Massstab 1:100, mit Angabe der Höhen des gewachsenen Bodens, des Niveaupunktes und des Nullpunkts in m ü.M. sowie Detailschnitt des Kniestockes
f)Kanalisationseingabe mit Angabe von Leitungsdurchmesser, Material und Gefälle usw. (Grundriss und Längenprofil nach VSA)
g)Eingabe für Tank- und Feuerungsanlagen; auf Verlangen Kaminpläne im Massstab 1:50
h)Eingabe für den baulichen Zivilschutz
i)Nachweise gemäss Lärmschutzverordnung, Luftreinhalteverordnung und Energieverordnung.
k)Objekt …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe IV
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 6). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 6, S. 6 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Goldach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.