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Art. 2 · Zuständigkeit

BZO Baureglement Goldach · S. 3 · Original-PDF

1Der Gemeinderat ist die Planungsbehörde im Sinn des Planungs- und Baugesetzes und die zuständige Behörde nach der Strassengesetzgebung.

a)Beratung von Bauwilligen und Planern;

b)Einforderung der Baugesuchsunterlagen;

c)Prüfung der Baugesuche;

d)Festlegung des Baugesuchsverfahrens;

e)Durchführung des Baubewilligungsverfahrens; f) Entscheid über nachlaufende Bewilligungen;

g)Entscheid über Beizug des Baukollegiums;

h)Erhebung von Kostenvorschüssen;

1 Der Gemeinderat Goldach erlässt über das ganze Gemeindegebiet gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (sGS 731.1; abgekürzt BauG), Art. 102 Abs. 1 lit. b des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1; abgekürzt StrG) sowie gestützt auf Art. 90 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) folgendes

Abkürzungen: RPG = Raumplanungsgesetz USG = Umweltschutzgesetz LSV = Lärmschutz-Verordnung BauG = Kant. Baugesetz StrG = Kant. Strassengesetz

BauG Art. 4, Aufgabe Art. 8, Baureglement

BauG Art. 2, Allg. Zuständigkeit 1. Allgemeines Das Baureglement schafft die Voraussetzung für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde.

2Die vom Gemeinderat eingesetzte Kommission für Bau, Verkehr und Umwelt ist die Baubehörde im Sinn des Planungs- und Baugesetzes und die Bewilligungsbehörde nach Art. 63 und 108 des Strassengesetzes. Sie erfüllt weitere ihr vom Gemeinderat zugewiesene Aufgaben.

3Die Bauverwaltung ist die Baubehörde im Meldeverfahren. Zudem erfüllt sie folgende Aufgaben: Baureglement Gemeinde Goldach. i) Vollzug der Beschlüsse von Gemeinderat und der Kommission für Bau, Verkehr und Umwelt (BVU); j) Baukontrolle und -aufsicht;

k)Verfügung von Baustopps; l) Verfahrensleitende Anordnungen;

m)weitere vom Gemeinderat oder von der Kommission für Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) zugewiesene Aufgaben.

4Der Gemeinderat, die Kommission für Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und die Bauverwaltung können bei Bedarf Fachleute beiziehen.

5Verfügungen und Entscheide der Kommission Bau, Verkehr und Umwelt und der Bauverwaltung können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden. 2

2 Baureglement Gemeinde Goldach. 2. Ortsplanung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.