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Art. 15 · An- und Nebenbauten

BZO Baureglement Goldach · S. 12 · Original-PDF

BauG Art. 57, Gebäudeabstand Art. 61, Ausnützungsziffer, anrechenbare Geschossfläche

1Anbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Bauteile an Hauptbauten ohne anrechenbare Geschossfläche mit höchstens 3.50 m Gebäude- bzw. 5.00 m Firsthöhe und 50 m2 Grundfläche.

2Nebenbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Baukörper ohne anrechenbare Geschossfläche mit höchstens 3.50 m Gebäude- bzw. 5.00 m Firsthöhe und 50 m2 Grundfläche, die mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind. keine Fensterfläche gemäss Art. 7 * Anbaute  3m Hauptbaute *

3An- und Nebenbauten dürfen mit einem minimalen Grenzabstand von 3.00 m erstellt werden. Für Nebenbauten gilt gegenüber anderen Bauten innerhalb des grossen Grenzabstandsbereiches ein Gebäudeabstand von 6.00 m, auf den übrigen Seiten ein solcher von 3.00 m. Der Gebäudeabstand kann gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück bis auf 1.50 m reduziert werden, wenn sich auf der betroffenen Fassadenseite der Hauptbauten keine nach Art. 7 BauR erforderlichen Fensterflächen befinden. Vorbehalten bleiben weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften.  1.5m Anbaute Nebenbaute Grosser Grenzabstand  3m  3m

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.